Zu viel bezahlte Miete - verjährung?

23. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
DerKleine23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zu viel bezahlte Miete - verjährung?

Hallo!

Ich habe eine kurze rechtliche Frage;
Herr L.'s Mietvertrag endete zum 1. Oktober 2019.

Die Schlüsselübergabe fand am 4. September 2019. im Beisein von Vermieter R. und Nachmieter D. statt.

Nach der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll von L. wurden die Schlüssel direkt an Nachmieter D. übergeben, auf ihrem Übergabeprotokoll mit Datum versehen.



2022 hat L. sich intensiver in Thema Mietrecht auseinander gesetzt und ist zu der Kenntnis gekommen; Vermieter R. hätte nicht die volle Monatsmiete von September von ihm verlangen können, wenn die Schlüssel direkt an Nachmieter D. gegangen sind.



Nun fragt sich der L. ob er die Miete von 2019 jetzt noch zurück verlangen kann von seinem ehemaligen Vermieter R.



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von DerKleine23):
Vermieter R. hätte nicht die volle Monatsmiete von September von ihm verlangen können, wenn die Schlüssel direkt an Nachmieter D. gegangen sind.
Anders herum:
Mieter L hätte der Wohnungsübergabe bereits am 4. September 2019 nicht zustimmen müssen da der Mietvertrag erst zum 1. Oktober 2019 endete und er so lange Miete bezahlt hat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Anders herum:
Mieter L hätte der Wohnungsübergabe bereits am 4. September 2019 nicht zustimmen müssen da der Mietvertrag erst zum 1. Oktober 2019 endete und er so lange Miete bezahlt hat.


Äh, ja, das stimmt natürlich. Ist aber in diesem Fall inwiefern genau hilfreich? Es ist ja nicht so, dass der Mieter dem nicht zustimmen darf und dass aus der bloßen Zustimmung auch keine Einwilligung zu entnehmen ist, dass der Mieter für den Nachmieter einen Monat Miete zahlt, oder dem Vermieter eine doppelte Mietzahlung ermöglicht. Und selbst wenn der Mieter dem nicht zugestimmt hätte, wie hätte er denn verhindern können, dass der Vermieter die Schlüssel doch einfach ein paar Minuten später an den Nachmieter weitergibt?

Insofern sehe ich das ein bisschen anders.

Wenn der Vermieter den Schlüssel nachweislich mit Rückgabe der Wohnung durch Herrn L. bereits an den Nachmieter D. übergeben hat, spricht sehr vieles dafür, dass der Vermieter ab diesem Zeitpunkt seiner vertraglichen Pflicht, dem Mieter L. die Wohnung zur Verfügung zu stellen, nicht mehr nachkommen konnte. Und ab diesem Zeitpunkt ist der Mieter dann auch nicht mehr zur Zahlung der Miete verpflichtet.

Und verjährt dürfte das auch noch nicht sein. Hier gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Der Anspruch ist in 2019 entstanden, die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, also ab 2020, und eine Verjährung 3 Jahre später wäre der 31.12.2023.

Ich sehe hier für den ehemaligen Mieter eigentlich sehr gute Chancen, dass er die für September 2019 gezahlte Miete zurückfordern kann, allerdings nicht die komplette Monatsmiete sondern abzüglich der Tage im September, die er die Wohnung noch nutzen konnte. Es sei denn, im Übergabeprotokoll oder an irgendeiner anderen Stelle wurde noch etwas gegenteiliges vereinbart.

-- Editiert von User am 24. November 2022 05:24

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von DerKleine23):
Vermieter R. hätte nicht die volle Monatsmiete von September von ihm verlangen können,

Das man es kann – den Beweis hat man doch schwarz auf weiß auf dem Tisch liegen.

Und mit dem verlangen, dass ist so eine Sache, verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Man müsste also mal die ganzen Details prüfen, und dann diskutieren wie da die Erfolgsaussichten sind.



Zitat (von Ino75):
Ich sehe hier für den ehemaligen Mieter eigentlich sehr gute Chancen, dass er die für September 2019 gezahlte Miete zurückfordern kann

Nun, für das fordern liegen die Chancen bei 100%.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn ... siehe oben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Hier gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Der Anspruch ist in 2019 entstanden, die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, also ab 2020, und eine Verjährung 3 Jahre später wäre der 31.12.2023.


Abzählen bis 3 scheint schwierig zu sein. Tipp: notfalls die Finger zu Hilfe nehmen... :sad:

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