Folgender Sachverhalt:
Mieter A besichtigt eine fast fertige Neubauwohnung und mietet diese zum übernächsten Monat an. Auf der Homepage beworben sind u.a. Spiegel, Echtglasabtrennungen.
Zum Einzugstermin ist die Wohnung jedoch nicht fertiggestellt - im Bad fehlen diverse Einrichtungsgegenstände (bspw. Duschabtrennung). Der VM räumt ein, dass diese Arbeiten schon vor dem Einzug hätten fertiggestellt werden sollen, aufgrund von Lieferproblemen jedoch noch nicht erfolgten.
Als auch nach einem weiteren Monat keine Einbauten erfolgt sind, rügt A den VM und fordert unter Frist die Beseitigung der Mängel. VM stellt sich auf den Standpunkt, dass im Mietvertrag keine Einbauten erwähnt sind und der Einbau daher (in eigenem zeitlichen Ermessen) auf Kulanz erfolge. A argumentiert, dass die fehlenden Einbauten zur beworbenen und regelmäßigen Grundausstattung aller Wohnungen zählen und mit der Zusage konkludent vereinbart sind.
Kann A die zeitlich befristete Beseitigung fordern?
-- Editiert von User am 13. März 2023 17:16
Zugesagt = Mietvertraglich bindend?
13. März 2023
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Frage vom 13. März 2023 | 17:10
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
Zugesagt = Mietvertraglich bindend?
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#1
Antwort vom 13. März 2023 | 17:21
Von
Status: Bachelor (3507 Beiträge, 557x hilfreich)
ZitatKann A die zeitlich befristete Beseitigung fordern? :
Wird nichts bringen, wenn es Lieferschwierigkeiten mit dem Material gibt.
Evtl. kann eine Reduzierung der Miete vereinbart werden, bis alles komplett eingebaut ist.
#2
Antwort vom 13. März 2023 | 17:24
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatWird nichts bringen, wenn es Lieferschwierigkeiten mit dem Material gibt. :
Lieferschwierigkeiten beim gewählten Lieferanten. A könnte zur Ersatzvornahme greifen und äquivalente Einrichtungen durch jemand anderen einbauen lassen.
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#3
Antwort vom 13. März 2023 | 17:36
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatKann A die zeitlich befristete Beseitigung fordern? :
Ja, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.
Es wird also alles damit stehen und fallen, wie fundiert die Argumentation des A ist ...
#4
Antwort vom 13. März 2023 | 17:52
Von
Status: Unbeschreiblich (31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
Was bedeutet lt. Mietvertrag *fertiggestellt*? Meist findet sich bei Neubau-Erstbezug eine Formulierung wie Wohnung bezugsfertig zum xxDatum.ZitatZum Einzugstermin ist die Wohnung jedoch nicht fertiggestellt :
Was genau steht im MV zu den Einbauteilen fürs Bad? Wann war der Einzugstermin?
Ja, das stand A frei. Fraglich, ob es Mängel sind.Zitatrügt A den VM und fordert unter Frist die Beseitigung der Mängel. :
Wie kommt A darauf? Weder Spiegel noch Duschabtrennungen gehören zur regelmäßigen Grundausstattung von Wohnungen.ZitatA argumentiert, dass die fehlenden Einbauten zur beworbenen und regelmäßigen Grundausstattung aller Wohnungen zählen und mit der Zusage konkludent vereinbart sind. :
Ja, das kann A tun.ZitatKann A die zeitlich befristete Beseitigung fordern? :
Bevor die Einbauteile nicht geliefert sind, werden sie nicht eingebaut werden können.
Ich meine, eine Mietminderung oder Selbstvornahme sind hier keine brauchbaren Mittel.
Und selbst bezahlen. Das geht. Der Vermieter braucht mE dem A nichts erstatten.ZitatA könnte zur Ersatzvornahme greifen und äquivalente Einrichtungen durch jemand anderen einbauen lassen. :
#5
Antwort vom 13. März 2023 | 18:25
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatWie kommt A darauf? Weder Spiegel noch Duschabtrennungen gehören zur regelmäßigen Grundausstattung von Wohnungen. :
Allgemein nicht, ja. Die errichteten Wohnungen im Quartier werden auf der Homepage der Vermietung (=Eigentümer) mit entsprechender Ausstattung beworben. Die Vermietung selbst hat bestätigt, dass die Arbeiten bereits erledigt sein sollten, die Ausstattung also eigentlich vorhanden sein müsste und (demnach zur Wohnung gehört).
Im Mietvertrag sind keinerlei Einbauten vereinbart. Inwieweit 'vermietet wie gesehen' bzw. 'vermietet wie versprochen' hier einschlägig ist, wäre demnach die Frage, oder?
-- Editiert von User am 13. März 2023 18:26
#6
Antwort vom 13. März 2023 | 19:28
Von
Status: Bachelor (3507 Beiträge, 557x hilfreich)
ZitatAllgemein nicht, ja. Die errichteten Wohnungen im Quartier werden auf der Homepage der Vermietung (=Eigentümer) mit entsprechender Ausstattung beworben. :
Da werden die Wohnungen gezeigt wie man sie einrichten kann. Bedeutet nicht, dass es so sein muss, zumal nichts davon im Mietvertrag steht.
ZitatInwieweit 'vermietet wie gesehen' bzw. 'vermietet wie versprochen' :
Damit ist die Wohnung und nicht die auf der HP gemeint.
Normalerweise wird bei einem Einzug in einen Neubau alles notiert was noch fehlt und vom Vermieter und dem Mieter unterschrieben und mit Datum versehen.
All das haben sie nicht. Evtl. hat der Vermieter auch keine Absicht mehr, die Wohnung so auszustatten wie sie meinen.
ZitatLieferschwierigkeiten beim gewählten Lieferanten. A könnte zur Ersatzvornahme greifen und äquivalente Einrichtungen durch jemand anderen einbauen lassen. :
Handwerker sind derzeit schlecht zu finden und wenn der eine Lieferant nicht liefern kann, wird es bei anderen nicht besser ausschauen.
Sie können fordern ob es so bekommen wie vorgestellt wird die Zeit zeigen.
#7
Antwort vom 13. März 2023 | 19:51
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatDa werden die Wohnungen gezeigt wie man sie einrichten kann. Bedeutet nicht, dass es so sein muss, zumal nichts davon im Mietvertrag steht. :
Weiß ich jetzt nicht. Mit der Begründung bräuchten auch keine Fußbodenheizung oder elek. Rollläden vorhanden sein, die ebd. beworben sind (aber nicht im Mietvertrag). Meiner Meinung nach ist das Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung.
ZitatEvtl. hat der Vermieter auch keine Absicht mehr, die Wohnung so auszustatten wie sie meinen. :
Wie rechtssicher wäre das aber. Immerhin hat der VM den Einbau zugesagt, nur keine Zeit dafür genannt.
#8
Antwort vom 13. März 2023 | 20:25
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatMeiner Meinung nach ist das Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung. :
Wie sagte mal einer ... "Meinungen gibt es viele, nur Urteile sind relevant"
ZitatImmerhin hat der VM den Einbau zugesagt :
Erfreulicherweise scheint die Meinung des Vermieter nun gar nicht abzuweichen.
ZitatDie Vermietung selbst hat bestätigt, dass die Arbeiten bereits erledigt sein sollten, die Ausstattung also eigentlich vorhanden sein müsste und (demnach zur Wohnung gehört). :
Insofern ist die Verbindlichkeit also gar nicht mehr das Problem.
Zitatnur keine Zeit dafür genannt. :
Da könnte er sich auf § 275 BGB berufen ...
Was konkret fehlt denn jetzt noch im Detail?
#9
Antwort vom 14. März 2023 | 13:22
Von
Status: Unbeschreiblich (31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
Wenn es nur beworbene Ausstattungsmerkmale sind, dürfte der VM mit Kulanz und Bitte um Geduld richtig liegen. Er hat vermutlich auch noch Lust, aber ohne Teile keine Montage...logisch?ZitatDie errichteten Wohnungen im Quartier werden auf der Homepage der Vermietung (=Eigentümer) mit entsprechender Ausstattung beworben. :
Ja, ja, was sonst? Der VM wollte ja auch schon längst---konnte aber noch nicht---weil noch nichts zum Einbauen da ist. Wenn alles eingebaut ist, gehörts zur Wohnung, richtig.ZitatDie Vermietung selbst hat bestätigt, dass die Arbeiten bereits erledigt sein sollten, die Ausstattung also eigentlich vorhanden sein müsste und (demnach zur Wohnung gehört). :
Oder nicht. WAS genau steht im MV?ZitatInwieweit 'vermietet wie gesehen' bzw. 'vermietet wie versprochen' hier einschlägig ist, wäre demnach die Frage, oder? :
Wann war der Mietbeginn/Einzugstermin?
Die Wohnung ist bei Neubauerstbezug ohne Badspiegel und Duschwand trotzdem bezugsfertig, ansonsten sonst hätte der VM den Einzugstermin/Mietbeginn nach hinten schieben müssen und sich viel Verlust und Ärger eingehandelt.
Das ist auch logisch, denn er weiß leider nicht, wann die Spiegel und die Duschabtr. endlich geliefert werden.ZitatImmerhin hat der VM den Einbau zugesagt, nur keine Zeit dafür genannt. :
#10
Antwort vom 14. März 2023 | 16:19
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatJa, ja, was sonst? Der VM wollte ja auch schon längst---konnte aber noch nicht---weil noch nichts zum Einbauen da ist. Wenn alles eingebaut ist, gehörts zur Wohnung, richtig. :
Es ist nicht so, dass der Markt leergefegt ist. Nur die beauftragte FA, kann nicht liefern. Die Teile selbst sind online auf Lager.
Daher bot A dem VM an, die fehlenden Teile (Spiegel, Abtrennung, WC-Bürstenhalter) in Eigenleistung zu beschaffen - und nach Vertragsende auch wieder mitzunehmen. VM verneint das mit Verweis darauf, dass die bestellten Teile fest zur Wohnung gehören und für eine Neuvermietung zur Verfügung stehen müssen.
Zusammengefasst: VM lehnt Minderungsansprüche von A ab, weiß nicht, wann alles eingebaut werden soll, versagt A aber auch etwaige Einrichtung selbst zu installieren.
-- Editiert von User am 14. März 2023 16:20
#11
Antwort vom 14. März 2023 | 17:23
Von
Status: Unbeschreiblich (31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
Das denke ich auch nicht und habs nicht geschrieben.ZitatEs ist nicht so, dass der Markt leergefegt ist :
Tja, leider. Die Vertragspartner sind dann Vermieter mit Sanitärinstallateur.ZitatNur die beauftragte FA, kann nicht liefern. :
Das sollte sich der Mieter schriftlich geben lassen.ZitatVM verneint das mit Verweis darauf, dass die bestellten Teile fest zur Wohnung gehören und für eine Neuvermietung zur Verfügung stehen müssen. :
Ich verstehe, dass der Vermieter in seinen neuen Wohnungen einheitliche Badausstattungen haben möchte und nicht nach Mieterwechsel wieder anfangen will, die Teile nachzurüsten. Deine Wohnung dürfte ja nicht die einzige sein, die betroffen ist.
NÖ. Andersherum.ZitatVM lehnt Minderungsansprüche von A ab :
Zur *Beseitigung* hat A bereits aufgefordert. Der Mieter A kann die Miete mindern, wenn er meint, er hätte wegen dieser fehlenden Teile eine geringere Miete zu leisten. Danach gehts weiter.
Ich halte eine Mietminderung nach wie vor für kein brauchbares Mittel.
Da du beharrlich nicht verrätst, WANN der Mietbeginn/Einzugstermin war bzw ist--- und auch nicht, WAS genau im MV zu lesen ist----sehe ich nichts weiter.
#12
Antwort vom 14. März 2023 | 17:37
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatDa du beharrlich nicht verrätst, WANN der Mietbeginn/Einzugstermin war bzw ist--- und auch nicht, WAS genau im MV zu lesen ist----sehe ich nichts weiter. :
Ah. Bisher war mir nicht klar, dass man hier in der 'Ich' Form schreiben kann.
Besichtigung war 23.12.22. Einzug der 1.2.23. Die Duschabtrennung wurde zur Übergabe für Mitte Februar mündlich zugesagt, der Spiegel Anfang Februar. Nichts davon ist wie gesagt schriftlich Mietvertrag vereinbart, weshalb VM jede Forderung von sich weist. Mietvertrag festgehalten sind lediglich Wohnfläche und Raumanzahl.
ZitatDeine Wohnung dürfte ja nicht die einzige sein, die betroffen ist. :
Lustigerweise schon. Ich erhielt Ende Februar einen Anruf der FA: "48 Wohnung hat das Haus. 47 Duschabtrennung hab ich bekommen. Ihre wurde vergessen auszumessen." Seitdem war auch keiner zum Ausmessen da.
ZitatIch verstehe, dass der Vermieter in seinen neuen Wohnungen einheitliche Badausstattungen haben möchte und nicht nach Mieterwechsel wieder anfangen will, die Teile nachzurüsten. :
Ich auch. Aber einen Tod muss der VM ja sterben? Entweder es ist mietvertraglich nicht vereinbart, sodass A frei in seiner Einrichtung ist und keine Ansprüche gegen VM geltend machen kann und andersrum, oder eben nicht.
-- Editiert von User am 14. März 2023 17:45
#13
Antwort vom 14. März 2023 | 18:00
Von
Status: Senior-Partner (6418 Beiträge, 2315x hilfreich)
Zitat:Einzug der 1.2.23. Die Duschabtrennung wurde zur Übergabe für Mitte Februar mündlich zugesagt, der Spiegel Anfang Februar. Nichts davon ist wie gesagt schriftlich Mietvertrag vereinbart, weshalb VM jede Forderung von sich weist. Mietvertrag festgehalten sind lediglich Wohnfläche und Raumanzahl.
Ich entnehme daraus, daß der Mieter die Wohnung trotz der Mangelhaftigkeit angenommen/bezogen hat.
Dazu steht im § 536 b Abs. 1 BGB in Satz 3:
Zitat:Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
Ist beweisbar, daß sich der Mieter bei der Wohnungsübergabe seiner Rechte vorbehalten hat oder wie ist die
Übergabe dazu (genau /detailiert) erfolgt ?
-- Editiert von User am 14. März 2023 18:04
#14
Antwort vom 14. März 2023 | 18:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatVM lehnt Minderungsansprüche von A ab :
Es kann gut sein das diese nicht vorhanden sind.
Zu einen kann die widerspruchslose Annahme der Wohnung in dem Zustand dazu führen, das man keine Minderungsansprüche mehr hat.
Zum anderen ist fraglich, ob die Fehlteile nicht als "Bagatelle" gelten würden.
Eine Minderung berechnet sich ja an der Fehlenden Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, also um wie viel Prozent ist die Nutzung der Wohnung wegen der Fehlteile eingeschränkt?
#15
Antwort vom 14. März 2023 | 18:09
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatIst beweisbar, daß sich der Mieter bei der Wohnungsübergabe seiner Rechte vorbehalten hat oder wie ist die :
Übergabe dazu (genau /detailiert) erfolgt ?
Das digitale Übergabeprotokoll ließ laut Hausmeister keine Option dafür. Der Wohnungszustand wurde daher noch am selben Tag schriftlich von mir angemahnt und eine Minderung vorbehalten. Einer Minderung wurde aufgrund fehlender mietvertraglicher Vereinbarung seitens des VM widersprochen. Der Einbau erfolge aus Kulanz.
#16
Antwort vom 14. März 2023 | 18:16
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
Zitatalso um wie viel Prozent ist die Nutzung der Wohnung wegen der Fehlteile eingeschränkt? :
Das Bad entlang der Duschmulde mit einem Duschabzieher nach dem Duschen trocknen zu müssen, aufgrund des Spritzwassers keine Einrichtung in unmittelbarer Nähe aufzustellen und fürs Rasieren den Spiegel im Flur zu nutzen (was dann auch mit Stoppeln einhergeht, die nicht ins Waschbecken fallen)... Da würde ich schon 5% veranschlagen. Jetzt selbst keinen Spiegel anbringen 'zu dürfen' machts nicht besser.
#17
Antwort vom 14. März 2023 | 18:23
Von
Status: Unbeschreiblich (31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
Ob du oder A--- Es kommt tröpfelweise immer mehr.
Und weiter:
Hast du schriftlich vom VM, dass er deine Minderungsansprüche ablehnt?
Hast du schriftlich vom VM, dass er deine Ersatzvornahme ablehnt?
Ach, interessant...ZitatIch erhielt Ende Februar einen Anruf der FA: :
Wieso der Vermieter?ZitatAber einen Tod muss der VM ja sterben? :
Du als Mieter A bist frei in deiner Entscheidung. Entweder minderst du die Miete ODER gehst in Ersatzvornahme ODER wartest noch ab, was die Vermietung beschafft/ausmisst/anbietet.
Die Konsequenzen hast du zu tragen, denn es betrifft nur dich und nicht die anderen 47 Mieter. Insofern stellt sich die Situation jetzt anders dar.
Richtig.ZitatEntweder es ist mietvertraglich nicht vereinbart, sodass A frei in seiner Einrichtung ist und keine Ansprüche gegen VM geltend machen kann und andersrum, oder eben nicht. :
Ich weiß, dass im MV nicht alles aufgeführt sein muss und wenn im Neubau nach 6 Wochen noch etwas fehlt, ist längst keine Minderung gerechtfertigt.
Deshalb fragte ich längst: WAS genau steht im MV? WAS ist vereinbart?
Du fragtest doch zuerst:
-Zugesagt = Mietvertraglich bindend?
-'vermietet wie gesehen' bzw. 'vermietet wie versprochen'
#18
Antwort vom 14. März 2023 | 18:31
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatHast du schriftlich vom VM, dass er deine Minderungsansprüche ablehnt? :
Hast du schriftlich vom VM, dass er deine Ersatzvornahme ablehnt?
Ja.
ZitatWieso der Vermieter? :
Da der VM wie beschrieben alle Maßnahmen ablehnt. Ich als Mieter wäre dadurch auf die Almosen angewiesen, dass irgendwann mal die fehlende Einrichtung kommt.
Für mich wäre die Situation: Entweder habe ich dadurch Minderungs-/Beseitigungsansprüche oder der Vermieter lässt mich meine Wohnung einrichten wie und wann ich mag. Die Situation ist ja gerade (überspitzt): "Wie, Sie wollen ihren eigenen Badspiegel anbringen? Nein, irgendwann kommt da einer von uns hin. Sie dürfen nicht. Ansprüche haben Sie aber auch nicht."
#19
Antwort vom 14. März 2023 | 18:54
Von
Status: Senior-Partner (6418 Beiträge, 2315x hilfreich)
Zitat:Der Wohnungszustand wurde daher noch am selben Tag schriftlich von mir angemahnt und eine Minderung vorbehalten
Wenn der Eingang dadurch
Zitat:Einer Minderung wurde aufgrund fehlender mietvertraglicher Vereinbarung seitens des VM widersprochen.
dadurch bestätgt wurde wäre es ja der Beweis.
Also kann es"nur" um den vereinbarten Zustand der Mietsache gehen. Gibt der Wortlaut der erhaltenen "Behebungszusagen" dazu denn nichts her ?
#20
Antwort vom 14. März 2023 | 19:03
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatWortlaut der erhaltenen "Behebungszusagen" :
Der ist schriftlich, dass die Einbauten (explizit Spiegel und Duschabtrennung) bereits vor Einzug installiert werden sollten, es aufgrund von Lieferproblemen jedoch zur Verzögerung kam. Man würde mich informieren, sobald der Einbau erfolgen kann.
Lediglich mündlich wurde eine Zeit dafür vereinbart (Anfang/Mitte Februar), die jedoch nicht gehalten wurde.
Damit bleibt die Eingangsfrage: VM sagt, dazu steht nichts im Mietvertrag, das ist Kulanz. Ich sage, das ist Konkludenz. Und wenn VM bei seiner Meinung bleibt, dann hat er von mir nicht zu verlangen, auf den Einbau zu warten, und auf eine Ersatzvornahme zu verzichten. Irgendwann will man da auch mal ankommen und auf keiner Baustelle leben, in der die Kabel aus der Wand gucken. (Badspiegelkabel)
#21
Antwort vom 14. März 2023 | 19:36
Von
Status: Unbeschreiblich (31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
NÖ. Er lehnt ab, weil dazu nichts mietvertraglich vereinbart ist und seit Ende Februar bekannt ist, dass für deine Wohnung gar nichts ausgemessen und bestellt wurde.ZitatDa der VM wie beschrieben alle Maßnahmen ablehnt. :
5% Mietminderung, weil der Spiegel noch nicht hängt und die fehlende Duschabtrennung dir körperliche Mühe bereitet--- halt ich für zu üppig, aber mach doch. Behalte ein. Oder gehe in Ersatzvornahme. Das steht dir frei.
Der Vermieter stirbt deswegen keinen Tod. Der hat lediglich schon einen besonderen Mieter.
Meine Antwort: Die letzte Antwort gibt evtl. ein Amtsrichter.ZitatDamit bleibt die Eingangsfrage: :
#22
Antwort vom 14. März 2023 | 20:37
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatEr lehnt ab, weil dazu nichts mietvertraglich vereinbart ist und seit Ende Februar bekannt ist, dass für deine Wohnung gar nichts ausgemessen und bestellt wurde. :
Klar soweit, warum er Minderungen oder Aufwandsentschädigungen für Ersatzvornahmen ablehnt. Hab ich mich mit abgefunden. Die Fragestellung hat sich dann auch wegen der neuesten Ereignisse gewandelt: Dass mir untersagt wird, auch auf meine eigenen Kosten diese Einbauten vorzunehmen. Insb. da diese zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören.
Anders gesagt:
VM: "Es gibt keine mietvertragliche Vereinbarung dazu, wir bauen das auf Kulanz ein."
Ich: "Okay, aber wenn Sie das nicht bald machen, bin ich nicht mehr an der Kulanzleistung interessiert, dann mach ichs selbst auf meine Kosten."
VM: "Nein, die Einbauten gehören zur Mietsache und dürfen nicht ersetzt werden."
Das widerspricht sich doch.
-- Editiert von User am 14. März 2023 20:40
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#24
Antwort vom 14. März 2023 | 20:47
Von
Status: Unbeschreiblich (119492 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatVM: "Nein, die Einbauten gehören zur Mietsache und dürfen nicht ersetzt werden." :
Ist doch prima, denn was nicht vorhanden ist, kann logischerweise gar nicht ersetzt werden ...
#25
Antwort vom 15. März 2023 | 18:03
Von
Status: Unbeschreiblich (31951 Beiträge, 5626x hilfreich)
Ach, interessant...ZitatDass mir untersagt wird, auch auf meine eigenen Kosten diese Einbauten vorzunehmen. Insb. da diese zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. :
Das magst du gern so sehen.ZitatDas widerspricht sich doch. :
Und?
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