Hallo zusammen,
mein Vermieter erstellt seit 4 Jahren keine Nebenkostenabrechnung mehr (vertraglich ist die jährliche Abrechnung vereinbart). Ich habe ihn bereits schriftlich aufgefordert diese Abrechnungen zu erstellen inkl. Fristsetzung von 4 Wochen. Ich gehe davon aus dass er mir trotz Aufforderung keine Abrechnung zukommen lässt obwohl er mir dies schriftlich zugesichert hat. Nun möchte ich vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Ab welchem Zeitpunkt kann ich dies tun (z.B. erst 4 Wochen nach schriftlicher Ankündigung auf Ausübung des Zurückbehaltungsrechts)? Wie lange kann ich die Nebenkosten einbehalten und gibt es hier Höchstbeträge zu berücksichtigen um eine Wohnungskündigung zu vermeiden? Ich hatte z.B. gelesen dass man in 2 aufeinander folgenden Monaten maximal nur eine Bruttomiete einbehalten darf. Stimmt dies oder kann ich die NK solange einbehalten bis ich die Abrechnungen erhalten habe?
Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten wegen fehlender Abrechnung- Wertgrenze?
20. Juni 2020
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Frage vom 20. Juni 2020 | 21:25
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zurückbehaltungsrecht Nebenkosten wegen fehlender Abrechnung- Wertgrenze?
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#1
Antwort vom 21. Juni 2020 | 08:09
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Erst mal ist zu prüfen auf welche Abrechnungen Du noch Anspruch hast.
Wird kalenderjährig abgerechnet wären das im Moment die Abrechnungen für 2016, 2017 und 2018. Also 3, nicht 4.
ZitatAb welchem Zeitpunkt kann ich dies tun (z.B. erst 4 Wochen nach schriftlicher Ankündigung auf Ausübung des Zurückbehaltungsrechts)? :
Ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt. Sofern Du im Forderungsschreiben gleich auf dein Zurückbehaltungsrecht hingewiesen hast.
ZitatWie lange kann ich die Nebenkosten einbehalten und gibt es hier Höchstbeträge zu berücksichtigen um eine Wohnungskündigung zu vermeiden? :
So lange bis dir die geforderten Abrechnungen vorliegen. Dann mußt Du die zurückbehaltenen NK nachzahlen.
Zitatch hatte z.B. gelesen dass man in 2 aufeinander folgenden Monaten maximal nur eine Bruttomiete einbehalten darf. :
Du behältst ja nicht die komplette Miete ein, sondern nur die NK-Vorauszahlungen.
Wenn deinerseits alles korrekt gemacht wurde kann dir der VM nicht wegen Mietrückstand kündigen.
Normalerweise kann der VM fristlos kündigen sobald ein Betrag in Höhe von 2 Monatsmieten offen ist.
#2
Antwort vom 22. Juni 2020 | 09:12
Von
Status: Lehrling (1712 Beiträge, 272x hilfreich)
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https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/frist-nebenkost
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