Zurückgelassene Einbauten (Gewerbefläche)

13. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
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Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)
Zurückgelassene Einbauten (Gewerbefläche)

Moin,

VM A hatte mit Mieter B einen Mietvertrag. Mieter B verließ das Objekt (ordentlich gekündigt). Vor dem Auszug bot B seine Einbauten (Ladentheke, ausgetauschtes Sanitär, Beleuchtung) A zum Kauf an, A lehnte dies ab und forderte auf, die Mietsache im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Bis auf die Ladentheke hatte die Liegenschaft natürlich (neues) Sanitärinventar und Beleuchtung.

Bei der Übergabe wurde festgestellt, dass B den größten Teil der Einbauten im Objekt belassen hat, obwohl A seinerzeit schriftlich erklärte, dass er keinerlei Kaufabsicht hegt. A ging davon aus, dass B sein Verkaufsbegehren aufgegeben hat und , da hier auch keinerlei andere Vereinbarungen getroffen wurden, er die Dinge einfach im Objekt belassen hat.

Nun möchte B die Dinge auf einmal bezahlt bekommen und wegen angeblicher Anhebung des Mietwertes durch die Einbauten in horrenden Summen. A will weder die Einbauten (behalten) noch bezahlen. Da nun das Objekt weitervermietet ist (inkl. der Einbauten) würde ein Austausch den Geschäftsbetrieb des Nachmieters stören. Wie ist die Rechtslage? Gibt es evtl. hier schon Urteile? Bitte beachten, dass es hier um gewerbliches Mietrecht geht. Danke für die Hilfe.




8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 66x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Bitte beachten, dass es hier um gewerbliches Mietrecht geht.


Ich kann nicht erkennen, inwiefern es einen Unterschied macht, ob das um ein Gewerbeobjekt oder ein Wohnobjekt geht. Es geht hier um Eigentumsrechte.

Der Mieter hat das Mietobjekt zurückgegeben und dabei nicht sein komplettes Eigentum mitgenommen. Das passiert erstmal häufiger, als man denkt. Die zurückgelassenen Gegenstände gehen dadurch allerdings nicht automatisch in das Eigentum des Vermieters über, sie bleiben Eigentum des Mieters.

Das korrekte Vorgehen wäre, den Mieter dazu aufzufordern, seine zurückgelassenen Gegenstände abzuholen, möglichst gleich mit Fristsetzung. Wenn der Mieter dem nicht nachkommt, sind die Sachen aber immer noch nicht Eigentum des Vermieters. Er muss die Dinge ggf. sehr lange einlagern. Die Kosten dafür kann er dem Mieter in Rechnung stellen. Auch weiteren Schadenersatz (wegen dadurch verzögerter Neuvermietung o.ä.) könnte der Vermieter geltend machen.

Was der Vermieter aber nicht machen kann, ist die Sachen einfach behalten und dann auch noch an den Nachmieter zu übergeben. Auch dann nicht, wenn das hier passiert ist:

Zitat (von Solan196):
A ging davon aus, dass B sein Verkaufsbegehren aufgegeben hat und , da hier auch keinerlei andere Vereinbarungen getroffen wurden, er die Dinge einfach im Objekt belassen hat.


Ich denke insofern, dass der Vermieter hier tatsächlich verpflichtet ist, dem inzwischen Ex-Mieter die Sachen herauszugeben/abholen lassen oder den Kaufpreis zu zahlen. Ob der angemessen ist oder tatsächlich horrende, das kann ich nicht beurteilen.

Sollte es bei einer Herausgabe zu Problemen mit dem Neumieter führen, wäre der Vermieter diesem gegenüber unter Umständen schadenersatzpflichtig. Insofern könnte selbst ein etwas überteuerter Preis für die Theke noch günstiger sein, als sie tatsächlich herauszugeben, dem Neumieter eine neue Theke zu organisieren und ihm u.U. noch ein paar Tage Geschäftsausfall zu zahlen.

Wie lange liegt die Rückgabe des Mietobjekts denn zurück? Auch beim gewerblichen Mietrecht verjähren Ersatz- oder Herausgabeansprüche des Mieters innerhalb von 6 Monaten. Das ist so ziemlich der einzige Ausweg, den ich spontan sehe.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

A) Der Vermieter hat Sachen vermietet, an denen das Eigentum offensichtlich aufgegeben wurde, er hat herrenlose Sachen in sein Eigentum zugefügt.


B) Der Vermieter hat sich fremdes Eigentum angeeignet und rechtswidrig weiter vermietet.


B) ist für den Vermieter die teuerste Variante, entweder er schuldet Geld statt des Eigentums, oder der Ex-Mieter bekommt die Sachen und der Vermieter muss noch mal alles für den aktuellen Mieter einbauen - plus Schadenersatz für den aktuellen Mieter für den Ausfall des Geschäftsbetriebs des aktuellen Mieters.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
B) ist für den Vermieter die teuerste Variante, entweder er schuldet Geld statt des Eigentums, oder der Ex-Mieter bekommt die Sachen und der Vermieter muss noch mal alles für den aktuellen Mieter einbauen - plus Schadenersatz für den aktuellen Mieter für den Ausfall des Geschäftsbetriebs des aktuellen Mieters.


Na ja, dann hat der VM doch auch Schadensersatzanasprüche gegen den Ex-Mieter oder nicht?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Na ja, dann hat der VM doch auch Schadensersatzanasprüche gegen den Ex-Mieter oder nicht?

Hat einer der was geklaut hat, also der "Dieb" ist, Schadensersatzanasprüche gegen den den "Bestohlenen"?




-- Editiert von User am 14. Dezember 2022 19:14

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6352 Beiträge, 873x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat einer der was geklaut hat, also der "Dieb" ist, Schadensersatzanasprüche gegen den den "Bestohlenen"?


Bitte was?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Bitte was?

Wie kommt man den zu der Meinung, das der VM doch auch Schadensersatzanasprüche gegen den Ex-Mieter habe?
Woraus soll denn da Schadensersatzanasprüche entstehen?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7295 Beiträge, 1664x hilfreich)

Sind die Einbauten als "wesentliche Bestandteile" des Grundstücks bzw. Gebäudes im Sinne von §94 BGB anzusehen, oder nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne von §95 BGB einzustufen?

Wenn sie wesentliche Bestandteile sein sollten, gehen sie in das Eigentum des Grundstückseigentümers (Vermieter) über, wenn sie nur einem vorübergehenden Zweck dienen, gehen sie nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers über.

Ist der Krempel nicht ins Eigentum des Vermieters übergegangen und war B vertraglich verpflichtet, den Krempel bei Auszug zu entfernen, macht sich B regresspflichtig. Er muss nicht nur die Einbauten auf seine Kosten entfernen, sondern evtl. auch noch den Schaden decken, der dem Vermieter durch die Nicht-Entfernung entstanden ist. Also z.B. den Mietausfall, weil die Räume nicht ohne Krempel neu vermietet werden konnten.

Hier hat der Vermieter aber eher eine für ihn durch und durch vorteilhafte Rechtsposition durch sein undurchdachtes Handeln selbst geschwächt. Er kann allerdings immer noch darauf bestehen, daß B den Krempel unverzüglich entfernt. Und man müsste prüfen, ob B das Eigentum daran aufgegeben hat, indem er die Sachen da ließ und A das Eigentum daran übernommen hat. Dann hätte B keine Ansprüche auf irgendwas gegen A, A allerdings auch keine Ansprüche auf Entfernung mehr gegen B.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41097x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Hier hat der Vermieter aber eher eine für ihn durch und durch vorteilhafte Rechtsposition durch sein undurchdachtes Handeln selbst geschwächt.

Geschwächt ist wohl etwas euphemistisch ... zu Asche verbrannt wäre wohl passender.



Zitat (von eh1960):
Er kann allerdings immer noch darauf bestehen, daß B den Krempel unverzüglich entfernt.

Und dann muss er noch mal alles für den aktuellen Mieter einbauen - plus Schadenersatz für den aktuellen Mieter für den Ausfall des Geschäftsbetriebs des aktuellen Mieters.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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