Zurückhaltung von BGA und aller Unterlagen

10. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
pet2001
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zurückhaltung von BGA und aller Unterlagen

Ich wüsste wirklich nicht mehr weiter, wenn folgendes im Gerichtssaal einer oberfränkischen Universitätsstadt passieren würde:

Zum Ende eine Gewerbemietvertrags hat der Vermieter (war einmal der größte und bekannteste Architekt in dieser Stadt) durch Schlossaustausch 6 Tage vor Ablauf den Mieter einfach ausgesperrt. Alle Unterlagen, Gegenstände und die gesamte BGA einfach einbehalten, weil die letzten 3 Monatsmieten nicht mehr bezahlt wurden. Die BGA hat er dann dem Nachmieter gleich mitvermietet und bis heute nutzen lassen. Davon erfuhr das Finanzamt, woraufhin der Vermieter nach 2 Jahren dann Klage wegen der ausständigen Miete, Schlosswechsel, Räumung usw. erlässt.

Bei Gericht behauptet der Anwalt der Vermietpartei (Vermieter persönlich natürlich im Urlaub), der Laden wurde zum regulären Ablauf des Mietvertrags einfach ungeräumt zurückgelassen. Daher musste er am Tag nach Vertragsablauf räumen lassen.

Der Richter geht mit keinem Wort auf die Ausperrung, die zurückbehaltenen Unterlagen und die derzeitige Nutzung der BGA ein. Auch verzichtet er auf eine Beweisaufnahme (angeboten wurden 2 Zeugen für die Aussperrung, Weigerung der Herausgabe und Weitervermietung, außerdem ein handschriftlicher Brief des Vermieters, in dem die Mietrückstände nur bis zum Vortag der Aussperrung gefordert wurden).

Auf die behauptete Aussperrung kurz angesprochen, erklärte der Vermieteranwalt, das stimme nicht und eine vorherige fristlose Kündigung sei ja eigentlich auch durch HANDY-Anruf erfolgt. Da hatte der Richter inzwischen schon weiter diktiert..

Ende der Sitzung. Ende aller Hoffnungen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo pet2001,

damit die Geschichte noch zu einem anderen Ende findet, sollte der Mieter in Berufung gehen, bevor das Urteil rechtskräftig wird.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
pet2001
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Da gibts ja noch gar kein Urteil. Der Richter hat das Verfahren erstmal bis ins nächste Jahr ´schweben lassen´, um dem Vermieter Gelegenheit zu geben, Gegenstände die er vielleicht übernehmen will, zu benennen.

Danach soll das Verfahren schriftlich weitergeführt und mit Vergleichsvorschlag (Mieter erkennt 5/6 der Forderung an, könnte besprochen worden sein) enden.

Was wäre denn bis dahin noch möglich.
Aus finanziellen Gründen (es ging ja wirklich alles verloren, selbst die Kasse bei dieser Aussperrung) wurde bisher kein Anwalt eingeschaltet.

Und bis zur Klagererhebung durch den Vermieter gabs nicht mal mehr einen Mietvertrag und eine Darstellung dieser Aktion aus Vermietersicht.

Wirklich, vielen Dank vorab.

-- Editiert von pet2001 am 10.12.2004 15:39:03

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

nun, die Sachlage ist wirklich komplex. Ich bin mir nicht sicher, ob wir Ihnen hier angemessen helfen können. Bei Gewerberaummietverträgen kann vieles vertraglich vereinbart werden, ohne Einsicht in die Unterlagen wäre das hier eher eine Schnellraterunde.

Sie haben aber bei Unterschreitung gewisser Einkommensgrenzen das Recht auf eine kostenlose Rechtsberatung (Beratungskostenhilfe). Sie können dies beim Amtsgericht oder aber direkt bei einem Anwalt Ihrer Wahl beantragen. Ferner können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wird sie Ihnen gewährt, werden Sie von Ihrem Anwalt auch im Prozess vertreten und die Kosten von der Staatskasse übernommen. Unterliegen Sie im Rechtsstreit, fallen Ihnen die Anwaltskosten der Gegenseite zu. Weitere Informationen finden Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialhilfe-online.de/Leitfaden/prozesskostenhilfe.htm" link="">hier</a> und <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.carmilo.de/index.php?showtopic=75" link="">hier</a>.

Allgemein kann man aber sagen, dass der Vermieter nicht zum Schlossaustausch vor Vertragsende berechtigt war. Auch eine Kündigung per Handy-Anruf ist zweifelsfrei unwirksam. Warum der Richter Ihre Zeugen nicht angehört hat, ist mir ein Rätsel. In einem schriftlichen Beweisverfahren sollten Ihre Zeugen an Eides statt versichern, dass Sie vor Vertragsende aus der Mietschae ausgesperrt worden sind und diese Erklärungen einreichen. Auch nach 2 Jahren kann man m.W. noch Strafanzeigen wegen Nötigung (Vermieterpfandrecht eigenmächitg durchgesetzt) und Hausfriedensbruch (Schlosstausch) stellen. Evtl. haben Sie auch einen Haerausgabeanspruch auf das eigenmächtig in Besitz genommene Pfandgut.

Nachtrag:

Ihre geschäftlichen Unterlagen fallen natürlich nicht unter das Vermieterpfandrecht. Sie können die sofortige Harusgabe gem. § 812 BGB verlangen, notfalls mit einer gerichtlichen Verfügung. Sollte Ihnen ein Schaden entstanden sein, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig; § 823 BGB

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 10.12.2004 17:41:06

-- Editiert von Gruwo am 10.12.2004 17:42:02

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pet2001
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Die hilft mir schon sehr.

Denn so einen Beratungshilfeschein existiert schon, nur wurde der nicht in Anspruch genommen. Weil die Klagebegründung (5 Seiten + Anlage) und die Erwiderung (3 Seiten) soweit auseinanderliefen und es auch genügend Beweisangebote gab, schien die Sache beherrschbar. Und in den beiden Schriftsätzen steht eigentlich schon alles drin.

Könnte über frag-einen-anwalt.de irgendwie ein kompetenter Anwalt gefunden werden, der soetwas in dieser oberfränkischen Verwaltungs- und Universitätsstadt noch übernimmt? Und das scheint ja auch ein wenig aufwändig zu sein.

Der beklagte Mieter wohnt auch noch 150km weit weg, der Grund warum er vielleicht vorschnell einer schriftlichen Verfahrensfortführung zugestimmt hat.

Also alles würde überwiegend auf Kommunikation per mail und Telefon hinauslaufen.

Der Mietvertrag war übrigens ein Standardvertrag, der zum 14. des Monats auslief. Ab 10. waren die Schlösser getauscht. Und handschriftlich hatte der Vermieter einige Wochen nach der Aktion auch den 9. als letzten Tag der Mietforderung angegeben. In der Klageschrift 2 Jahre später hieß es dann ´genau am 14. ungeräumt verlassen´. Der Richter wertete das zuvor eben als Angebot des Vermieters.

Schaden ist klar entstanden, dadurch hat ja auch das zuständige Finanzamt davon erfahren.

Und den Richter hat das wirklich garnicht interessiert, der hat sich fast nur mit dem Anwalt der Klagepartei auseinandergesetzt, ihm hinterher noch einen schönen Tag gewünscht und das wars dann.

Es geht ja wirklich nicht um jeden €-Cent, der Mieter hatte sich auch beinahe mit dem Verlust abgefunden, da das Geschäft aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden musste und praktisch kaum eine Chance auf Wiedereröffnung bestand.

Aber das sprengt alle Toleranz. Und wie jemanden finden, der das unter diesen Umständen in die Hand nimmt?

Vielleicht liest das ja jemand, der das kann. Ich kanns jedenfalls nicht.

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