In den Nebenkosten einer seit 2002 bewohnten Mieteinheit wurden immer Kosten für einen Hauswart (der alle anfallenden Arbeiten erledigt hat) über ~3000 Euro (Gesammtkosten) aufgeführt.
Für 2011 werden nun zusätzlich Kosten für Winterdienst von ~500,00 Euro , den sonst der Hauswart erledigt hat in Rechnung gestellt ohne die Hauswartkosten abzusenken.
Ist das Zulässig ?
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Zusatzkosten Winterdienst
Fragen zur Miete?
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Welche Positionen der Nebenkostenabrechnung sind im Mietvertrag vereinbart?
Ist Winterdienst aufgeführt oder bezieht sich der MV auf die Betriebskostenverordnung? (in älteren MV bezieht man sich noch auf die II. Berechnungsverordnung)
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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quote:
Ist das Zulässig ?
von Andreas.Krueger am 29.11.2012 07:29
Mal ganz losgelöst von der Frage, ob die Umlage von Winterdienstkosten überhaupt vereinbart ist: Warum um alles in der Welt sollte das nicht zulässig sein?
Hier scheint es - was leider gar nicht so selten ist - an der Kenntnis des Vertragsinhalts zu fehlen.
Wenn für die Betriebskosten Vorauszahlungen und Abrechnung vereinbart ist, lautet der Inhalt nun keineswegs, dass der Mieter mit der Vorauszahlung die Kosten bezahlt hätte. Vielmehr wird Vertragsinhalt sein, dass der Mieter die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe (anteilig) zu zahlen hat und auf den in der Höhe erst bei der Abrechnung bekannten Gesamtbetrag monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat.
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Hallo Andreas.Krueger
quote:
.....wurden immer Kosten für einen Hauswart (der alle anfallenden Arbeiten erledigt hat....
ich gehe davon aus, dass hier ein Hauswartdienstvertrag vorliegt der diese Arbeiten beinhaltet, auch den Winterdienst. Der Mieter sollte einen Blick in diesen Vertrag werfen.
Wurden die Hauswartkosten, weil der Hauswart den Winterdienst nicht mehr erledigen kann z.B. aus gesundheitlichen Gründen, gesenkt und es musste für Ersatz gesorgt werden?
Diese Punkte sollten zuerst einmal geklärt werden.
Gruß
Karakorum
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Erst einmal vielen Dank für Eure Anmerkungen.
Ich muss aber feststellen, dass ich mich wohl nicht richtig artikuliert habe ..
Es wird nicht bestritten das der Winterdienst erledigt und auch von den Mietern beglichen werden muss.
Aber; bis zur Abrechnung 2010 wurde der Winterdienst durch den Hauswart erledigt, der ja entsprechend Bezahlt und auch den Mietern gegenüber abgerechnet wurde.
Der Hauswart hat dann, bedingt durch persönliche Differenzen, seine Tätigkeit mit dem Vermieter (legitim) aufgekündigt.
Der neue Hauswart erhält laut Abrechnung der Nebenkosten für weniger Tätigkeiten das gleiche Entgelt, welches den Mietern in Rechnung gestellt wird. Zusätzlich wurde ein weiteres Unternehmen für den Winterdienst beauftragt.
Durch diese zusätzliche Beauftragung steigen die Nebenkosten nun massiv an. Logischerweise behält sich der Vermieter das Recht vor auch sonstige Positionen (Winterdienst) entsprechend abzurechnen.
Die Frage die sich also stellt ist die Zulässigkeit der willkürlichen Beauftragung verschiedene Dienstleister bei gleichzeitiger Erhöhung der Kosten ohne einen Mehrwert für den Mieter.
@Karakorum
Die Verträge werden den Mietern nicht eröffnet. Angeblich ist dies Sache des Vermieters. Nur die Abrechnung der Leistungen wird zur Einsicht vorgehalten.
Gruss, Andreas
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-- Editiert Andreas.Krueger am 30.11.2012 06:20
Wenn der VM keinen neuen Hausmeister zu den alten Bedingungen bekommt, was soll er denn dann machen?
Es stellt sich halt eben die Frage, ob es in Deinem Mietvertrag wirksam vereinbart ist, ob er die Kosten auf Dich umlegen kann.
Steht die Position Winterdienst im Mietvertrag oder bezieht sich der Mietvertrag auf die Bk-Verordnung?
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
Hallo Andreas.Krueger,
vorausgesetzt im Mietvertrag wird auf die BetrKV hingewiesen oder sie ist ihm beigefügt kann der Winterdienst gemäß § 2 Ziff. 8 der BetrKV
oder über Ziff. 14 Hauswartvergütung, wenn dies der Hauswartdienstvertrag beinhaltet, auf die Mieter umgelegt werden.
quote:<hr size=1 noshade>Die Verträge werden den Mietern nicht eröffnet. Angeblich ist dies Sache des Vermieters. Nur die Abrechnung der Leistungen wird zur Einsicht vorgehalten. <hr size=1 noshade>
Hier irrt der Vermieter. Einsichtnahme in den Hauswartdienstvertrag ist zulässig.
Um die angesetzten Hauswartkosten zu überprüfen, kann der Mieter entsprechende Belege einsehen. Er hat insoweit unter anderem auch Anspruch auf Einsicht in den Hauswartdienstvertrag. LG Berlin vom 5. Mai 2006 – 63 S 416⁄02.
Um zu überprüfen ob im geschilderten Fall das Wirtschaftslichkeitsgebot gem. § 556, Abs. 3, Satz 1 BGB eingehalten wurde ist die Überprüfung also unerläßlich.
Gruß
Karakorum
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