Zustellen der BK-Abrechnung

20. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
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Bachelor
(3167 Beiträge, 1435x hilfreich)
Zustellen der BK-Abrechnung

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
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Bachelor
(3425 Beiträge, 2570x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1435x hilfreich)

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49102 Beiträge, 17286x hilfreich)

An die Form der Abrechnung sind in § 556 BGB keine besonderen Anforderungen gestellt. Daher sollte auch die Zustellung per Email möglich sein, obwohl das genauso wie ein normaler Brief zu Beweisschwierigkeiten führt.

Da die Zustellung aber darüber hinaus ohnehin dadurch vereitelt wird, dass die Anschrift des Mieters nicht bekannt ist, kann sich der Mieter auch nicht auf den Ablauf der 12-monatigen Frist für die Durchführung der Abrechnung berufen.

Wenn die Kontonummer des Ex-Mieters bekannt ist, dann könnt Ihr doch trotzdem die Kaution abzüglich einer eventuellen Nebenkostennachforderung und der Kosten für den EMA-Anfrage überweisen.

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#4
 Von 
guest123-2214
Status:
Praktikant
(677 Beiträge, 631x hilfreich)

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#5
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1435x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3425 Beiträge, 2570x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23.05.2007 (3 C 177/07 ) in z.B. NJW-RR 2008, 244
„Zieht der Mieter aus, ohne dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen, kann er sich später gegen eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht darauf berufen, dass ihm die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugegangen ist.“

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