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Zustellen der BK-Abrechnung
Fragen zur Miete?
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An die Form der Abrechnung sind in § 556 BGB
keine besonderen Anforderungen gestellt. Daher sollte auch die Zustellung per Email möglich sein, obwohl das genauso wie ein normaler Brief zu Beweisschwierigkeiten führt.
Da die Zustellung aber darüber hinaus ohnehin dadurch vereitelt wird, dass die Anschrift des Mieters nicht bekannt ist, kann sich der Mieter auch nicht auf den Ablauf der 12-monatigen Frist für die Durchführung der Abrechnung berufen.
Wenn die Kontonummer des Ex-Mieters bekannt ist, dann könnt Ihr doch trotzdem die Kaution abzüglich einer eventuellen Nebenkostennachforderung und der Kosten für den EMA-Anfrage überweisen.
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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23.05.2007 (3 C 177/07
) in z.B. NJW-RR 2008, 244
„Zieht der Mieter aus, ohne dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen, kann er sich später gegen eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nicht darauf berufen, dass ihm die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB
zugegangen ist.“
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