Hallo, ich habe zwei recht spezielle Fragen:
Und zwar vermiete ich ein EFH nach Einzelzimmern jedoch im privaten Bereich d.h. dauerhaft. Wenn ich einen Leerstand muss ich ja zum einen für die anteiligen Nebenkosten gerade stehen. Werde ich denn dann quasi zum Mitbewohner und habe ein uneingeschränktes Besuchs-, Schlüssel- und Besichtigungsrecht des leerstehenden Zimmer sowie der allgemeinen Räume?
Welche Ansatzpunkte gäbe es, um einzelne Mieter aus einzelnen Zimmern zu kündigen?
Herzliche Grüße & Dank
-- Editiert von Xane am 15.03.2020 10:23
Zutritt Besichtigung Vermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatWenn ich einen Leerstand muss ich ja zum einen für die anteiligen Nebenkosten gerade stehen. Werde ich denn dann quasi zum Mitbewohner und habe ein uneingeschränktes Besuchs-, Schlüssel- und Besichtigungsrecht des leerstehenden Zimmer sowie der allgemeinen Räume? :
Du bist bei Leerstand so zu behandeln wie ein Mieter, soll heißen, die gleichen
Rechte und Pflichten wie die anderen Mitbewohner. Du zahlst die NK anteilmäßig, Du kannst im Leerstand auch wohnen, putzen etc., und es stehen Dir die Allgemein-Räume auch zu.
So kenne ich es.
Du bist ein gewerblicher Vermieter.
Du vermietest einzelne Zimmer an Privatpersonen.
Du vermietest die Zimmer als WG-Zimmer. d.h. die Gemeinschaftsräume Küche, Flur, Bad, WC werden von den Mietern gemeinschaftlich genutzt.
Ein Mieter eines Zimmers in dieser WG zahlt eine Pauschalmiete ODER eine Grundmiete +Betriebs-und Heizkosten.
Wenn du einen Leerstand hast (zB 1 Zimmer), dann bleibst du trotzdem Vermieter der anderen Zimmer.
Die Kosten des Leerstandzimmers (Mietausfall ) trägst du.
Als Vermieter=Eigentümer des Hauses kannst du das leer stehende Zimmer betreten. Der Leerstand sollte aber = ist nicht vermietet bedeuten.
Wenn du selbst in dieses leere/nicht vermietete Zimmer einziehen willst, ist das erlaubt. Dann wirst du zum Mitbewohner.
Selbstverständlich darfst du, da du Eigentümer des EFH bist, den anderen, noch wohnenden Mietern kündigen. Der Ansatzpunkt wäre dann der jeweilige Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter.
Dann hast du nach Auszug der Mieter das EFH für dich allein.
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ZitatDer Ansatzpunkt wäre dann der jeweilige Mietvertrag mit dem jeweiligen Mieter. :
Nö, eher ein Kündigungsgrund der auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde.
ZitatDu kannst im Leerstand auch wohnen, putzen etc., :
Oder Sachen lagern, ...
Danke euch für die aufschlussreichen Antworten - ihr seid Gold wert!
Nebenbei bei Einzelzimmervermietung zählt mWn. die Dauer, wenn länger als 6 Monate vermietet wird, ist sie mit normaler Vermietung gleichzustellen.
Im Mietvertrag steht tatsächlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Jedoch frage ich mich, wenn ich aufgrund Leerstands zum Mitmieter werde, habe ich dann als Vermieter ein gelockertes Kündigungsrecht nachParagraph 573 a BGB?
Zusätzliche Frage: Muss ich in diesem Falle Zimmerschlüssel bereitstellen?
Danke euch!
ZitatMuss ich in diesem Falle Zimmerschlüssel bereitstellen? :
In welchem Falle?
Na ja, im Falle von dauerhaft angelegter Einzelzimmervermietung mit einzelnen Hauptmietverträgen.
Die Zimmer sind der individuelle Teil und dann besteht Zugang zum gemeinschaftl. Teil.
Und was zeichnet normale Vermietung aus?Zitatist sie mit normaler Vermietung gleichzustellen. :
Du bist ein Gewerbetreibender. Dein Gewerbe nennt sich Vermietung von Wohnraum.
Für den Vermieter und auch für den Mieter? Ist doch total üblich.ZitatIm Mietvertrag steht tatsächlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. :
Du bleibst immer Vermieter. Du bist dann der Vermieter, der in dieser Wohnung/EFH wohnt. Du wirst kein Mitmieter--- denn mit welchem Vermieter würdest du einen Mietvertrag ? Mit dir selbst??ZitatJedoch frage ich mich, wenn ich aufgrund Leerstands zum Mitmieter werde :

Die anderen bleiben Mieter mit ihrem Mietvertrag.
Du kannst diesen Mietern mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Mieter selbst könnten selbst auch mit einer Frist von 3 Monaten kündigen
Die *Lockerung* nach § 573a BGB besteht nur darin, dass du kein berechtigtes Interesse der Kündigung angeben musst. --- in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude---
Ich stelle mir deine komplizierte Darstellung so vor:
1 Zimmer ist jetzt leer/frei. Du willst es nicht wieder vermieten. Du willst selbst in dieses 1 Zimmer einziehen und die gemeinsch. Teile nutzen. Du kannst als Vermieter (in dem Gebäude wohnend) den anderen Mietern auch mit der 3 Monatsfrist kündigen.
Ohne Angabe eines Grundes.
Welche Schlüssel für welche Zimmer?ZitatMuss ich in diesem Falle Zimmerschlüssel bereitstellen? :
Ich nehme an, jetzt hat jeder Mieter für sein Einzelzimmer mind. 1 Zimmerschlüssel und einen Haustürschlüssel.
Wenn du dort auch wohnst, hast du für dein Zimmer auch mind. 1 Zimmerschlüssel und 1 Haustürschlüssel.
Und was zeichnet normale Vermietung aus?Zitatist sie mit normaler Vermietung gleichzustellen. :
Du bist ein Gewerbetreibender. Dein Gewerbe nennt sich Vermietung von Wohnraum.
Für den Vermieter und auch für den Mieter? Ist doch total üblich.ZitatIm Mietvertrag steht tatsächlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. :
Du bleibst immer Vermieter. Du bist dann der Vermieter, der in dieser Wohnung/EFH wohnt. Du wirst kein Mitmieter--- denn mit welchem Vermieter würdest du einen Mietvertrag ? Mit dir selbst??ZitatJedoch frage ich mich, wenn ich aufgrund Leerstands zum Mitmieter werde :

Die anderen bleiben Mieter mit ihrem Mietvertrag.
Du kannst diesen Mietern mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Mieter selbst könnten selbst auch mit einer Frist von 3 Monaten kündigen
Die *Lockerung* nach § 573a BGB besteht nur darin, dass du kein berechtigtes Interesse der Kündigung angeben musst. --- in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude---
Ich stelle mir deine komplizierte Darstellung so vor:
1 Zimmer ist jetzt leer/frei. Du willst es nicht wieder vermieten. Du willst selbst in dieses 1 Zimmer einziehen und die gemeinsch. Teile nutzen. Du kannst als Vermieter (in dem Gebäude wohnend) den anderen Mietern auch mit der 3 Monatsfrist kündigen.
Ohne Angabe eines Grundes.
Welche Schlüssel für welche Zimmer?ZitatMuss ich in diesem Falle Zimmerschlüssel bereitstellen? :
Ich nehme an, jetzt hat jeder Mieter für sein Einzelzimmer mind. 1 Zimmerschlüssel und einen Haustürschlüssel.
Wenn du dort auch wohnst, hast du für dein Zimmer auch mind. 1 Zimmerschlüssel und 1 Haustürschlüssel.
Zitat:Und was zeichnet normale Vermietung aus?Zitatist sie mit normaler Vermietung gleichzustellen. :
Du bist ein Gewerbetreibender. Dein Gewerbe nennt sich Vermietung von Wohnraum.
Der geschilderte Sachverhalt gibt nicht im Mindesten eine Einstufung als Gewerbebetrieb her. Das sind keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Vermietung.
O.K. Danke für die Korrektur.Zitatsondern Einkünfte aus Vermietung. :
O.K. Danke für die Korrektur.Zitatsondern Einkünfte aus Vermietung. :
ZitatNa ja, im Falle von dauerhaft angelegter Einzelzimmervermietung mit einzelnen Hauptmietverträgen. :
Ja
Zitat:
Die *Lockerung* nach § 573a BGB besteht nur darin, dass du kein berechtigtes Interesse der Kündigung angeben musst. --- in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude---
Kompletter Unfug. Eventuell erst mal den § 573a BGB lesen und verstehen, bevor man was dazu schreibt?
ZitatJedoch frage ich mich, wenn ich aufgrund Leerstands zum Mitmieter werde, :
Man wird nicht zum Mitmieter, sondern zum Mitbewohner.
Mitmieter können keine Vermieterrechte ausüben.
Zitathabe ich dann als Vermieter ein gelockertes Kündigungsrecht nachParagraph 573 a BGB? :
Ja, da hätte man alle Rechte und auch die Pflichten aus § 573a BGB.
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