Zutrittsrecht zur Wohnung bei Mietnomaden

23. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
hansefrau
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 3x hilfreich)
Zutrittsrecht zur Wohnung bei Mietnomaden

Hallo,

wir haben folgendes Problem.

Ein Mieter hat seine Nebenkosten für 2004 noch nicht gezahlt und wurde diesbezüglich vom Rechtsanwalt angemahnt, gleichzeitig hat der Mieter inzwischen zwei Monatsmieten nicht gezahlt und ist gem. Angaben von anderen Hausbewohnern am Samstag bis in die Nacht um 02:00 Uhr in einer Nacht u. Nebelaktion offensichtlich ausgezogen. Jetzt möchte meine Mutter, der die Wohnung gehört, sofort diese auf Schäden hin besichtigen bzw. schauen ob noch Wasser läuft oder Licht brennt.

Ich sehe es als rechtlich sehr bedenklich an, einfach so in die Wohnung zugehen bzw. sogar diese aufzubrechen. Unser Rechtsanwalt ist heute leider nicht verfügbar.

Daher meine Frage:
1. Kann ich einfach so in die Wohnung? (mein Rechtsgefühl sagt - wahrscheilich eher nicht! Wegen Hausfriedensbruch)
2. Was muss ich machen um möglichst schnellen Zugang zu der eigenen Wohnung zu erhalten, der rechtlich abgesichert ist!

Eine schnelle Antwort wäre nett, da Mutter heute abend in die Wohnung will!

Gruß u. Danke
hansefrau

PS: Die Leute sind telefonisch nicht zu erreichen!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Sicher bin ich hier auch nicht. Ich würde einfach im nächsten Polizeirevier anrufen und fragen, wie ich mich verhalten soll/kann.

Dort kann und wird man Ihnen bestimmt weiterhelfen, so kein Anwalt verfügbar ist

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#2
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Hallo hansefrau,

den Gang zur Polizei würde ich mir sparen.

Nach meinem Wissen hast Du nur zwei Möglichkeiten, Deine Wohnung 'rechtlich abgesichert' zu betreten:

Entweder bei 'Gefahr in Verzug'. Das heisst, es besteht der begründete Anlass, dass etwas in der Wohnung ziemlich schief läuft und einen Schaden verursacht - z.B. Wasser läuft und kommt unter der Wohnungstür vor.

Oder Du gehst den Weg über die Zwangsräumung - das dauert bei keiner Gegenwehr des Mieters ca. 6 Monate und veruracht bei Dir eine Menge Kosten, die sich nicht mehr eintreiben lassen, falls beim Mieter nichts zu holen ist.

Vielleicht hat noch jemand anderes einen Tipp?

Gruss, JoKu

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#3
 Von 
feenkind
Status:
Praktikant
(526 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich würde zur Polizei gehen und denen mitteilen, dass ich mir Sorgen mache, dass aufgrund der gegebenen Umstände "Gefahr in Verzug" ist. Vielleicht begleiten Dich die Polizisten bei der Wohnungsöffnung, so dass Du da einigermaßen abgesichert bist.

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#4
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Also, ich höre es bis nach Würzburg, dass da Wasser rauscht, das Licht flackert, ein anonymer Anrufer mitgeteilt hat, dass da Schreie aus der Wohnung rausgekommen sind, ein Fenster eingeschlagen war, die Tür nicht verschlossen war.

Sie etwa nicht?

Gruss det11

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#5
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

Ich würde den Vertreter des RA fragen.
@det: wir hören selbst die Flöhe husten, gelle?
Meine Parasiten haben heute auch wieder derbe zugeschlagen.
Grüße
Mariangel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Mariangel, erzähl, ich bin neugierig.

Ich hatte letzte Woche Verhandlung (die 4te)
der Richter sagte, er weiss jetzt auch nicht mehr weiter...............
Ich schon.

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#7
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

hallo det,
laß mich erst mal unser Haus zuende zerkloppen, wenn ich jetzt tippe, fliegen bei meinem Mac endgültig die Sicherungen raus.
Erzähl Du erst.

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#8
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

rechtlich einwandfrei dürfen Sie die Wohnung hier nur bei Gefahr in Verzug betreten. Alles andere, auch eine vorgetäuschte Notlage, erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruch. Die Polizei wird Ihnen dabei sicherlich nicht helfen. Zivilrechtlich entstehen aus dieser sog. verbotenen Eigenmacht ggf. Schadensersatz- und Unterlassungansprüche. Insgesamt kann das teuer zu stehen kommen.

Wenn der Mieter die Wohnung geräumt hat, ohne Ihnen die Schlüssel zu übergeben, müssen Sie sich vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung einweisen lassen. Dieser wird aber erst bei Vorlage eines vollstreckbaren Räumungstitels tätig, d.h. Sie müssen zuerst die Räumungsklage einleiten. Ohne Gegenwehr des Mieters halten Sie in ca. 3-6 Monaten den Titel in Händen, abhängig von der Auslastung des örtlichen Amtsgerichts. Nach weiteren rund 2 Monaten erfolgt die Räumung/ Besitzeinweisung durch den GV.

Ich möchte Sie natürlich zu nichts verleiten, aber in meiner Praxis halte ich es bei Mietern, die bei Nacht verschwinden und bei denen ich sicher bin, dass sie nicht mehr auftauchen und deren Adresse sich auch nach mehrfacher Anfrage beim EWA nicht feststellen läßt, freilich etwas anders:

Die Wohnung wird unter Zeugen geöffnet und ausgeräumt, die Sachen - mit Ausnahme von Hausmüll o.ä. - sicher eingelagert Dabei sind Inverntarlisten und Fotos immer hilfreich. Wertgegenstände, Dokumente u.ä. dürfen auf keinen Fall entsorgt werden, die Aufbewahrungsfrist endet erst nach 30 Jahren. Sofern Mobiliar von Wert vorhanden ist, wird es nach drei Monaten verwertet (versteigert) und der Erlös mit den Mietschulden aufgerechnet. Sachen von geringem Wert werden entsorgt.

Die Räumung rechtfertigt man als als Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 959 BGB ), die Versteigerung der Sachen nach frühestens drei Monaten mit dem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB ) und die Entsorgung von Sachen mit gerimgem Wert mit einer unterstellten Eigentumsaufgabe (§§ 677 ff BGB ).

Das alles würde natürlich in einem Streitfall kaum Bestand haben, daher kommt es für mich nur in Frage, wenn ich mir wirklich sicher bin, dass der Mieter nicht mehr auftaucht. Denn wo kein Kläger, da kein Richter.

MfG Gruwo

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