Zuzug der Freundin Elternhaushalt

26. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)
Zuzug der Freundin Elternhaushalt

Guten Tag,

A (21) wohnt bei den Eltern (in Hessen) in einer vier Zimmer Wohnung (Bad, Flur, Küche, Esszimmer, Wohnzimmer, Schlafzimmer 1 und Schlafzimmer 2). Die Wohnung ist ca 80qm groß. Die Wohnung wird bisher zu dritt bewohnt.

Die Freundin von A soll nun auch in die Wohnung für ca ein Jahr einziehen. Ich weiß, das wir den Zuzug beantragen müssen. Gibt es von eurer Seite irgendetwas was bedenklich wäre oder so? Die Wohnung müsste ja eig groß genug sein.

Ich bedanke mich!

Neoner

-- Editiert von Neoner am 26.06.2018 09:01

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Neoner):
Ich weiß, das wir den Zuzug beantragen müssen.


Nur wenn es eine Mietwohnung ist.

Zitat (von Neoner):
Gibt es von eurer Seite irgendetwas was bedenklich wäre oder so?


Mietrechtlich oder menschlich?

Zu beachten wäre das die Eltern als Wohnungsgeber die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen müssen damit sich die Freundin anmelden kann.

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„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Mietrechtlich ;D
Genau, die Wohnung ist gemietet bei der nassauischen heimstätte. Wir befinden uns in Hessen.

Gibt es Gründe aus denen ein Versagen der Genehmigung zu erwarten wäre? Die Freundin ist 18 Jahre alt.

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Neoner):
Gibt es Gründe aus denen ein Versagen der Genehmigung zu erwarten wäre?


Überbelegung, fällt bei 80 m² aber weg, oder der Grund liegt in der zuziehenden Person selbst. Trifft hoffentlich auch nicht zu.

BGB § 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) 1Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#4
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Vielen Dank für deinen Beitrag!

In Ihrer Person sollten keinerlei Probleme vorliegen, dieses Jahr das Fachabitur abgeschlossen, im Oktober beginnt die Ausbildung. Sie zieht direkt aus dem Elternhaushalt hierher, hat also bisher keine eigene Wohnung bewohnt.

Ich werde den Zuzug heute Beantragen und würde mich melden, sobald ich das Resultat habe.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Neoner):
Ich werde den Zuzug heute Beantragen


Das müssen deine Eltern machen, denn die sind Mieter.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
... Das müssen deine Eltern machen, denn die sind Mieter.


Spätestens jetzt müsste etwas auffallen...

Aus § 553 BGB kann sich ein Anspruch des Mieters auf die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte ergeben. Dazu wäre allerdings zu begründen, worin das berechtigte Interesse des Mieters liegen könnte.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ist es eine B-Schein Wohnung (mit öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnung ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Dazu wäre allerdings zu begründen, worin das berechtigte Interesse des Mieters liegen könnte.


Zum Beispiel könnte dieses Interesse in der Zufriedenstellung der Lebensgestaltung des eigenen Kindes liegen.

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#9
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
... Zum Beispiel könnte dieses Interesse in der Zufriedenstellung der Lebensgestaltung des eigenen Kindes liegen.


Zitat (von Guruhu):
... Zum Beispiel könnte dieses Interesse in der Zufriedenstellung der Lebensgestaltung des eigenen Kindes liegen.


Irgendjemandem, und sei es auch dem eigenen Kind, einen Gefallen tun zu wollen wird man nur schwerlich als berechtigtes Interesse des Mieters ansehen können.
Sei es drum... diesen Punkt wird hier ohnehin niemand abschließend abhandeln können.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9911 Beiträge, 4488x hilfreich)

Ich hatte bisher den Eindruck, dass Gerichte relativ lax mit dem berechtigten Interesse des Mieters an einer teilweisen Gebrauchsüberlassung umgehen und daher das Interesse jetzt nicht besonders schwerwiegend sein muss. Das mag auch daran liegen, dass der Vermieter in der Regel keine schwerwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat.

Von daher würde ich davon ausgehen, dass das Wohlergehen des eigenen Kindes sehr wohl ein berechtiges Interesse des Mieters darstellt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Von daher würde ich davon ausgehen, dass das Wohlergehen des eigenen Kindes sehr wohl ein berechtiges Interesse des Mieters darstellt.



Würde ich auch so sehen.
Ohne explizit ein Urteil im Kopf zu haben, habe ich in letzter Zeit immer mal wieder aufgeschnappt, dass das berechtigte Interesse des Mieters allein darin begründet sind, ungenutzen Wohnraum unterzuvermieten. Natürlich wenn die Gegebenheiten (Größe, Raumaufteilung) nicht explizit dagegen sprechen (was sie mMn nicht tun).

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