Zwangsräumung Keller

4. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)
Zwangsräumung Keller

Hallo,
ich bitte das Forum herzlich um eine Meinung:

Unsere Nachbarin hat einen kleinen Kellerraum zur Nutzung, dieser ist immer unverschlossen (normalerweise kommt auch nichts weg in unserem 4 Parteien Mietshaus). Mit ihrer Erlaubnis hatte ich auch einige Gegenstände, die nicht mehr in unseren Keller passten in diesem Raum abgestellt.
Leider wurde der Raum in der letzten Zeit von der Familie der Nachbarin chaotisch zugestellt und bot eher das Bild einer Müllkippe. Da meine Sachen davon nicht betroffen waren, habe ich mich nicht weiter gekümmert.

Nun wurde die Nachbarin unangekündigt vom "Hausmeisterdienst" genötigt, innerhalb von 1 Woche den Keller zu räumen, er "wäre feucht und müsse getrocknet werden". Die Nachbarin bekam Panik (sie wurde nicht das erste Mal bedroht)und ließ - um der plötzlichen Frist gerecht zu werden- innerhalb kürzester Zeit den Keller durch einen Verwerter teilräumen, d.h. dieser kam und nahm die besten Stücke mit. Mein Lebensgefährte wurde von der Nachbarin am Vormittag angesprochen, ob wir noch Sachen gelagert hätten, mein LG konnte sich nur an 3 Teile erinnern und stellte diese zur Seite, "mehr wüsste ich nicht". Ich befand mich auf der Arbeit und wurde nicht befragt.
Man ahnt was kommt: es wurden Teile mitgenommen, die mein Eigentum waren, mein LG kannte diese nicht, ich wurde abends vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Schaden liegt bei ca 200 Euro.
Der Keller ist nun seit 2 Wochen besenrein, es gibt keine Feuchtigkeit und es wurden auch keine weiteren Maßnahmen getroffen.
Mein LG hat zufällig ein Telefonat des Hausmeister-dienstes mit dem Hausbesitzer mitbekommen, in dem dieser prahlte "er habe dafür gesorgt, dass der Keller geräumt wäre", ganz offensichtlich gab es aber dazu keine Anweisung. Der Keller gehört zur Mietwohnung der Nachbarin.

Frage: wer haftet denn nun für den mir entstandenen Schaden?

Danke für die Meinungen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kampfradler
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 109x hilfreich)

Dein LG, ihr wurdet über die Räumung informiert und wenn er ohne Rücksprache mit dir den Rest als "Müll" freigibt...

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"Alle Äußerungen spiegeln eigene Meinungen und Erfahrungen wieder!"

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ich denke auch dein LG hätte anders reagieren müssen.
Entweder er akzeptiert sich als dein Vertreter/Beauftragter oder er erklärt man müsse dich fragen.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Als erstes müsste samba14 doch mal nachweisen, das die Sachen sich überhaupt noch in dem unverschlossenen Keller befanden.

Dann wäre zu prüfen in wie weit der Lebenspartner hier haftbar wäre, da er ja die "Freigabe" erteilt hat, da käme es auf den genauen Wortlaut an.

Dann wäre zu prüfen inwieweit samba14 eine Mitschuld aufgrund mangenlder Kenntlichmachung ihres Eigentums trifft.

Dann erst wäre die Nachbarin in der Haftung.

Danach wäre noch der Restwert/Abzug Neu-für-Alt der Waren zu ermitteln um die shöhe des schandesn zu ermittlen.



quote:<hr size=1 noshade>(sie wurde nicht das erste Mal bedroht) <hr size=1 noshade>

Das der Keller keine Müllkippe ist sollte selbstverständlich sein. Die Aufforderung diesen aufzuräumen ist keine "Bedrohung".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die Nachbarin wäre auch dann nicht in der Haftung, weil Gefälligkeiten keinen Vermögensschutz iSd §§ 823 ff BGB zur Folge haben.

wirdwerden

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""

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Es ist ein fremder Keller; der Kellerraum ist nicht abgeschlossen; man hat die Kellerbesitzerin nicht mitgeteilt, welche Gegenstände einem gehören; die Gegenstände nicht zumindest mit Namen mit Tel.Nr. gekenntzeichnet; .....
Fazit: eigene Leichtsinn, Selbstschuld.

Die Kellerbesitzerin duldet die kostenlose Mitnutzung, dann will man sie noch haftbar machen !

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#6
 Von 
samba14
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke für Meinungen.

Bisher ist davon überhaupt keine Rede:
"Die Kellerbesitzerin duldet die kostenlose Mitnutzung, dann will man sie noch haftbar machen !"

Eine Kennzeichnung der mir gehörigen Gegenstände war bsher nie nötig.
Ärgerlich ist das überstürzte Handeln. Normalerweise setzt man für eine Räumung eine angemessene Frist (14 Tage soweit mir bekannt), das war hier nicht der Fall. Die Nachbarin fühlte sich extrem unter Druck und handelte entsprechend panikartig.
Mein LG wurde nur einige Stunden vor Abholung informiert und ich bin auf der Arbeit nicht erreichbar. Bis ich nach Hause kam, war schon alles weg. Leider kann sich mein LKG an den genauen Wortlaut seiner Angeben nicht mehr erinnern.
Selbstverständlich sollte ein Keller keine Müllkippe sein. Das ist auch meine Meinung. Nur sollte mE eine angemessene Frist gesetzt werden.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

quote:
Normalerweise setzt man für eine Räumung eine angemessene Frist (14 Tage soweit mir bekannt), das war hier nicht der Fall.

Und wer sagt so was ??

quote:
Nun wurde die Nachbarin unangekündigt vom "Hausmeisterdienst" genötigt, innerhalb von 1 Woche den Keller zu räumen,


Eigentlich sagen mir schon die Worte: "unangekündigt" und "genötigt" eine falsche Einstellung.
Und 1 Woche sind nicht 3 Tage !! Unangemessen kurz war das also nicht.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Nachbarin wäre auch dann nicht in der Haftung, weil Gefälligkeiten <hr size=1 noshade>

Die Gefälligkeit war die Lagerung zu erlauben.
Wäre aus dem Keller was gestohlen worden, hätte sie nicht gehaftet.

Hier hat sie aber selbst fremdes Eigentum aktiv entsorgt. Und ob da dann das Haftungsprivileg der "Gefälligkeit" noch greift?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

quote:
Die Nachbarin wurde nicht das erste Mal bedroht) -

Wenn man tsrotzdem Sachen dort mitlagert, hat man mit allen erdenkichen Konsequenzen gerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Bei Gefälligkeiten muss man mit fremden Sachen nicht sorgfältiger umgehen als mit eigenen. Und sie hat den Lebensgefährten doch informiert.

Ist einfach dumm gelaufen.

wirdwerden

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#11
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Hak es als Lebenserfahrung ab, mehr kannst du hier nicht erreichen, weil nun mal dein LG die Freigabe erteilt hat.

Und dann geh in deinen Keller und räum ihn soweit auf, dass ALLE deine Sachen in DEINEN Keller passen und nicht in fremde Keller ausgelagert werden müssen. Ich bin sicher, bei genauerer Betrachtung stehen da sicher auch Dinge, die du nicht zum Überleben brauchst.

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