Zwangsräumung - Möbel

8. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Zwangsräumung - Möbel

Was ist eigentlich, wenn eine Wohnung zwangsgeräumt wird (Berliner Modell) und die Mieter nehmen nichts mit (außer Bekleidung) und die Möbel werden nach und nach abgeholt? Die Möbel stehen ja noch in der Wohnung. Was macht das Berliner Modell für einen Sinn, wenn ich die Möbel doch in ein Möbellager schleppen lassen muss? Oder muss der Mieter mir den Nutzungsausfall für die Wohnung zahlen, oder Schadensersatz oder Lagerkosten oder ähnliches?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39732x hilfreich)

Als allererstes empfehle ich Dir Dich mal mit dem "Berliner Modell" beschäftigen.
Das scheint mir hier nicht mal ansatzweise erfolgt zu sein ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Berliner Modell heißt ja wohl, dass der Schuldner aus der Wohnung entfernt wird. Er kann, wenn er es vor dem Räumungstermin schafft, natürlich seinen Besitz aus der Wohnung nehmen (mit Ausnahme der pfänbaren Gegenstände, wenn hier der Titelbesitzer Ansprüche angemeldet hat), schafft der Schuldner dies nicht bis zum Räumungstermin, dann ist er draußen und die Möbel drinnen. Fertig!

Der Gläubiger nimmt dann die Wohnung in Besitz und gibt dem Schuldner die Möglichkeit in einer angemessenen Frist, die Möbel abzuholen. Nur ist es ja so, dass - im Gegensatz zu dem alten Räumungsmodell - der Besitz des Schuldners in der Wohnung verbleibt. Die kann nicht vermietet werden solange diese Sache dort drin sind. Nach einer angemessenen Frist kann der Gläubiger die Dinge auf Kosten des Schuldners entsorgen lassen.

ABER WAS IST MIT DER ZEIT IN DER DIE DINGE IN DER WOHNUNG STEHEN?? DIE WOHNUNG KANN IN DER ZEIT NICHT VERMIETET WERDEN! SIE KANN NICHT RENOVIERT WERDEN!

Also Harry van Sell was ist nun mit der Zeit in der die Wohung aufgrund dieser Tatsachen, nicht genutzt werden kann? Stehen dem Gläubiger hier Schadensersatz oder Nutzungsausfall oder Mieter oder was auch immer zu, oder ist der Gläubiger mal wieder der Gerippte?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39732x hilfreich)

Deine Frage war

quote:<hr size=1 noshade>Was macht das Berliner Modell für einen Sinn <hr size=1 noshade>

Und der Sinn ist halt Mieter raus aber seine Sachen noch drin. Um dise dann später zu verwerten.

Der Sinn des Berliner Modells ist nicht dem Mieter wie geschhildert zu gestatten diese verwertbaren Sachen nach und nach abzuholen. (Das würde nur Sinn machen wenn die Sachen nicht verwertbar wären.)



quote:<hr size=1 noshade>Stehen dem Gläubiger hier Schadensersatz oder Nutzungsausfall oder Mieter oder was auch immer zu, oder ist der Gläubiger mal wieder der Gerippte? <hr size=1 noshade>

Klar kann er auch diesen Schaden ersetzt verlangen.

Das Problem ist auch hier (wie bei der Miete), das Geld tatsächlich zu bekommen.


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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Was macht das Berliner Modell für einen Sinn, wenn ich die Möbel doch in ein Möbellager schleppen lassen muss? Oder muss der Mieter mir den Nutzungsausfall für die Wohnung zahlen, oder Schadensersatz oder Lagerkosten oder ähnliches?


Es wird kein Vermieter gezwungen nach dem Berliner Modell räumen zu lassen. Für Vermieter, die verbleibende Möbel durch eine Spedition abtransportieren und lagern lassen müssen, macht diese Räumung keinen Sinn.
Für Vermieter, die kurz Familie/Freunde zusammentrommeln, um die Möbel in einen ungenutzten Kellerraum/Garage zu bringen, ist diese Art der Räumung deutlich billiger.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@harry van sell

Ist dir ein Urteil bekannt, wonach dem Gläubiger der Nutzungsausfall zugesprochen wurde? Kannst du mir evtl. einen Link geben?

@kathi2008

So einfach ist das nicht, wie du dir das vorstellst. Was ist, wenn beim Abtransport was passiert?

Berliner Modell ist schon gut, so hast du wenigstens den Mieter draußen und - so Gott will und der sich nicht meldet - nach acht Wochen auch die Wohnung leer. Aber wie ist es, wenn der Mieter sich wehrt den Nutzungsausfall zu zahlen? Wie soll ich den Anspruch begründen? Wie kann ich ich den Schaden nachweisen? Ich kann die Wohnung nicht vermieten ja, aber hätte ich denn einen Mieter gehabt? Man meint immer, die Vermieter haben alle Rechte, aber als Vermieter sage ich dir, wir sind oft die Gerippten und dann geht es um wirklich viel Geld, da kommen schnell ein paar Tausend Euronen zusammen, die machste nicht wett mit Mieteinnahmen von 450 EURO.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
So einfach ist das nicht, wie du dir das vorstellst. Was ist, wenn beim Abtransport was passiert?

Das ist eines der Risiken der "Berliner Räumung". Wer dieses Risiko scheut, dem bleibt immer der Weg der klassischen Räumung.
Aber die meisten Räumungen werden doch bei Mietschuldnern durchgeführt. Sehr sehr unwahrscheinlich, dass sich in den geräumten Wohnungen noch Dinge von Wert finden. Und wenn, liegt es im Interesse des Vermieters damit äusserst vorsichtig umzugehen, denn solche Dinge lassen sich zu Geld machen.
quote:
Berliner Modell ist schon gut, so hast du wenigstens den Mieter draußen und - so Gott will und der sich nicht meldet - nach acht Wochen auch die Wohnung leer.

Das könnte ein Problem sein, denn niemand zwingt dich die Sachen 8 Wochen in der Wohnung zu lassen.
Und wie schon gesagt, das Berliner Modell nimmt man idR nur, wenn man günstige Lagerfläche für die Sachen hat.

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-- Editiert kathi2008 am 09.08.2014 15:50

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