Zwangsräumung/ Termin

22. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
hoenig76
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)
Zwangsräumung/ Termin

Hallo lieber Leser,


es ist ein wenig kompliziert, Meine Frau ist Eigentümerin eines Hauses mit Grundstück. Dieses erwarb sie in folge einer Schenkung im Oktober 2010. Hier wie üblich gem §1093 BGB das lebenslange Wohnrecht verankert. Das ist völlig legitim. Wir bewohnten zusammen mit der Wohnberechtigten, das gemeinsame Haus. es kam zu streitigkeiten mit der Wohnberechtigten, was wohl auch auf das hohe Alter und ansichten her rührt. Die Wohnberechtigte die auf das gesamte Gebäude Wohnrecht hat, klagte uns mit Räumungsklage aus em Haus. Das war in 2017, aber der Titel wurde nicht vollstreckt. Erst in 2019 wo es wieder zu streitigkeiten kam, wollte sie dieses auch umsetzen. Eine Vollstreckungsgegenklage erfolgte, aber der Termin durch den Gerichtsvollzieher war schneller. Erst viel später wurde dann in einer Mündlichen Verhandlung ein neuer Termin praktisch als Vergleich gesetzt. Nun zu meinen Fragen :

1. Eine neue Zwangsräumung kann doch nur mit der Vollstreckbarkeit des ausgehandelten Vergleiches erfolgen ? Sprich wenn ich den Termin nicht eingehalten habe ?
2. Darf ein Anwalt bevor die Wohnung übergeben wurde, vorher in die selbe um Fotos zu machen ? Termin war gegen 10;00 Uhr a Tag X vereinbart, der anwalt fertigte bereits um 10;04 Uhr Bilder von den Räumlichkeiten, ohne unsere Zustimmung zu haben
hat sich der Anwalt des Hausfriedensbruch schuldig gemach?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von hoenig76):
1. Eine neue Zwangsräumung kann doch nur mit der Vollstreckbarkeit des ausgehandelten Vergleiches erfolgen ?

Der alte Titel wurde augehoben?



Zitat (von hoenig76):
Termin war gegen 10;00 Uhr a Tag X vereinbart, der anwalt fertigte bereits um 10;04 Uhr Bilder von den Räumlichkeiten, ohne unsere Zustimmung zu haben

Wenn um 10:00 Uhr am Tag X die Räumung erfolgt sein musste, dann darf man ab 10:00:01 Uhr Beweissicherung für Pflichtverletzungen anfertigen. Und dazu bedarf es logischerweise auch keiner Zustimmung derjenigen welche ihre Pflichten verletzt haben.



Zitat (von hoenig76):
hat sich der Anwalt des Hausfriedensbruch schuldig gemach?

Ist hier nicht erkennbar. Der Anwalt dürfte wohl entsprechendes mandat mit passender Vollmacht gehabt haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hoenig76
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hoenig76):
1. Eine neue Zwangsräumung kann doch nur mit der Vollstreckbarkeit des ausgehandelten Vergleiches erfolgen ?

Der alte Titel wurde augehoben?



Zitat (von hoenig76):
Termin war gegen 10;00 Uhr a Tag X vereinbart, der anwalt fertigte bereits um 10;04 Uhr Bilder von den Räumlichkeiten, ohne unsere Zustimmung zu haben

Wenn um 10:00 Uhr am Tag X die Räumung erfolgt sein musste, dann darf man ab 10:00:01 Uhr Beweissicherung für Pflichtverletzungen anfertigen. Und dazu bedarf es logischerweise auch keiner Zustimmung derjenigen welche ihre Pflichten verletzt haben.

Nein die Räumung sollte bis 30.11.2019 sein...keine Uhrzeit war auch keine Räumung !! kei Gerichtsvollzieher nichts, es war lediglich ein Vergleich.



Zitat (von hoenig76):
hat sich der Anwalt des Hausfriedensbruch schuldig gemach?

Ist hier nicht erkennbar. Der Anwalt dürfte wohl entsprechendes mandat mit passender Vollmacht gehabt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hoenig76
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 4x hilfreich)

Nochmals der Titel wurde aufgehoben, es wurde ein Vergleich gemacht. Also keine Zwangsräumung !!! es wurde nur festgelegt bis 30.11.2019 sollten die restlichen Sachen raus. Der Termin ergo die Uhrzeit und andees wurde nicht bestimmt im Vergleich. Somit wäre die Deadline 00:00 am 30.11 gewesen oder nicht ?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Der Vergleich ist auch ein Titel.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

]

Zitat (von hoenig76):
Der Termin ergo die Uhrzeit und andees wurde nicht bestimmt im Vergleich.

Wo kommt dann der
Zitat (von hoenig76):
Termin war gegen 10;00 Uhr a Tag X vereinbart

Termin her?

Absprache?
Dann wäre der Wortlaut wichtig. Möglicherweise hat man sich selber die Deadline auf 10:00 Uhr am Tag X gesetzt



Zitat (von hoenig76):
Also keine Zwangsräumung !!!

Ok, Zwangsräumung könnte dann erst später erfolgen.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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