Zwangsräumung Zustellung Termin

22. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Popo11
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 8x hilfreich)
Zwangsräumung Zustellung Termin

Hallo zusammen,

Gibt es eine gewisse Frist zwischen Zustellung des Briefes und Tag der Vollstreckung der Zwangsräumung?

Zum fiktiven Fall:
Herr A findet heute im Hausgang einen Gelben Brief an ihn adressiert aber nicht durch den Postboten unterschrieben.
Das Schreiben ist vom 3.10.2018.
In dem Schreiben wird ein Räumungstermin auf den 31.10.2018 bestimmt.

Das Schreiben ist ja dann ohne Unterschrift auf dem Brief erst heute zugestellt?

Wie geht man weiter vor um etwas Luft bis zur Räumung zu bekommen, bis zum 31. Ist nicht mehr genug Luft für einen schnellen Umzug.

Mfg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Popo11):
Das Schreiben ist ja dann ohne Unterschrift auf dem Brief erst heute zugestellt?


Das Schreiben gilt an dem Tag als zugestellt, den der Zusteller im Zweifel bestätigen würde.

Hier liegt es nahe, dass der Brief direkt vom GV zugestellt wurde.

Zitat (von Popo11):
Wie geht man weiter vor um etwas Luft bis zur Räumung zu bekommen, bis zum 31. Ist nicht mehr genug Luft für einen schnellen Umzug.
Mit den Verantwortlichen reden, ist eine oft genutzte Option um Probleme im Einvernehmen zu klären. Dürfte hier aber nur erfolgreich sein, wenn man einen anderen Termin fix nennen kann.

Außerdem ist das Argument "schneller Umzug" ja wohl sehr unklug, da dem Ganzen ja auch ein Räumungsprozess mit anschließendem Urteil vorausging. Der Betroffene wusste also, was auf ihn zukommt.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Popo11):
bis zum 31. Ist nicht mehr genug Luft für einen schnellen Umzug.

Pech. Man wusste seit Urteilsverkündung was da auf einen zukommt. Das Argument zieht also nicht.

Der Umzug findet übrigens am 31. statt, falls es einem nicht gelingt einen vorherigen selbst zu organisieren ...



Zitat (von Sir Berry):
Mit den Verantwortlichen reden, ist eine oft genutzte Option um Probleme im Einvernehmen zu klären.

Stimmt. Einen Versuch ist es wert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Parallel dazu sollte man sich mit den Behörde iV setzen bezgl. einer Notunterkunft. Ein Schreiben müssten Sie eigentlich schon bekommen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Frist hatte man, als man die Kündigung erhielt. SEitdem weiss man doch, was Sache ist. Ich weiss jetzt nicht, ob eine Räumung nach dem Berliner Modell vorgenommen wird, oder die klassische Räumung erfolgt.

Der Fragesteller sollte sich klar machen, dass die Aktion am 31.10. auf jeden Fall sehr teuer wird. Ich würde dringend empfehlen, es nicht darauf ankommen zu lassen. Man kann sehr preiswert in Speditionen Container mieten, also die Wohnung selbst räumen lassen, dort einlagern, dann hat man wenigstens seinen Krempel.

WEnn das nicht geht, dann zumindest die Sachen, die wichtig sind (Dokumente, Wertgegenstände, Klamotten) packen, woanders unterbringen. Aber die erste Alternative ist die preiswerteste und sicherste und unbedingt zu empfehlen.

wirdwerden

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