Eine Mieterin bewohnt seit 50 Jahren in einem Mehrfamilienhaus
eine Wohnung zu der auch ein Keller gehört. Vor 8 Jahren wurden
die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt.
Jetzt stellt sich heraus, dass Ihr Keller im Aufteilungsplan einer
anderen Wohnung zugeteilt wurde, und der Wohnungseigentümer
der anderen Wohnung verlangt nun die Herausgabe des Kellers.
Der Keller, der zu ihrer Wohnung gehören soll, existiert nur auf dem Papier. Ein Kellertausch ist somit nicht möglich.
Die Frage ist nun, greift hier §566 BGB
, und wer ist Klagepartei?
Die Mieterin, oder der Vermieter ?
Gibt es schon Urteile dazu?
Über reges Interesse würde ich mich sehr freuen.
Zwei Eigentümer f. Wohnung u.Keller
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Hallo erlotan,
Die Mieterin hat ja sicher einen Mietvertrag der einen Keller beinhaltet der zu der Wohnung gehörte,bzw für den sie Miete zahlt.Wenn nun die Eigentumsverhältnisse aus welchem Grund auch immer geändert werden bleibt der Mietvertrag unberührt bestehen.Das nun die ursprüngliche Mietsache eine Veränderung erfahren hat ist nicht Sache der Mieterin.Wenn sie den Keller nicht heraus gibt weil er zu ihrer Mietsache gehört,so muß der neue Wohnungseigentümer auf herausgabe klagen,aber nicht gegen die Mieterin,sondern entweder gegen den der den Aufteilungsplan erstellt hat oder gegen den Eigentümer der Mietwohnung der Mieterin.Die Mieterin als solche,hat damit nix zu tun,für sie würde sogar da es sich praktisch um einen Altfall handelt § 229 Ab.5+6 EGBGB
zutreffen.Der neue Eigentümer ihrer Mietwohnung muß sich kümmern.Aber mal nebenbei bemerkt:wenn die Mieterin 50 Jahre dort wohnt hat sie auch bestimmt ein stattliches Alter,und nichts ist leichter, und das hört man immer wieder das ältere Leute leichte Beute werden für irgendwelche Machenschaften weil man immer denkt die lassen sich das schon gefallen.
Gruß
kdw
Wie oben geschrieben, ist das natürlich Sache
der Vermieters.
An ihn geht natürlich auch die Aufforderung seitens der alten Dame, ihr selbst einen Keller bereitzustellen, wie es in ihrem Mietvertrag steht.
Andererseits muss man natürlich auch das Interesse des Eigentümers der Wohnung sehen, der s e i n e n Keller haben möchte.
Mit dem Alter der Mieterin hat dies sicher nichts zu tun. Und so wird der neue Besitzer
sicher die Herausgabe des Kellers gerichtlich erwirken.
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