Hallo
Ich beabsichtige den Kauf eines Zweifamilienhaus für uns und meine Eltern. Leider ist die obere Wohnung noch vermietet. Uns ist jetzt dringend geraten worden in dem Notarvertrag bereits zu vereinbaren das das Haus leer übergeben werden soll. Aber ich bin doch sehr beunruhigt da ich davon gar keine Ahnung habe. Der Makler der Hauses meinte die wüssten ja das sie vielleicht ausziehen müssen usw. aber ich glaube die Rechtsprechung ist für Mieter ja auch sehr günstig heutzutage. Hinzu kommt das wir unser jetziges Haus verkauft haben und dort bis Mitte nächsten Jahres ausziehen müssen. Kann mir da vielleicht jemand helfen der eine derartige Situation vielleicht bereits kennt. Lieben Dank im Voraus.
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"Claudia"
Zweifamilienhaus - 1 Wohnung vermietet!
Fragen zur Miete?
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Lass auf jeden Fall den jetzigen Besitzer die Wohnung kündigen. Sonst hast Du die Mieter an der Backe und kriegst sie nicht raus. Wollte mir auch eine Wohnung kaufen, aber habe aus genau diesen Gründen davon abgesehen, da sie vermietet war und ich kein Interesse an einem Rechtsstreit hatte.
zu dem hast du die möglichkeit dich auf Eigenbedarf zu beziehen
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"Smile for a better Day...."
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Hallo M. J.,
das stimmt so nicht ganz. Du kannst frühestens nach drei Jahren dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen. Und wenn ich eine Wohnung kaufe, dann will ich auch gleich einziehen.
Hier der entsprechende Auszug zum Thema Eigenbedarfskündigung:
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...Des Weiteren gilt eine verlängerte Kündigungsfrist, eine so genannte Kündigungssperrfrist. Der neue Eigentümer darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung den Mietern ordentlich kündigen. Entschließt sich der Eigentümer nach diesen drei Jahren zur Kündigung, so muss er natürlich die oben aufgeführten allgemeinen Grundsätze (Frist und Grund) beachten. Die Kündigungssperrfrist kann sogar noch länger sein. Die Landesregierungen könnten, je nach Situation auf dem Wohnungsmarkt, durch eine Rechtsverordnung eine Kündigungssperrfrist von bis zu zehn Jahren gesetzlich festlegen.
Den besonderen Schutz des Mieters einer umgewandelten Eigentumswohnung begründet der Gesetzgeber damit, dass der Mieter in einer Eigentumswohnung eher mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen muss als der Mieter in einer reinen Mietswohnung.
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