Zwielichtigerer Vermieter, falsche und verspätete Nebenkostenabrechnung

7. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwielichtigerer Vermieter, falsche und verspätete Nebenkostenabrechnung

Guten Tag zusammen,

da der Text etwas länger geworden ist als gedacht, hier eine kurze Zusammenfassung:
- Vermieter hält Abrechnungsfrist nicht ein.
- Vermieter versucht mir Nebenkostenabrechnung von Vormietern unterzujubeln.
- Ich mache nach mehrmaliger Aufforderung von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, da sich ein Guthaben gebildet hat.
- Vermieter erstellt Abrechnung mit zu geringer Summe der geleisteten Vorauszahlungen
- Vermieter möchte die Zurückbehaltenen Vorauszahlungen mit dem Guthaben vom Vorjahr verrechnen und Antwortet nicht auf Nachfrage zu fehlendem Betrag der Vorauszahlungen.


Ich bin Mieter einer 60m² Wohnung im zweiten Stock eines Mehrparteienhauses und habe ein Problem mit meinem Vermieter wegen der Betriebs- / Nebenkostenabrechnung.
Ich wohne seit 01.02.2019 in meiner aktuellen Wohnung.
Im Mietvertrag wurde eine Nebenkostenvorauszahlung von 160€ festgelegt.
Die Vormieter waren(sind es immer noch) Arbeitnehmer meines Vermieters, der im Erdgeschoss ein Restaurant betreibt.

Nach gut einem Jahr in der Wohnung, ca. Mitte März 2020, hatte ich noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten und ich fragte beim Vermieter nach wann er eine anfertigen würde. Er meinte dann er würde sie im März noch fertig machen.
Zu dem Zeitpunkt bin ich davon ausgegangen, dass der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, da es im Mietvertrag so festgehalten ist.

Am 20. April 2020 hatte ich nach weiterem Nachfragen noch immer keine Abrechnung erhalten.
Die Hausverwaltung wäre noch nicht soweit.

Weitere Monate vergingen und nach mehrmaligem Nachfragen fand ich dann am 22. Juli 2020 eine Nebenkostenabrechnung in meinem Briefkasten mit Erstellungsdatum des Anschreibens vom 15.07.2020.
Da ich meinen Briefkasten jeden Tag kontrolliere, weiß ich dass der Brief erst am 22.07.2020 eingeworfen worden sein kann. Mein Vermieter wohnt im selben Haus, weshalb leider kein Poststempel auf dem Brief war, da er den Brief wohl direkt eingeworfen hat.

Als Erstellungsdatum der Abrechnung ist der 25.05.2020 angegeben.
Abrechnungszeitraum: 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum: 01.10.2018 bis 31.01.2019

Als Abrechnungszeitraum im Anschreiben wurde der 01.02.2020 bis 30.09.2020 angegeben.
Zuerst fiel mir im Anschreiben die Aufforderung zu Überweisung einer Nachzahlung bis spätestens zum 24.07.2020 ins Auge, was mir als sehr kurzfristig vorkam da ich den Brief erst am 22.07.2020 erhalten habe.

Beim Durchschauen der Abrechnung stellte ich dann bei der Einzelabrechnung der Heiz- und Hausnebenkosten fest(Erstellungsdatum 25.05.2020), dass der Abrechnungszeitraum nicht wie im Mietvertrag das Kalenderjahr ist, sondern vom 01.10. bis 30.09.
Des weiteren wurde für die Abrechnung ein Nutzungszeitraum vom 01.10.2018 bis 31.01.2020 angegeben.
Da ich erst am 01.02.2019 eingezogen bin, teilte ich meinem Vermieter mit, dass hier eine Verwechslung vorliegen muss und die Abrechnung für die Vormieter sein wird.
Er meinte dann, er schaut sie nochmal durch und würde sich dann Ende der Woche bei mir melden.

Das war das erste mal, dass ich etwas stutzig wurde.
Mir schien es im ersten Moment, als würde er versuchen, mir die Abrechnung der Vormieter(seine Angestellten) unterzujubeln und mit der kurzen Zahlungsfrist, Stress zu erzeugen, sodass ich den Betrag schnell überweise ohne weiter die Abrechnung zu kontrollieren.
Da ich aber an das Gute im Menschen glaube, habe ich den Gedanken nicht weiter verfolgt und bin von einer Verwechslung ausgegangen.
Durch diese Abrechnung hatte ich aber eine gute Grundlage, um meinen Verbrauch von Wasser und Heizung zu ermitteln, da ich mir die Zählerstände notiert hatte und feststellte, dass der Vorauszahlungsbetrag von 160€ in keinem Verhältnis mit dem tatsächlichen Verbrauch steht und viel zu hoch angesetzt ist, wodurch sich ein nicht unerhebliches Guthaben angesammelt hatte.

Doch als ich dann nach weiterem Nachfragen auch bis Mitte September 2020 keine korrigierte Abrechnung bekommen habe, wies ich Ihn in Textform darauf hin, dass er mir die Abrechnung bitte bis Ende September übergeben solle.

Wie zu erwarten war, erhielt ich auch bis zum 01.10.2020 keine Abrechnung.
Daraufhin machte ich vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und überwies am 02.10.2020 die Miete ohne die Nebenkostenvorauszahlung und vermerkte dies im Verwendungszweck.

Mitte Oktober traf ich meinen Vermieter im Treppenhaus und Ihm fiel ein er müsse noch die Nebenkostenabrechnung machen und ich solle Ihm doch meine Werte von den Zählern schicken, er würde diese dann mit seinen Abgleichen und dann können wir uns zusammen hinsetzen und das einfach so abrechnen.

Da ich mich mittlerweile viel mit dem Thema Nebenkostenabrechnung, Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien auseinandergesetzt hatte und auch seit Mitte des Jahres die Zählerstände notiert habe, gab ich ihm die Werte von den jeweiligen Stichtagen durch und Wartete auf Antwort.
Zu diesem Zeitpunkt war ihm wohl noch nicht aufgefallen, dass ich nur die Miete ohne Nebenkostenvorauszahlung überwiesen habe.

Am 2.11.2020 erhielt ich dann eine Nachricht von meinem Vermieter auf mein Handy, mit der Anmerkung, weshalb die Nebenkosten nicht überwiesen werden und dass diese auf jeden Fall zu überweisen sind und ich nicht in eigenem Ermessen handeln solle.

Ich erläuterte ihm dann, dass ich nun schon 12 Monate auf die Abrechnung warte, die Vorauszahlungen in keinem Verhältnis stehen, und ich diese erst wieder in einer der Nebenkostenabrechnung angepassten Höhe überweise, wenn ich diese erhalten habe.

Er begründete sich dann mit der Angabe des Abrechnungszeitraumes vom April 2019 bis März 2020 und damit dürfe er bis März 2021 abrechnen...?

Nach einigen Ausreden und einem Telefonat seinerseits mit der Firma welche die Heiz- und Hausnebenkostenabrechnung erstellt, die wohl einen "Zahlendreher" hatte, erhielt ich dann am 2. November endlich meine Abrechnung.

Als Erstellungsdatum ist wieder der 25.05.2020 angegeben.
Abrechnungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum 01.02.2019 bis 30.09.2019

So weit so gut.
Allerdings ist in der Einzelabrechnung bei der Summe der geleisteten Vorauszahlungen ein falscher Betrag angegeben.
Für den Nutzungszeitraum von acht Monaten müsste sich eine Summe von 1280€ ergeben.
In der Auflistung steht allerdings nur ein Betrag von 1168€. Es ergibts sich eine Differenz von 112€.

Des weiteren will er nach Abzug der Gesamtkosten die von mir zurückbehaltenen Vorauszahlungen von Oktober und November 2020 von meinem Guthaben in Höhe von 546 € aus 2019 abziehen und einbehalten.

Auf meine Nachfrage vom 3. November, weshalb bei der Summe der Vorauszahlungen 112€ fehlen bekam ich bisher noch keine Antwort.

Danke schonmal an alle die es bis hier her durchgehalten haben. :-D

In Anbetracht der ganzen Sache gehe ich mittlerweile davon aus, dass der Vermieter versucht Schindluder zu treiben.

Nun stellt sich mir die Frage, ob er die Zurückbehaltenen Nebenkosten einfach von meinem Guthaben einbehalten darf, oder ob er dieses Guthaben ohne Abzüge innerhalb der folgenden 30 Tage auszahlen muss. Zu diesem Thema habe ich leider nichts gefunden.

Des weiteren werde ich die Vorauszahlungen ab kommenden Monat dem tatsächlichen Verbrauch anpassen und um ca. ein Drittel senken, was am Ende immernoch einen Überschuss von ca. 500€ bedeuten würde.
Dies werde ich meinem Vermieter in Schriftform im Vorfeld mitteilen.

Wie verhalte ich mich nun aber in Bezug auf die fehlenden 112€.
Da dies meine erste Abrechnung ist, müsste der volle Vorauszahlungsbetrag von 1280€ in der Abrechnung stehen.

Danke fürs Lesen und hilfreiche Kommentare.

MfG

Bab00n

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Also wenn im Mietvertrag steht, dass das Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann kann der Vermieter dies nicht einseitig einfach so ändern. Somit muss es weiterhin beim Kalenderjahr bleiben.

Der Vermieter hat doch 12 Monate Zeit für die Abrechnung nach Ende Ende des Abrechnungszeitraums.
Dass heißt, dass er, wenn er nach Kalenderjahr abrechnet, bis zum 31.12.2020 Zeit hat dir die Abrechnung von 2019 zuzusenden.
Somit habe ich noch nicht ganz verstanden, dass du dich gewundert hattest, weshalb im März 2020 noch keine Abrechnung vorlag.

Also wie gesagt, der Vermieter muss bei der Abrechnung sich an das Kalenderjahr halten wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde.
Somit ist der Verbrauchszeitraum vom 01.02.2019 bis 31.12.2019.
Dann hat er 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen.
Die Abrechnung muss also spätestens am 31.12.2020 bei dir eingehen.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Bab00n):
Ich wohne seit 01.02.2019 in meiner aktuellen Wohnung.


Der VM hätte für die Nutzungszeit 01.02.19 - 30.09.19 berechnen dürfen.
Dieser Abrechnungszeitraum ist vielfach für die Heizkosten/Heizperiode gebraucht. !! Ist das bei Dir der Fall?

Die Abrechnung aus 2019 muss der VM bis 31.12.20 bei Dir abgeben, danach ist sie verfristet.

Zitat (von Bab00n):
Als Erstellungsdatum der Abrechnung ist der 25.05.2020 angegeben.
Abrechnungszeitraum: 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum: 01.10.2018 bis 31.01.2019


Der Nutzungszeitraum betrifft Dich ja nicht. Ich habe das Gefühl Dein VM
blickt es nicht mehr...oder, wie Du sagst, es ist so gewollt und er rechnet damit, dass Du es nicht blickst :augenroll:

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Abrechnung nach Kalenderjahr oder JÄHRLICH?

Zitat (von Bab00n):
Ich wohne seit 01.02.2019 in meiner aktuellen Wohnung.
Erste BK-Jahresabrechnung bis zum 31.12.2020 möglich.
Zitat (von Bab00n):
Abrechnungszeitraum: 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum: 01.10.2018 bis 31.01.2019
Was willst du damit? Die war falsch bzw. Verwechslung. Ja.
Zitat (von Bab00n):
wies ich Ihn in Textform darauf hin, dass er mir die Abrechnung bitte bis Ende September übergeben solle.
Aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung?
Zitat (von Bab00n):
Daraufhin machte ich vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch
Dürfte nicht korrekt gewesen sein.
Zitat (von Bab00n):
die Vorauszahlungen in keinem Verhältnis stehen,
Zu was? ER hat vermutlich die Verbrauchsdaten der Vormieter genommen.
Zitat (von Bab00n):
Des weiteren werde ich die Vorauszahlungen ab kommenden Monat dem tatsächlichen Verbrauch anpassen und um ca. ein Drittel senken, was am Ende immernoch einen Überschuss von ca. 500€ bedeuten würde.
Dies werde ich meinem Vermieter in Schriftform im Vorfeld mitteilen.
Riskant. Besser wäre, du zahlst unter Vorbehalt und forderst die BK-Abrechnung für deine Nutzungsdauer. Also definitiv ab 1.2.19.

Was war denn am 30.9.19 bzw. am 1.10.19?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Abrechnung nach Kalenderjahr oder JÄHRLICH?


poste bitte nmal den genauen Text aus dem Mietvertrag.

Ansonsten kann man natürlich auch das kleinste Haar in der Suppe suchen, man könnte aber auch den Abrechnungszeitraum selbst wenn er vom Mietvertrag abweicht akzeptieren und eine dann richtige Abrechnung mit natürlich den richtigen Vorauszahlungen (aber das zu berichtigen ist doch nun wirklich einfach) ebenfalls akzeptieren.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fdl_db):
Also wenn im Mietvertrag steht, dass das Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann kann der Vermieter dies nicht einseitig einfach so ändern. Somit muss es weiterhin beim Kalenderjahr bleiben.

Der Vermieter hat doch 12 Monate Zeit für die Abrechnung nach Ende Ende des Abrechnungszeitraums.
Dass heißt, dass er, wenn er nach Kalenderjahr abrechnet, bis zum 31.12.2020 Zeit hat dir die Abrechnung von 2019 zuzusenden.
Somit habe ich noch nicht ganz verstanden, dass du dich gewundert hattest, weshalb im März 2020 noch keine Abrechnung vorlag.

Also wie gesagt, der Vermieter muss bei der Abrechnung sich an das Kalenderjahr halten wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde.
Somit ist der Verbrauchszeitraum vom 01.02.2019 bis 31.12.2019.
Dann hat er 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen.
Die Abrechnung muss also spätestens am 31.12.2020 bei dir eingehen.


Danke für deine Antwort.

Ich habe im März informationshalber gefragt wann er die Abrechnung macht. Gewundert habe ich mich erst, als ich Monate später noch immer keine bekommen habe obwohl er gesagt hat er würde sie im März fertigmachen.

Dass er einen anderen Abrechnungszeitraum gewählt hat als im Mietvertrag steht ist für mich gar kein Problem.
Nur der Ablauf und die Art und Weiße wie oben beschrieben irritieren mich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4632 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Bab00n):
Abrechnungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum 01.02.2019 bis 30.09.2019


Die erste Abrechnung hast du im Juli erhalten, auch wenn die falsch war, Frist ist damit gesichert, da sie damit "in time" ist.

Zitat (von Bab00n):
Vorauszahlungen von Oktober und November 2020 von meinem Guthaben in Höhe von 546 € aus 2019 abziehen und einbehalten.


Das kann er ja auch, er könnte dich auch auf Zahlung verklagen, wäre aber zeitaufwändig, darauf verzichtet er dann wohl, kostengünstiger für dich.

Ich denke nicht, dass der Vermieter Schindluder treiben will, Fehler kommen vor, bei dir hat er vermutlich die Vorauszahlungen mit deinem Vormieter verwechselt und wenn dann noch ein Mieter wie du auf der Matte steht, dann kommt man schnell durcheinander. Ist nicht schön, aber passiert, nicht immer ist böser Willen dabei. Du wusstest ja auch nicht, dass der Vermieter tatsächlich 12 Monate Zeit hat die Abrechnung zu ertstellen. DIe 112,00 EUR muss er natürlich berücksichtigen, also stehen dir zu

546 + 112 = 658 - 320 = 338 EUR, genau das kannst du dem VM schreiben und auffordern dies bis zum ....Frist setzen .... auszuschütten.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Bab00n):
dass der Vorauszahlungsbetrag von 160€ in keinem Verhältnis mit dem tatsächlichen Verbrauch steht und viel zu hoch angesetzt ist, wodurch sich ein nicht unerhebliches Guthaben angesammelt hatte.
Die 160,- waren nur die Vorauszahlungen für die *Verbräuche* Wasser und Heizung?

Das Guthaben hast du dir zunächst selbst ausgerechnet?

Wir zahlen zB mit unserer BK-Vorauszahlung für 15 Einzelpositionen. Dabei sind natürlich auch die für Wasser und Heizung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat (von Anami):
Abrechnung nach Kalenderjahr oder JÄHRLICH?

Im Mietvertrag steht nach Kalenderjahr.
Die Abrechnung die ich von Ihm bekommen habe, zeigt allerdings einen Abrechnungszeitraum vom 01.10.2018 - 30.09.2019 an was für mich kein Problem darstellt.
Zitat (von Anami):
Erste BK-Jahresabrechnung bis zum 31.12.2020 möglich.

Auch wenn vom Vermieter ein neuer Abrechnungszeitraum mit der BK Abrechnung festgelegt wurde? Es war zwar nicht mit mir abgesprochen, allerdings stellt es für mich kein Problem dar.
Zitat (von Bab00n):
wies ich Ihn in Textform darauf hin, dass er mir die Abrechnung bitte bis Ende September übergeben solle.

Zitat (von Anami):
Aufgrund welcher vertraglichen Vereinbarung?

Aufgrund seines neu festgelegten Abrechnungszeitraumes laut BK Abrechnung.
Zitat (von Bab00n):
die Vorauszahlungen in keinem Verhältnis stehen,

Zitat (von Anami):
Zu was? ER hat vermutlich die Verbrauchsdaten der Vormieter genommen.

Die Vormieter waren 2 Personen. Ich wohne alleine. Ich dusche sehr selten zuhause, da ich die Möglichkeit habe in meiner Arbeitsstelle zu duschen, etc...
Das habe ich alles bei Unterzeichnung des Mievertrages erwähnt. Er hielt jedoch am Betrag der Nebenkosten fest.
Zitat (von Anami):
Was war denn am 30.9.19 bzw. am 1.10.19?

Wenn man den vom VM festgelegten Abechnungszeitraum als Grundlage nimmt, ist am 30.09.2019 das Ende des Abrechnungszeitraumes. Von diesem Tag an startet die Frist von 12 Monaten zur Erstellung der BK - Abrechnung.

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#9
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Klar darf er von deinem Guthaben die fehlenden NK Vorauszahlungen abziehen,kommt dich günstiger als wenn er klagen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Anami):
Abrechnung nach Kalenderjahr oder JÄHRLICH?


poste bitte nmal den genauen Text aus dem Mietvertrag.

Ansonsten kann man natürlich auch das kleinste Haar in der Suppe suchen, man könnte aber auch den Abrechnungszeitraum selbst wenn er vom Mietvertrag abweicht akzeptieren und eine dann richtige Abrechnung mit natürlich den richtigen Vorauszahlungen (aber das zu berichtigen ist doch nun wirklich einfach) ebenfalls akzeptieren.

Berry


Im Mietvertrag steht: "Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr."
Mir geht es garnicht um den im Mietvertrag angegebenen Abrechnungszeitraum.
Der Vom Vermieter in der BK Abrechnung angegebene Abrechnungszeitraum ist für mich völlig in Ordnung.

Wenn man nun aber ständig vertröstet wird und einem eine Abrechnung für einen Zeitraum vorgelegt werden in dem man selbst garnicht dort gewohnt hat, und ein Teil der Vorauszahlung fehlt, ist das nicht in Ordnung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Bab00n):
dass der Vorauszahlungsbetrag von 160€ in keinem Verhältnis mit dem tatsächlichen Verbrauch steht und viel zu hoch angesetzt ist, wodurch sich ein nicht unerhebliches Guthaben angesammelt hatte.
Die 160,- waren nur die Vorauszahlungen für die *Verbräuche* Wasser und Heizung?

Das Guthaben hast du dir zunächst selbst ausgerechnet?

Wir zahlen zB mit unserer BK-Vorauszahlung für 15 Einzelpositionen. Dabei sind natürlich auch die für Wasser und Heizung.


Das Guthaben habe ich selbst errechnet. Unter anderem berücksichtigt habe ich den Verbrauch von Wasser und Heizung und eben auch die Hausnebenkosten wie z.b Niederschlagswasser, Hausreinigung, Gemeinschaftsstrom, Versicherungen, etc..

Das konnte ich durch die fälschlich zugestellte Abrechnung im Juli errechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Bab00n):
Abrechnungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum 01.02.2019 bis 30.09.2019

Die erste Abrechnung hast du im Juli erhalten, auch wenn die falsch war, Frist ist damit gesichert, da sie damit "in time" ist.


Die Abrechnung war für einen Nutzungszeitraum in dem ich noch nicht in der Wohnung gewohnt habe.
Welche bedeutung sollte diese dann für mich haben?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bab00n
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Was ist denn nun ausschlaggebend für den Abrechnungszeitraum?
Das was im Mietvertrag steht, oder das was auf der BK-Abrechnung als Abrechnungszeitraum steht, auch wenn es ein anderer ist, der im Mietvertrag festgehalten war, für mich aber kein Problem darstellt und akzeptiert wird.

-- Editiert von Bab00n am 07.11.2020 19:48

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Bab00n):
Wenn man nun aber ständig vertröstet wird und einem eine Abrechnung für einen Zeitraum vorgelegt werden in dem man selbst garnicht dort gewohnt hat, und ein Teil der Vorauszahlung fehlt, ist das nicht in Ordnung.


Der Abrechnunngszeitraum ist z.B. 1.1.-31.12., Du ziehst am 1.2. des Jahres ein, so ist der Abrechnungszeitraum richtig, abzurechnen ist für Dich aber
der Nutzungszeitraum, und das sind nun mal nur für 11 Monate.
Der VM muss lt.Betr.KV die Gesamtkosten eines Abrechnungszeitraumes
beziffern, daraus Deinen Anteil /Nutzungszeitraum berechnen.
Und der VM hat 12 Monate Zeit für die Abrechnung.
Was er Dir so im Vorbeigehen sagt ....muss nicht immer auch so gemeint sein...

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#15
 Von 
fdl_db
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Bab00n):
Was ist denn nun ausschlaggebend für den Abrechnungszeitraum?


Das was im Mietvertrag steht, es sei denn, der Vermieter hat mit dem Mieter schriftlich einen anderen Abrechnungszeitraum vereinbart, dem der Mieter zugestimmt hatte.
Ansonsten ist die Abrechnung falsch, wenn der Vermieter den Abrechnungszeitraum einseitig ändert ohne die Zustimmung des Mieters.

Signatur:

Bei mir gilt im übrigen §675 Abs. 2 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

@Bab00n

Was ist eigentlich jetzt noch das Problem?

Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Der gilt nun fortlaufend vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres. Dann ist Abrechnungszeitraum = Nutzungszeitraum, sofern du weiterhin dort wohnen bleibst.

Dein erster relevanter Nutzungszeitraum ist vom Einzug 1.2.2019 bis 31.12.2019.
Diese Abrechnung muss dir dein Vermieter bis spätestens 31.12.2020 zukommen lassen.

Dass du dir selbst ausgerechnetes BK-Guthaben zurückbehältst, ist nicht rechtens.
Dass der Vermieter die vereinbarte Summe fordert, ist rechtens.

Nach Vorlage der ersten BK-Abrechnung (spätestens zu Silvester 2020) siehst du, wie groß dein BK-Guthaben aus 2019 ist. Dann kannst du als Mieter deine monatl. BK-Vorauszahlungen senken. Das wirkt sich dann auf die Abrechnung für das Jahr 2020 aus.

Die Abrechnung für deinen Vormieter hat für dich keine Bedeutung. Für dich gilt START = 01.02.2019.

Alles andere ist mE falsche Verdächtigung deinerseits.
------------------------------------------------------------

Bitte NUR auf ANTWORTEN klicken.
Bitte nicht alles ZITIEREN.
Danke.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4632 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Bab00n):
Danke für deine Antwort.

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Bab00n):
Abrechnungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019
Nutzungszeitraum 01.02.2019 bis 30.09.2019

Die erste Abrechnung hast du im Juli erhalten, auch wenn die falsch war, Frist ist damit gesichert, da sie damit "in time" ist.


Die Abrechnung war für einen Nutzungszeitraum in dem ich noch nicht in der Wohnung gewohnt habe.
Welche bedeutung sollte diese dann für mich haben?


Du wohnst s.d. 01.02.19 dort, die Abrechnung erfolgt über 12 Monate und zwar nicht ab dem Datum zu welchem du eingezogen bist, sondern im Abrechnungszyklus der bei euch vom 01.10. des einen Jahres bis zum 30.09. des darauf folgenden Jahres ist. Hier wirst du natürlich nur (setze ich jetzt voraus) anteilig in Anspruch genommen, nämlich für die Zeit 01.02.19 - 30.09.19

Ich gehe jetzt mal daovn aus, dass nicht der Vermieter zwielichtig ist, sondern du recht unbedarft in Sachen Abrechnung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

@Solan196

Zitat:
]sondern im Abrechnungszyklus der bei euch vom 01.10. des einen Jahres bis zum 30.09. des darauf folgenden Jahres ist.

Das dürfte den Fragesteller eher verwirren als nützen.

Gebräuchlich ist der Begriff "Abrechnungsperiode nicht Abrechnungszyklus.
Ich gehe mal davon aus, dass nichts anderes gemeint ist.

Nun hat der Fragesteller im Beitrag #10 deutlich geschrieben:
Zitat:
Im Mietvertrag steht: "Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr."

Also geht es hier um die Abrechnungsperiode vom 1.1.2019 - 31.12.2019 und für den Fragesteller um
eine Abrechnung für die Nutzungszeit vom 1.2.2019 -31.12.2019.
Das heißt der Vermieter muss eine Abrechnung für die volle Abrechnungsperiode des Kalenderjahres 2019 schicken und aus dieser dann die zweite Abrechnung mit dem Nutzungszeitraum vom 1.2. 2019 - 31.12.2019
erstellen und beide Abrechnungen bis spätestens 31.12.2020 übersenden.

Nachtrag: Meine obigen Ausführungen beziehen sich auf die Betriebskostenabrechnungen !!
Beim noch maligen durchlesen ist mir nun aufgefallen, dass auch von der Heizungskostenabrechnung die Rede ist. Da kann der Abrechungszeitraum anders sein und muss nicht 12 Monate betreffen sondern die Heizungsperioden. Meine Frage ist jetzt für welche Abrechnung steht im Mietvertrag "Kalenderjährlich" ??

-- Editiert von Spezi-2 am 08.11.2020 23:01

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Also geht es hier um die Abrechnungsperiode vom 1.1.2019 - 31.12.2019 und für den Fragesteller um
eine Abrechnung für die Nutzungszeit vom 1.2.2019 -31.12.2019.
Das heißt der Vermieter muss eine Abrechnung für die volle Abrechnungsperiode des Kalenderjahres 2019 schicken und aus dieser dann die zweite Abrechnung mit dem Nutzungszeitraum vom 1.2. 2019 - 31.12.2019
erstellen und beide Abrechnungen bis spätestens 31.12.2020 übersenden


Die Abrechnung für 2019 geht in einem Abwasch, es bedarf keiner zweiten, wie von mir zuvor schon geschrieben.

Zitat (von Spezi-2):
Nachtrag: Meine obigen Ausführungen beziehen sich auf die Betriebskostenabrechnungen !!
Beim noch maligen durchlesen ist mir nun aufgefallen, dass auch von der Heizungskostenabrechnung die Rede ist. Da kann der Abrechungszeitraum anders sein und muss nicht 12 Monate betreffen sondern die Heizungsperioden. Meine Frage ist jetzt für welche Abrechnung steht im Mietvertrag "Kalenderjährlich" ??


Für die Heizkostenabrechnung gelten auch 12 Monate, so steht es geschrieben. Zwischenablesung ist natürlich möglich, wenn der Mieter während des Abr-Zeitraums auszieht, dann gibt es den sog.Nutzerwechsel
den i.d.R. der VM zahlt sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Mieter hat übrigens kein Recht auf eine vorzeitige Abrechnung, erst nach Ablauf der Abrechungszeit.


-- Editiert von Leo4 am 09.11.2020 12:13

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
ür die Heizkostenabrechnung gelten auch 12 Monate, so steht es geschrieben.

Richtig, war schlecht formuliert.
Sollte heißen andere 12 Monate.
Wenn Kalenderjahr würden die Heizperioden eines Winters ja außeinander gerissen.
Die Ablesefirmen müßten alle am 31.12./1.1. ablesen und würden überfordert.
Daher schrieb ich auch "sondern die Heizungsperioden".

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#21
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Ablesefirmen müßten alle am 31.12./1.1. ablesen und würden überfordert.
Daher schrieb ich auch "sondern die Heizungsperioden".


Ich selbst habe den Fall, dass die Heizkosten vom 01.10- 30.09. des Folgejahres abgerechnet werden, die kalten NK vom 01.01.-31.12.
Verschidentlich lese ich in den Foren, dass auch die HK kalendermäßig abgerechnet werden. Ist wohl so möglich.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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