Zwischenzähler statt eigenen Stromzähler. keine möglichkeit eigenen vertrag abzuschließen

1. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
go670760-22
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwischenzähler statt eigenen Stromzähler. keine möglichkeit eigenen vertrag abzuschließen

Wir haben im Dezember eine frisch renovierte Wohnung bezogen. Im Mietvertrag steht, dass wir unseren Strom direkt über den Versorger abrechnen. Beim Bezug wurde uns im Schaltschrank ein Zwischenzähler gezeigt. Über den wir uns anmelden sollen. Das geht aber nicht, da der strom über den Hauptzähler abgerechnet werden muss. Der Hauptzähler gehört unseren Nachbarn. Dieser hat einen Stromvertrag mit 0,41 pro/ kWh. Ich hatte im Januar die Möglichkeit, einen Vertrag mit 0,21 pro/kwh zu beziehen. Daraus ensteht eine Stromkostendifferenz von ~ 430 euro. Wer muss für die Kosten aufkommen

-- Editiert von Moderator topic am 3. Juni 2024 15:09

-- Thema wurde verschoben am 3. Juni 2024 15:09

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von go670760-22):
Im Mietvertrag steht, dass wir unseren Strom direkt über den Versorger abrechnen.

Da wäre mal der Wortlaut relevant.



Zitat (von go670760-22):
Beim Bezug wurde uns im Schaltschrank ein Zwischenzähler gezeigt.

Der Zwischenzähler ist geeicht?



Zitat (von go670760-22):
Ich hatte im Januar die Möglichkeit, einen Vertrag mit 0,21 pro/kwh zu beziehen.

Das könnte man wie konkret nachweisen?
Der Nachbar konnte den warum genau nicht beziehen?
Den Vertrag des Nachbarn mit eurem zu ersetzen scheiterte woran konkret?



Zitat (von go670760-22):
Der Hauptzähler gehört unseren Nachbarn.

Das glaube ich nicht, denn der Zähler gehört in DE regelmäßig dem Messstellenbetreiber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7908 Beiträge, 1624x hilfreich)

Ist in dem Haus tatsächlich nur der eine Hauptzähler?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

Meiner Meinung nach (aus dem Kopf, müsste man nochmal nachschauen) geht das so nicht.
Sie haben m.e. auch Anspruch auf eine freie Lieferanten wahl.

Das Messestellenbetriebsgesetz sollte hier Einbau durch den messstellenbetreiber regeln, der Vermieter hat - sofern notwendig die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Hier abzuzweigen sollte aber bei einem ausreichend großen Verteiler Schrank technisch gut gehen....

Was haben sie denn seit dem Januar unternommen?

Edit: wenn sie googlen der Hinweis, das das Energierecht insbesondere auch im Bereich Messen und Marktzugang massiv geändert wurde in den letzten Jahren (und noch wird, das EURecht wurde gerade wieder angepasst).

-- Editiert von User am 2. Juni 2024 09:13

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5257 Beiträge, 639x hilfreich)

Wie viele Wohnungen hat das Haus?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Donna Leone
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von go670760-22):
Wer muss für die Kosten aufkommen


Derjenige, der den Strom verbraucht.

Vertragspartner des Stromanbieters ist der Vermieter über "seinen" Zähler.

Und Du bist Vertragspartner des Vermieters, auch hinsichtlich des Strombezugs.

Deshalb muß der Vermieter den Strompreis ohne Auf- oder Abschlag an Dich weiterreichen.

Ob der Zwischenzähler geeicht ist, spielt keine Rolle.
So lange die Abrechnung stimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10114 Beiträge, 4531x hilfreich)

:forum:

Für solche Fragen gibt es das Unterforum Mietrecht. Du hast Ansprüche gegenüber deinem Vermieter. Wenn im Mietvertrag wirklich steht, dass du deinen Strom individuell beim Versorger abrechnen solst/musst, dann muss der Vermieter dies auch ermöglichen. Bliebe dann nur die Frage, wann du diesen Mangel deinem Vermieter mitgeteilt hast und was danach passiert ist.

Wenn dein Nachbar nicht dein Vermieter ist, dann hast du mit diesem übrigens absolut nichts zu tun. Insbesondere wirst du an diesen direkt keine Zahlungen für den Strom leisten müssen. Zur Vermeidung von Stress mag es dennoch sinnvoll sein. Aber rein rechtlich wären deine Stromkosten über die Betriebskostenabrechnung an den Vermieter zu zahlen, wenn du nicht selber mit dem Versorger abrechnen kannst. Der Vermieter müsste sich darum kümmern, wie er diese dann mit dem Nachbarn oder sonstwem abrechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von Donna Leone):
Vertragspartner des Stromanbieters ist der Vermieter über "seinen" Zähler.

Und Du bist Vertragspartner des Vermieters, auch hinsichtlich des Strombezugs.

Deshalb muß der Vermieter den Strompreis ohne Auf- oder Abschlag an Dich weiterreichen.

Dafür fehlt es dummerweise an jedweder Rechtsgrundlage.



Zitat (von cauchy):
Aber rein rechtlich wären deine Stromkosten über die Betriebskostenabrechnung an den Vermieter zu zahlen, wenn du nicht selber mit dem Versorger abrechnen kannst

Ohne spezielle Vereinbarung im Mietvertrag würde ich das komplett anders sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10114 Beiträge, 4531x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne spezielle Vereinbarung im Mietvertrag würde ich das komplett anders sehen.
Harry, nicht immer nur destruktiv. Was soll denn irgendjemand mit so einer Aussage anfangen? Wie würdest du es denn sehen und vor allem warum?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5257 Beiträge, 639x hilfreich)

Ist bei ungeeichten Zwischenzählern die Abrechnung, für den, der am Zwischenzähler hängt, überhaupt wirksam?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 230x hilfreich)

Soweit mir bekannt, ist es im allgemeinen im Vertrag des Energielieferanten und dem Besitzer des Hauptzählers untersagt Energie weiter zu verkaufen, das heißt andere Wohnungen zu versorgen. Bitte mal im Vertrag nachlesen.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wie würdest du es denn sehen und vor allem warum?

Man könnte - je nach Wortlaut - darüber diskutieren, ob nicht sogar der Nachbar als Lieferant unter "Versorger" fällt.
Je nach Wortlaut könnte der Mieter aber auch einen Anspruch auf einen "korrekten" Zähler haben, auf Kosten des Vermieters.



Aber davon unabhängig, sind Strom, Telefon, Internet doch regelmäßig Sachen, für die der Vermieter nicht zuständig ist, es sei denn es gäbe eine vertragliche Vereinbarung.
Im Gegensatz zu Heizung und Wasser oder Entsorgung welche naturgemäß erst mal dem Vermieter zur Last fallen. Aber selbst da braucht es zur Abrechnung mit dem Mieter eine rechtskonform vertragliche Vereinbarung, ansonsten bleibt der Vermieter drauf sitzen.


Wieso hier also der Strom ohne jedwede vertragliche / konkludente Vereinbarung plötzlich als abrechnungsfähige Nebenkosten gelten sollen um die sich der Vermieter kümmern müsste ... das darf mir gerne mal jemand erklären.

Eine vertragliche / konkludente Vereinbarung zwischen den Nachbarn hingegen wäre durchaus denkbar.

Genauso denkbar wäre keine vertragliche / konkludente Vereinbarung zwischen den Nachbarn, aber einen Schadenersatzanspruch / Unterlassungsanspruch des Nachbarn gegen den Vermieter weil der TS Strom abzapft.



Zitat (von Solan196):
Ist bei ungeeichten Zwischenzählern die Abrechnung, für den, der am Zwischenzähler hängt, überhaupt wirksam?

Wenn der Abrechnende im Zweifel beweisen kann, dass der Zähler ordentlich funktioniert ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5257 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Abrechnende im Zweifel beweisen kann, dass der Zähler ordentlich funktioniert ...


Ernsthaft andere Regeln für die Zwischenzähler als die gesetzlichen, die für die Hauptzähler gelten, kannst du mir da irgendeine Rechtsvorlage geben?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ernsthaft andere Regeln für die Zwischenzähler als die gesetzlichen, die für die Hauptzähler gelten,

Die Hauptzähler unterliegen als vom Messstellenbetreiber betriebene Messtelle den jeweiligen Gesetzen.

Die Zwischenzähler kann man für 30-40 EUR in jedem Baumarkt kaufen, werden in der Regel privat betrieben und stellen keine echte Messtelle wie der Hauptzähler dar - auch wenn gerne oft so getan wird.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5257 Beiträge, 639x hilfreich)

Ja ist mir klar, aber ... wieso sollten andere Regeln für die Zwischenzähler gelten?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

In Deutschland hat man eine freie Lieferantenwahl. Das gilt auch grundsätzlich für Unterzähler in Kundenanlagen die nicht direkt "am Netz" hängen.
Zur Not muss der Vermieter sich halt kümmern....

Nochmals die Frage:

Was hat man seit Dezember unternommen?
(Ich befürchte ja gar nix)

Das ist entscheidend für die Ausgangsfrage der Kostendifferenz zwischen dem "fiktiven" Tarif und dem was nun vom Nachbarn? Oder wem auch immer gefordert wird....

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5257 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Zwischenzähler kann man für 30-40 EUR in jedem Baumarkt kaufen, werden in der Regel privat betrieben und stellen keine echte Messtelle wie der Hauptzähler dar - auch wenn gerne oft so getan wird.


Dass, mein Allerbester, beantwortet ja meine Frage nicht. Jedoch hatte ich etwas Zeit und habe dies gefunden:

"Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a) EichG ist es verboten, Messgeräte ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nach § 10 Abs. 1 EO, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EichG dürfen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr Werte nur verwendet werden, wenn sie mit einem geeichten Messgerät ermittelt wurden."

Und damit dürfte der Besitzer des ungeeichten Gerätes ein Problem bekommen bezüglich der Abrechenbarkeit der zwar erfassten, doch ungeeichten, Werte.

Zitat:
Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 EichG verwendet. Auch die Verrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler in Mietshäusern oder Wohneigentumsanlagen stellt geschäftlichen Verkehr im Sinne des EichG dar.

Erfolgt dies mit ungeeichten Messgeräten verstößt dies folglich gegen die gesetzlichen Vorschriften. Der Verwalter, in dessen Aufgabenbereich gemäß §§ 27, 28 WEG die Erstellung von Jahresabrechnungen gehört, war aus diesem Grund auch der richtige Adressat für die Untersagung der weiteren Nutzung der Messgeräte (VG Köln, Beschluss v. 26.11.14, Az. 1 L 1593/14).


https://www.gevestor.de/finanzwissen/immobilien/vermieten-abrechnen/verwalter-aufgepasst-zwischenzaehler-muessen-geeicht-sein-757284.html

Dabei wird es egal sein, ob es eine WEG ist, oder ein vom VM selbst initiierte Vertragsgemeinschaft.

-- Editiert von User am 4. Juni 2024 10:28

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.513 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.707 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen