ärger mit Ex Vermieter

27. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
MissBelgium
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
ärger mit Ex Vermieter

Ich versuchs kurz zu machen...

1999 bin ich in eine Wohnung gezogen. Bei Einzug war in der Scheibe der Balkontür ein Sprung bzw Riss. Der Vermieter hatte immer versprochen das zu reparieren aber nie gemacht.
2006 bin ich ausgezogen genauer gesagt am 31.5. Bei der Wohnungsabnahme kam die durch Krankheit des Vermieters nun zuständige Hausverwalterin auf den Riss zu sprechen und ich erklärte das der schon bei Einzug vorhanden war.

Nun bekomm ich gestern eine Rechnung über 181 Euro und ein paar Cent Anteil fûr Balkontür.

Das vorhandene wohlgemerkt schon bei meinem Einzug defekte Einfachglas der Balkontür wurde nun durch Isolierglas ausgetauscht bzw in der Kopie der Rechnung der ausführenden Firma heist das Umrüstung auf Isolierglas.

Von diesem Rechnungsbetrag soll ich nun die Hälfte bezahlen?
Begründung ich zitiere aus dem Schreiben der Hausverwaltung:

Nach Besichtigung der Balkontür durch einen Handwerker wurde festgestellt das der Schaden nicht schon bei Vertragsabschluss (1999) bestanden haben kann,sondern spâter herbeigeführt wurde,da keinerlei Schmutzpartikel in dem Riss zu finden waren. Dies wäre bei einer Mietzeit von mehr als 7 Jahren aufgetreten.

Wie wehr ich mich nun am besten? Die Türe bzw das Glass war definitiv defekt als ich einzog dafür gibt es Zeugen. Nur leider nichts schrifliches.

Hinzu kommt das die Firma den Auftrag am 24.8 ausgeführt hat und ich nicht einmal die Möglichkeit bekam mich nochmal dazu zu äussern sondern nun eben nur ne Rechnung präsentiert kriege von der ich eben die Hälfte bezahlen soll.

Ich zitiere nochmal: Hierbei wird nur der Hälftige Anteil berechnet, da dieses der Unterschied zur Isolierglassscheibe ist.

Also nochmal meine Fragen: Ist das rechtens????????? Kann ich mich wehren und wenn ja wie?

Gruss Phil

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Der VM hätte Dich auffordern müssen, den Schaden zu beheben. Allerdings ist fraglich, wie Deine Aussage, daß der Riss schon bei Einzug da war zu werten ist, evtl. als Weigerung dies zu tun ??

Gab es mal ws schriftliches in dieser Sache ?

Gruß

Michael

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#2
 Von 
MissBelgium
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein nie.....

Sie kam am 31.5 zur Abnahme sie sah den Riss. Ich sagte lediglich das der schon bei Einzug vorhanden war sie notierte das und gut war....
Gestern kam dann die Rechnung das erste schriftliche seit dem 31.5

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#3
 Von 
Knuba
Status:
Praktikant
(847 Beiträge, 211x hilfreich)

Der Riss haette damals im Uebergabeprotokoll vermerkt oder wenigstens von Dir schriftlich reklamiert werden muessen, nachdem Du gemerkt hast, dass der Vermieter keinen Anstand macht, die Scheibe zu ersetzen. Deine siebenjaehrige Gutglaeubigkeit wird Dir jetzt zum Verhaengnis.

Es ist jetzt leider Aussage gegen Aussage. Hast Du eine Haftpflichtversicherung? Wenn ja, sollte diese die Kosten nicht uebernehmen?

Die Aussage, dass kein Dreck im Riss vorhanden war und dies nach sieben jahren ja wohl so waere, finde ich einfach nur bloed. Wenn Du ab und an die Scheibe sauber gemacht hast, ist doch wohl klar, dass sich sieben jahre alter Dreck nicht einnisten wird.

-----------------
" :wipp: "

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#4
 Von 
dreisst
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich denke eher, dass nicht der Riß Diskussionspunkt ansich ist, sondern eher die Finanzielle Abwicklung! Ein Riss in einem Fenster oder Balkontür unterliegt ganz klar dem vermieter, da es sich hier um einen Schaden an dem Gebäude handelt. Woher der Riss kam ist erst einmal völlig egal! Die Vermieterin muss nachweisen, dass der Riss vom Mieter verursacht wurde, kann sie es nicht (was wohl auch schwer möglich ist) nachweisen, hat sich die Sache gegessen. Wichtig ist aber, dass ein schriftlicher Widerspruch eingelegt wird! Auf keinen Fall bezahlen!! Das wäre ein Einvernehmen!
Ansonsten geben ich meinen Vorrednern Recht... so etwas muss man sofort schrift monieren... Leider ist es nunmal so heute, dass nur bleibt wer schreibt...

-----------------
"Datenschutz ist Täterschutz!"

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@ francesca

.. die übliche privathaftpflicht greift nicht bei mietsachen

@dreist

'Leider ist es nunmal so heute, dass nur bleibt wer schreibt...'
.. und damit muss nicht einmal bosheit verbunden sein. was dem einen bestens in erinnerung ist, muss dem anderen gar keinen eindruck gemacht haben. schriftlichkeit verbessert in jedem fall die rekonstruktion und hilft, solchen ärger zu vermeiden.

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hallo Blaubär,

mein Haftpflicht zahlt auch bei Mietsachen...

Aber die Sache ist doch so, daß der VM reparieren lassen hat, ohne den Mieter die Möglichkeit zu geben dies zu erledigen. Somit ist der Mieter m.E. nach aus dem Schneider.

Gruß

Michael

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