außerordentliche fristlose Kündigung,

31. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
MietLucia
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)
außerordentliche fristlose Kündigung,

Hallo,

ja, ich habe die Miete nicht bezahlt. Aus verschiedenen Gründen. Ich bekam aber keine Mahnung sondern habe ohne weitere Ankündigung eine außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung erhalten.

Frage:
Wenn ich die Miete nachzahle, ist die außerordentliche fristlose Kündigung hinfällig, oder?
Was passiert mit der hilfsweise ordentliche Kündigung. Muss für diese ein "neuer Grund" (Eigenbedarf o.ä.) angegeben werden oder genügt es, dass ich im Verzug mit den Mietzahlungen war.

Bitte um eure Infos.
Gruss auf dem Norden
Lucia

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24 Antworten
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#1
 Von 
guest-12306.09.2010 11:57:11
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

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#3
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 47x hilfreich)

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#4
 Von 
MietLucia
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke!
Frage: Muss ich nicht vorher angemahnt werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt?

Lucia


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#5
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Nö.



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#6
 Von 
MietLucia
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke, das waren klare Aussagen.

Wie lange habe ich Zeit zum zahlen?

Gruss
Lucia


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#7
 Von 
guest-12306.09.2010 11:57:11
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

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#8
 Von 
guest-12301.09.2010 10:29:58
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 47x hilfreich)

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#9
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung bleibt (bzw. war von Anfang an) nur wirksam, wenn die Zahlungssäumnis verschuldet war. Bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit wäre diese Kündigung unwirksam.

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#11
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

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#12
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

So erklärt das jedenfalls der BGH (Urteil vom 16. 2. 2005 - VIII ZR 6/04 ):

"Ferner setzt § 573 BGB II Nr. 1 BGB im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ein Verschulden des Mieters voraus, worauf die Revision zu Recht hinweist. Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich nicht deswegen auf § 286 IV BGB bzw. § 285 BGB a.F. berufen kann (Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 543 Rdnr. 56; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 39; Blank, in: Schmidt-Futterer, § 543 Rdnr. 90), entlastet ihn im Rahmen des § 573 II Nr. 1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit (Soergel/Heintzmann, § 564b a.F. Rdnr. 32; Grapentin, in: Bub/Treier, IV Rdnr. 64; Palandt/Weidenkaff, § 573 Rdnr. 16; Reick, in: Bamberger/Roth, § 573 Rdnr. 28). Damit begünstigt § 573 II Nr. 1 BGB den Mieter bei einer ordentlichen Kündigung und eröffnet ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, NJW-RR Jahr 1991 Seite 1487 = WuM 1991, WUM Jahr 1991 Seite 526; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, NJW-RR Jahr 1993 Seite 79 = WuM 1992, WUM Jahr 1992 Seite 517; Soergel/Heintzmann, § 564b a.F. Rdnr. 32; Krenek, in: Müller/Walther, Miet- und PachtR, 2004, § 573 Rdnr. 21; vgl. auch Sternel, MietR, 3. Aufl., IV Rdnr. 49; a.A. Scholl, WuM 1993, WUM Jahr 1993 Seite 99 m. Nachw.)."

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-- Editiert am 31.08.2010 15:05

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#14
 Von 
guest-12301.09.2010 10:07:38
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 18x hilfreich)

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#16
 Von 
MietLucia
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

um das Problem zu verifizieren.
Der Vermieter schuldet mir in einer anderen Sache erheblich mehr Geld als die nicht bezahlte Miete beträgt. Ich warte bis dato auf die Zahlung und habe deshalb auch keine Zahlung für die Miete geleistet. Für mich ist das ein wichtiger Grund.

Lucia

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#17
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

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#18
 Von 
MietLucia
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,

ein Bekannter sagte mir, dass das eine Recht mit dem anderen Recht oft nichts zu tun hat. D. h. auch wenn der Vermieter mir Geld schuldet, darf ich keine Miete einbehalten.
Brauch ich einen Anwalt oder genügt es den Mietrückstand zu zahlen und der fristgerechten Kündigung aufgrund der von mir angedachten Aufrechnung zu widersprechen?
Lucia


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#19
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

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#20
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

@TE: Wenn sich im Mietvertrag nichts findet, was eine Aufrechnung ausschließt (in einem Formularvertrag muss die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Forderungen zugelassen bleiben, sonst ist die Klausel unwirksam), kann man die Aufrechnung problemlos erklären.

@Sassy2: Letztlich wird die Antwort in jedem Einzelfall das Gericht geben. Man darf natürlich Fernseher und Couchgarnitur auf Raten kaufen. Wenn man dann z.B. betriebsbedingt gekündigt wird (Bei uns kündigt gerade wieder ein Autozulieferer an, die Belegschaft zu halbieren), ist man schon unverschuldet gekniffen. Man muss dann sehen, dass man die Gläubiger gleichmäßig bedient, aber mehr auch nicht.



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#21
 Von 
MietLucia
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

@auf recht
Wenn ich Ahnung hätte, müßte ich nicht hier im Forum fragen oder wäre Anwalt für Mietrecht.
Wieso werden Sie gleich so persönlich?

Danke all den anderen für ihre objektiven Meinungen.
Gruss Lucia



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#23
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

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#24
 Von 
guest-12317.09.2010 19:31:21
Status:
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