auszug - streichen

26. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
Jule20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
auszug - streichen

Hallo,

Ich habe eine Frage zur Wohnungsübergabe nach der Kündigung. Ich habe die Wohnung Ende Februar gekündigt und die Kündigungsfrist läuft Ende Mai aus.
Die Wohnung wurde neu saniert, aber ich habe der Wohnung den ersten Anstrich verliehen (komplette Wohnung mit grünen Trockenbauplatten weiß gestrichen). Das Bad war zum Einzug noch nicht bezugsfertig (keine Toilette, kein Waschbecken, keine Farbe an den Wänden). Nun meine Frage:
Bin ich dazu verpflichtet, das Bad zu weißen oder nicht?! Die Vermietern verlangt dies von mir.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3467x hilfreich)

Wie lautet die genaue Klausel im MV?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jule20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ich die Wände weißen soll, aber der Mietvertrag wurde am 01.02.2014 abgeschlossen und am 28.02.2014 wieder gekündigt. Ich konnte in der Wohnung auch nicht wohnen, wegen dem Bad, musste aber trotzdem vollen mietpreis zahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3467x hilfreich)

quote:
Das ich die Wände weißen soll


Nein!


quote:
Ich konnte in der Wohnung auch nicht wohnen, wegen dem Bad, musste aber trotzdem vollen mietpreis zahlen.


Wieso haben Sie trotzdem die volle Miete bezahlt?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Jule20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Weil die Vermieterin eine Freundin war und ich ihr blind vertraut habe.
Ich weiß nicht so recht, was ich ihr für eine Begründung vorlege, wenn sie bei der Übergabe fragt,warum ich das Bad nicht gestrichen habe.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3143 Beiträge, 3467x hilfreich)

Renovierung setzt Erforderlichkeit voraus.

Da Sie die Wohnung nicht genutzt haben und nur wenige Monate vergangen sind, müssen Sie daher aus diesem Grund nicht streichen (Ausnahme: VM weist Ihnen nach, dass die Wohnung oder einzelne Zimmer tatsächlich renovierungsbedürftig sind).

Sie müssen die Whg. nur besenrein übergeben.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2070x hilfreich)

quote:
Ich konnte in der Wohnung auch nicht wohnen, wegen dem Bad, musste aber trotzdem vollen mietpreis zahlen.


Das war ja dann ein anfänglich vorhandener Mangel, kein Bad.

Dafür haftet der Vermieter ohne Verschulden, Minderung, Schadensersatz.

Man könnte hier die bereits bezahlte Miete zurückfordern. Wenn das Bad komplett unbenutzbar ist, kann man allemal 15 - 20% der Miete mindern, eher mehr.

Die Vermieterin ist hier also nicht gut beraten, wenn sie wegen der Renovierung Streit sucht, auf die sie noch dazu gar keinen Anspruch hat. Das kann nach hinten los gehen.

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