außerordentliche Kündigung bei Kündigungsverzicht

4. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
STbK
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
außerordentliche Kündigung bei Kündigungsverzicht

hallo,
das thema ist schon alt und ich habe bereits einige beiträge dazu gelesen.
wir haben letztes jahr einen mietvertrag mit 4-jährigem kündigungsverzicht sowie einer staffelmiete (->' mm steigt jährl. um 20 euro) unterschrieben.
ich frage mich, wie wir nur so dumm sein konnnten.
nun hat mein mann seit anfang des jahres kurzarbeit, die ein beträchtliches loch in den geldbeutel reißt.
wir haben also beschlossen, dass wir günstiger und kleiner wohnen müssen und uns umgesehen, etwas gefunden und unseren vermieter in kenntnis gesetzt, der meinte, es sei kein problem, aber einen nachmieter müssen wir finden.
seitdem reißen wir uns den hintern auf, doch es findet sich niemand!
2 leute wurden bereits abgelehnt (die ersten sind ausländer, bei denen meldete er sich nicht mehr) und die 2. nun würden die wohnung von der arge bezahlt bekommen, will er auch nicht.
ich weiß nicht mehr, was wir noch machen sollen, als wir den mv unterschrieben, setzte er uns richtig unter druck "jetzt oder nie" zu unterschreiben, die leute "stünden schlange" etc - ich merke davon nichts, alle ziehen den schwanz ein bei den konditionen. selbst der makler, mit dem wir zusammenarbeiten, schlägt die hände über dem kopf zusammen.
der neue mv ist bereits unterschrieben - wir hatten wirklich nicht damit gerechnet, dass das hier so ein problem werden würde und wollten auch nicht riskieren, nichts neues, passendes zu finden, wir haben einen kleinen sohn und können kein risiko eingehen. dass das risiko aus einer ganz anderen ecke kommt - was soll ich sagen - ich ärgere mich über unsere dummheit.

hat jemand einen rat, was wir tun können, damit wir uns nicht ruinieren? ist kurzarbeit wirklich kein grund für eine außerordentliche kündigung? sollen wir nun anfangen, in der wohnung nach Schimmel zu suchen oder gibt es eine weniger absurde möglichkeit?
beim unterschreiben des mv spielte unser vermieter diesen kündigungsverzicht wirklich herunter und meinte, wenn man in eine schwierige lage käme, käme man ohne probleme raus - aber geschrieben steht das natürlich nirgendwo.

sorry, langes post, viele fragen, wunder erwünscht ;)
danke für ratschläge!

STbK

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.08.2009 09:27:24
Status:
Schüler
(417 Beiträge, 58x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Wenn der Kündigungsverzicht wirksam vereinbart wurde, dann werden Sie mit der Begründung Kurzarbeit nicht rauskommen. Den neuen Mietvertrag zu unterschreiben war schon grob fahrlässig.

Der Vermieter kommte Ihnen schon insoweit entgegen, als dass er Ihnen erlaubt mit einem Nachmieter aus dem Vertrag zu kommen. Dazu wäre er keinesfalls verpflichtet. Ich kann den Vermieter insofern verstehen, dass er an Mieter mit nicht ausreichendem Einkommen nicht vermieten möchte.

Hat der Vermieter im Mietvertrag auch auf sein Kündigungsrecht verzichtet?

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12304.08.2009 11:23:01
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Hilfskraft Konert weist zutreffend darauf hin, dass ma sich den Kündigungsausschluss schon einmal genauer anschauen sollte.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Ich habe mal aufgrund Ihrer Angaben in der Rechtsprechung recherchiert, und bin dabei auf ein BGH Urteil gestoßen.

Ich gehe davon dabei aus, dass der Kündigungsverzicht durch eine allgemeine Geschäftsbedingung erklärt wurde.

Zitat:
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 23. November 2005 (VIII ZR
154/04, NZM 2006, 256 , Tz. 13 ff.) entschieden hat, benachteiligt ein formular-
mäßig erklärter, einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters von Wohnraum auf
sein ordentliches Kündigungsrecht den Mieter nicht unangemessen, wenn er
zusammen mit einer Staffelmiete vereinbart wird und einen Zeitraum von vier
Jahren nicht überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag – wie
hier – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 23. November
2005, aaO, Tz. 15). Hieran hält der Senat fest.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2008, Az: VIII ZR 270/07

Somit dürfte der Kündigungsausschluss wohl auch wirksam sein, wenn der Vermieter nicht auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat.

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"Cand. Iur. C.Konert
MLU Halle-Wittenberg
Wissenschaftliche Hilfskraft"

-- Editiert am 04.08.2009 13:35

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#6
 Von 
STbK
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

na prima - da haben wir uns ja bis zum hals in die sch**** reingeritten. nun bleibt nur zu hoffen, dass es einen zweiten dummen gibt, der so einen vertrag unterschreibt.
schönen dank für die infos!

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47651 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ihr könntet die Wohnung untervermieten. Dagegen kann der Vermieter kaum etwas unternehmen. Dann tragt Ihr allerdings das Risiko, wenn der Untermieter z.B. die Miete nicht zahlt.

Sollte Euer Vermieter die Untervermietung ablehnen, dann habt Ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten.

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