darf vermieter nebenkosten mit kaution abrechnen?

13. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
studentin
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
darf vermieter nebenkosten mit kaution abrechnen?

hallo an alle!

wir sind vor 2 monaten aus der wohnung ausgezogen und bei der wohnungsübergabe wurden uns die vollen 650 euro kaution zugesprochen.
der Vermieter will uns diese aber nicht wiedergeben, bevor er nicht die nebenkostenabrechnung gemacht hat. d.h. diese macht er mitte januar und falls wir was nachzahlen müssten, könnte er das ja gleich von der kaution abziehen.
darf der das? ich meine, wir brauchen das geld der kaution JETZT und wenn nachzahlungen anstehen, sollte ich doch einen neuen bescheid vom vermieter bekommen, oder nicht?

bitte helft mir!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

sofern es sich nicht um öffentlich geförderten Wohnungsbau handelte, kann der Vermieter Nachforderungen aus der BK-Abrechnung mit der Kaution aufrechnen. Zudem wird Ihr Rückzahlungsanspruch der Kaution im Regelfall erst 6 Moanten nach Auszug fällig.

MfG Gruwo

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#2
 Von 
studentin
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo!

doch es handelte sich um einen öffentlich geförderten wohnungsbau. darf er nun oder darf er nicht. wieso habe ich erst 6 monate nach auszug einen anspruch auf meine kaution?? wo stehen denn bitte solche regelungen?

vielen dank!

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#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Der Zeitraum von 6 Moanten wird dem Vermieter in der Rechtssprechung zuerkannt, um seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu prüfen. Allerdings kann er im öffentlich geförderten Wohnungsbau gem. § 9 Abs. 5 WoBindG nur mit Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen aufrechnen.

MfG Gruwo

Edit: Genaugenommen ist nach § 9 Abs. 5 WobindG eine Kaution nur dann zulässig, wenn schon im Mietvertrag steht, dass sie nur für die o.g. Forderungen verwendet wird. Anderenfalls ist die Kaution zurückzuerstatten (§ 9 Abs. 7 WoBindG)

-- Editiert von Gruwo am 14.12.2005 00:10:03

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#4
 Von 
studentin
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo! das ist eine gute nachricht!!!

also bei uns im mietvertrag stand:
"sicherheit für den vermieter: 650 euro.
dieser betrag ist vom vermieter auf einem besonderen konto für mietsicherheiten anzulegen und mit dem zinssatz für spareinlagen mit gesetzliches kündigungsfrist zu verzinsen. die kaution ist seitens des mieters nicht zur deckung von mietrückständen zu verwenden."

super, also kann ich meine kaution doch sofort zurückfordern!

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#5
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Mietrückstände haben nichts mit der Nebenkostenabrechnung zu tun.

Der Vermieter kann natürlich die Kaution für die letzte Nebenkostenabrechnung verwenden, sollten Forderungen da sein.

Schließlich ist die Kaution eine Sicherheit für den Vermieter.

Ergo: Sie können die Kaution nicht sofort zurückfordern, da der Vermiter sich 6 Monate Zeit mit der Rückzahlung lassen kann.
Allerdings muß diese weiterhin - wie vorher -verzinst werden




-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#6
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@murgab
die mietkaution darf nicht zur verrechnung evtl. nebenkosten-nachzahlungen verwendet werden. streng genommen ist der vermieter verpflichtet die vorauszahlungen so anzupassen, dass es nicht zur einer nachzahlung kommt.
gruss,
kristijan

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@murgab

Hi, wurde eine Wohnung mit öffentlichen Mittel gefördert, unterliegt sie den Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes. Es gilt gem. § 9 WoBindG Folgendes:

quote:<hr size=1 noshade>(5) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist , Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern . Im Übrigen gilt § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(7) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 6 unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an. <hr size=1 noshade>


Selbst wenn man den Rückzahlungsanspruch auf Grund der Formverletzung verneint, könnte die Kaution nicht mit Nachforderungen aus BK-Abrechnungen aufgerechnet werden.

MfG Grwuo

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