erleichterte Kündigung 573a

24. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nirak2009
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Frischling
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erleichterte Kündigung 573a

"Zerrüttungsparagraph"

Mieter Mie findet Wohnung bei Vermieteropa. Mie fragt Vermieteropa, ob er sich eine Heizung einbauen darf. Vermieteropa findet das toll und weil es ihn nichts kostet, gibt er Mie 15 Jahre Kündigungsschutz. Auf dem Dachboden, wo Mie seinen Abstellraum hat und wo auch 2 geräumige Trockenböden sind, steht ein Ofen am Schornstein, es gibt einen Stromzähler, eine Wrasenklappe und an der Wand hängt ein Ausguss. Dann gibts noch 2 Türen, eine kleinere links und eine richtige Tür rechts. Vermieteropa erzählt:"Da hat früher meine Schwester gewohnt, links die Küche, rechts ihr Zimmer. War immer eine Quälerei mit den Kohlen für die 3 Öfen. Da sind noch Ihre Schränke drin, Klo war draußen. War ja nicht anders, früher. Ist ja noch da." Und weil´s bei Mie immer kuschelig warm ist, baut sich Opa auch eine Heizung ein. Ab und zu machen Freunde bei Opa Urlaub, schlafen im DG und kochen sich mal nen Kaffe auf einem 2-Platten-Elektroherd. Ins Bad gehen sie bei Vermieteropa. Vermieteropa achtet immer schön drauf, dass alles abgeschlossen ist.
10 Jahre leben Mie und Vermieteropa friedlich zusammen. Dann verstirbt der alte Herr 2012, alles wird beräumt und das Haus wird 2013 im Frühjahr verkauft. Opas Wohnung und alle Hausanschlüsse werden kernsaniert. Auf dem Boden wird der Ofen abgerissen, Klappe zugemauert, Stromzähler abgebaut, kleine Tür ausgehängt und Lagerraum draus gemacht, der Ausguss kommt weg und an ein neues Abflussrohr wird ein WC angeschlossen, das in einen der Trockenräume gesetzt wird, mit Isolierung, Waschbecken und Boiler. Das Zimmer und die Kammer kriegen neue Elektrik und das Zimmer wird gemalert. Die Tür zum Boden, die sonst immer geschlossen war, steht dauernd offen.
Im Juni kriegt Mie inmitten des Bauschutts von Opas Wohnung eine Kündigung nach 573a Abs.1 durch einen Anwalt. In 4 Wochen soll Mie seine Härtegründe aufzählen Mie ist sauer wegen seiner Heizung und sucht sich Hilfe. Ein falsche Berater sagt Mie, dass er dem Käuferanwalt schreiben soll, dass er lt. Gesetz erst im nächsten März bescheid geben braucht und jetzt kürzt er die Nettokaltmiete ab in 2 Monaten um x% gemäß Belastungsprotokoll. Das soll der Anwalt mal dem Käufer mitteilen, weil Mie nicht weiß, wo der seine Post hinkriegt. Im Oktober ist der Umbau fertig und Käufer zieht ein.
Mie bleibt, wo er ist und der falsche Berater besorgt ihm einen Anwalt, weil Mie auch mal den Kämpfer zeigen will: Mit einem Antwortbrief von einem Anwalt! Der erzählt Mie, dass er bis Ende März sagen soll, ob der Brief rausgehen soll. Na gut, soll er, denkt Mie und Anwalt schreibt dann im März 2013 für Mie, dass er die Kündigung zurückweist.

Quittung: Im Juni 2013 hat Mie eine Klage wg. 573a Abs.1 im Briefkasten. Wieder zum Berater, ein anderer Anwalt, diesmal auf Beraterkosten.
Juli 2013 kommt eine neue Kündigung nach 573, aber vom Käufer selbst, weil er da wohnt.
Mie erzählts seinem Anwalt. Klageerwiderung: kein Eigentumsnachweis, kein Vermieter, nicht da gewohnt, DG-Wohnung, Heizungs-Kündigungsschutz. oder 1 Jahr Räumungsfrist.
Güteverhandlung im August, Mie wird -neben seinem Anwalt sitzend- vom Richter ausgequetscht, Fristverlängerung für Käuferanwalt um 3 Wochen, da ja gegen Kündigungsschutz neue Klage sein müsse und: Replik: Heizung ist zu klein, 2-Fam-haus 573a, DG nie Wohnung gewesen.
Richter will DG sehen. Mie soll dabei sein. Er will seine Heizung zeigen. Es wird geguckt, Mie darf aber nichts sagen. Im DG erzählt Mie, wie´s war. Davon steht aber nichts im späteren Protokoll, aber er habe erklärt, seine Heizung ist blau.... Mie macht ein eigenes Protokoll. MieAnwalt: ist nicht obligatorisch, dazu was zu sagen. Klägeranwalt ist anderer Meinung: Die Heizung ist ja noch kleiner, wenn Opa das gewusst hätte! und gerade erst ist der Putz vom WC-Einbau im DG trocken oben neben der augebauten Dachkammer... Findet Mie-Anwalt immernoch nicht schlimm. Inzwischen ist es Juni 2014.
Jetzt fordert Richter postwendent die Aktivlegimitation und fragt nach schriftlichem Verfahren. Mie fragt seinen Anwalt, der sagt, in mündlichen Verfahren passiert eh nix, nur Schriftliches zählt. Na gut, denkt Mie, einverstanden, Anfang Oktober fragt Mie beim Anwalt nach, wann er was zur Heizung sagen kann...: Verkündung November.

Urteil: Mie geht allein zur Verkündung und verliert.
Räumungsfrist 5 Monate.

Die Begründung kriegt er eine Woche später per Post.
Kündigung Juni 2013 war gem. 573a berechtigt. Käufer war gem. Auflassung März 2013 und Verweis auf Kaufvertrag aus März 2013 und GB-Eintrag September 2013 aktivlegitimiert, DG ist nichts zum Wohnen, nicht abgeschlossen und keine Küche+Bad, weil ja nur Dachkammer da ist. Mie hat ja selbst gesagt, da ist sein Abstellraum. Nach der Inaugenscheinnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, "dass es sich um eine vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung mit nicht mehr als zwei Wohnungen" handelt. Auf den Heizungskündigungsschutz kann Mie sicht nicht berufen, weil Mie nicht dargelegt hat, wo er die Heizung gekauft hat.

MIE reicht es, er zieht aus.


Fragen:
1. Was ist der Unterschied zwischen Eigentumsnachweis und Aktivlegitimation?

2. Wirkt sich der ggf. darauf aus, dass Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung nach 573a Abs.1 im Haus wohnen muss?

3. Hätte Mie dem Mie-Anwalt in´s Wort fallen dürfen oder sein Protokoll selbst abgeben können? (3-fache Ausfertigung handunterschrieben)

3. Hätte Mie mit einer Berufung Erfolg gehabt?
(Mie hatte Fotos wegen der Mietminderung gemacht. hätte er die in der Berufung verwenden können?)

Auf die Antworten bin ich sehr gespannt und : In dieser Abhandlung sind KEINE Tippfehler (die "Heizungsargumente" natl. etwas "angepasst" )

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29 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
1. Was ist der Unterschied zwischen Eigentumsnachweis und Aktivlegitimation?

Eigentumsnachweis = Nachweis, dass man Eigentümer der Immobilie ist
Aktivlegitimation = Nachweis, dass man überhaupt befugt ist, zu klagen
Eine Räumungsklage kann nur der Vermieter einreichen, nicht aber beispielsweise der Hausmeister oder der Verwalter einer Wohnung. Wenn man nicht aktivlegitimiert ist, wird die Klage aus formalen Gründen abgewiesen, ohne zu prüfen, ob sie inhaltlich berechtigt gewesen wäre.

Zitat:
2. Wirkt sich der ggf. darauf aus, dass Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung nach 573a Abs.1 im Haus wohnen muss?

Jein. Der Vermieter ist aktivlegitimiert zu klagen. Ob die Klage in der Sache berechtigt ist, steht auf einem anderen Blatt. Ein Vermieter, der nicht selbst im Haus wohnt, ist zwar aktivlegitimiert für eine Räumungsklage (weil er Vermieter ist), er darf also klagen. Die Klage wäre aber in der Sache nicht berechtigt, wenn der Vermieter nicht tatsächlich im Haus gewohnt hat.

Zu 3+4: Es scheint so, dass die Frage, ob der Dachboden eine eigenständige (dritte) Wohnung ist, von Mie in den Mittelpunkt seiner Verteidigungsstrategie gestellt wurde. Das war wohl nicht die beste Taktik. Außerdem hatte er den "Heizungskündigungsschutz" wohl nicht schriftlich und konnte nicht ausreichende anderweitige Beweise beibringen.
Aus der Ferne sieht es so aus, als ob Mie sich besser auf die Frage konzentriert hätte, ob der Käufer zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs schon im Haus gewohnt hat, wobei man allerdings auch auf einer Baustelle wohnen kann. Je nachdem, was man da beweisen kann, wäre eine Berufung möglicherweise aussichtsreich gewesen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Jein. Der Vermieter ist aktivlegitimiert zu klagen. Ob die Klage in der Sache berechtigt ist, steht auf einem anderen Blatt. Ein Vermieter, der nicht selbst im Haus wohnt, ist zwar aktivlegitimiert für eine Räumungsklage (weil er Vermieter ist), er darf also klagen. Die Klage wäre aber in der Sache nicht berechtigt, wenn der Vermieter nicht tatsächlich im Haus gewohnt hat.


Zum Zeitpunkt der 1. Kündigung hat der Käufer noch nicht da gewohnt und stand auch noch nicht im Grundbuch. Das hätte Mie mit seinen Bildern beweisen können (das nicht da wohnen). Hätte das Gericht auch aus dem Schriftwechsel sehen können. Ob der Käufer da aber auch schon Vermieter war (mit finanzieller Verfügungsgewalt), kann Mie nicht einschätzen. Mie hatte seine Miete auf das alte Konto überwiesen, aber es kam zurück. Erst danach (also nach der 1. Kündigung und der Rückkehr der Miete) hat Mie die neue Bankverbindung bekommen. Die Erben vom Opa hatten Mie mitgeteilt, dass das Haus verkauft wurde (aber nicht, an wen) und der Käufer seinen Mietvertrag übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, aber die Miete sollte weiter auf das alte Konto überwiesen werden. Einen Kaufvertrag oder ein GB hat Mie niemand gezeigt. Reicht der Verweis auf einen Kaufvertrag schon aus?

Das Gericht hat nie gefragt, seit wann Käufer da gewohnt hat. Die erste Kündigung wäre unwirksam gewesen, schon allein wegen des nicht da Wohnens. Das hat Käufer wohl auch erkannt und die 2. Kündigung nachgeschoben (mit dem Hinweis an Mie, dass an der 1. Kündigung festgehalten wird). Die Aktivlegitimation wurde auch erst zum Schluss angefordert. Hätte das Gericht sofort danach gefragt, wäre die Klage schon abweisungsreif gewesen. An der Klage war der Kaufvertrag, auf den verwiesen wurde, nicht als Anlage dran. Aber das Datum vom Heizungskündigungsschutzschreiben, als Dokument aber der normale Mietvertrag. Wirre Anlagen an der Klageschrift.

Das Wohnen und die Aktivlegitimation wurden erst mit dem Hereinholen der 2. Kündigung positiv für den Kläger. Darin beruft sich Käuferanwalt auf das Auftreten von Mie in der Güteverhandlung, (als der Richter ihn so ausgequetscht hat), als ob Mie Kündigungsschutz hätte...und die Heizung wäre ja zu klein u.s.w.

Zitat:
Außerdem hatte er den "Heizungskündigungsschutz" wohl nicht schriftlich und konnte nicht ausreichende anderweitige Beweise beibringen.


Mie war nicht ganz blauäugig, als er V-Opa wegen dem Heizungseinbau gefragt hat. Es gibt ein Schreiben. Darin steht, dass Mie eine Heizung einbauen und selbst bezahlen möchte (wenn der Schornsteinfeger mitmacht), und dass Opa dem zustimmt und dass der Kündigungsschutz anfängt, wenn die Heizung drin und bezahlt ist.

Problem ist jetzt, dass auch Opa sich verständlicherweise absichern wollte (er kannte Mie ja erst kurz) und darum hat er dieses Schreiben erst unterschrieben, als Mie tatsächlich alles schon bezahlt hatte und der Schornsteinfeger die Heizung abgenommen hat.

Fragen
1. War es i.O., dass die 2. Kündigung nachgeschoben wurde und der Richter die Kläger praktisch mit Hinweisen zugeschüttet hat?

2. Hätte Mie auf die Vereinbarung und den Kündigungsschutz pochen können, auch wenn das Datum der Vereinbarung nach dem Datum der Abnahme und Bezahlung liegt? Da hat sich Mie vllt. nicht getraut, mit diesem Schreiben in die Berufung zu gehen. War Mie zu feige?

3. Hätte Mie die Fotos in der Berufung noch verwenden können? Damit hätte Mie auch belegen können, warum die Heizung jetzt blau ist. (Diese Frage stand nie im Raum in der Verhandlung. Stellte sich erst im Urteil)






-- Editiert von Nirak2009 am 25.11.2016 05:47

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#3
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Also Mie meint, dass erst im Urteil stand, dass er nicht nachgewiesen hat, wo er die Heizung gekauft/bestellt hat. Daran hätte man dann gesehen, dass Opa die Vereinbarung erst unterschrieben hat, nachdem Mie tatsächlich bezahlt hat - wenn Mie also die Rechnung vorlegt.

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Ob der Käufer da aber auch schon Vermieter war (mit finanzieller Verfügungsgewalt), kann Mie nicht einschätzen. Mie hatte seine Miete auf das alte Konto überwiesen, aber es kam zurück.

Klar doch, der alte Eigentümer hat die Miete zurück gehen lassen, da eben nicht erst mit dem Grundbucheintrag der Besitzübergang stattgefunden hatte, sondern der Besitzübergang mit der Vormerkung Auflassung und Kaufpreiszahlung stattfindet. Danach erst bekommt der Käufer erst mal den Grunderwerbsteuerbescheid und nach dem dieser vom Käufer bezahlt wurde, kommt man als Käufer erst ins Grundbuch.
Zitat (von Nirak2009):
Die Erben vom Opa hatten Mie mitgeteilt, dass das Haus verkauft wurde (aber nicht, an wen) und der Käufer seinen Mietvertrag übernimmt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, aber die Miete sollte weiter auf das alte Konto überwiesen werden. Einen Kaufvertrag oder ein GB hat Mie niemand gezeigt. Reicht der Verweis auf einen Kaufvertrag schon aus?

Aus welchem Grund sollte ein Mieter einen Kaufvertrag sehen?
Alles spricht für den neuen Eigentümer, die Zurückweisung der Miete ab Datum XY vom alten Eigentümer, der Hinweis vom alten Eigentümer wir haben verkauft, ergibt doch die Schlüssigkeit im Zusammenhang der neue Eigentümer hat sich beim Mieter gemeldet.
Warum hat der Mieter nie beim alten Eigentümer nach den Daten vom Käufer gefragt?
Zitat (von Nirak2009):
War es i.O., dass die 2. Kündigung nachgeschoben wurde und der Richter die Kläger praktisch mit Hinweisen zugeschüttet hat?

Warum sollte der Vermieter nicht hilfsweise eine zweite Kündigung aussprechen?
Zitat (von Nirak2009):
Hätte Mie auf die Vereinbarung und den Kündigungsschutz pochen können, auch wenn das Datum der Vereinbarung nach dem Datum der Abnahme und Bezahlung liegt? Da hat sich Mie vllt. nicht getraut, mit diesem Schreiben in die Berufung zu gehen. War Mie zu feige?

Nein feige wohl kaum, im Gegenteil das ganze zu beweisen wenn die Vereinbarung ein Datum aufweist, und man nicht nach dem Datum den Einbau nachweisen kann, klingt nicht sehr plausibel.

Bei insgesamt dem Aufwand wo der Mieter betrieben hatte, stellt man sich die Frage, warum er nicht mit den Eigentümern vor dem Verkauf geredet hatte, um eventuell selbst das Haus zu kaufen?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

(jetzt kriegt Mie in der Eile das mit dem Zitieren nicht hin...)

Die Erben haben mitgeteilt, dass der Käufer sich melden wird, hat der aber nicht gemacht. Dann haben die Erben noch mitgeteilt, dass weiter auf die alte Bankverbindung gezahlt werden soll, weil Käufer vor der Umschreibung keine Zahlungen entgegennehmen darf. Mie hat Käufer abgepasst, damit man einander kennenlernt und Käufer gesagt, wenn sich die Bankverbindung ändern sollte, solle man Mie bitte rechtzeitig bescheidgeben, damit Mie nicht Mietschulden hat. Dass das alte Konto aber aufgelöst wurde, hat Mie keiner gesagt. Passierte parallel zur Kündigung, nicht schon im Frühjahr nach Auflassung.
Haben Verkäufer und Kaufer unter sich ausgemacht, ist ja auch iO.

Eine zweite Kündigung aussprechen ist ja logisch, wenn die erste unwirksam ist wegen nicht da Wohnen. Aber die dann nachträglich in die Klage mit aufzunehmen als Feststellungsklage, das war die Frage. Nachdem Richter darauf hingewiesen hat, nicht nach Wohnen in der ersten Kündigung und keine Aktivlegitimation abgefragt hat und Schriftsatznachlass gewährt hat.

Ist das Urteil deshalb anfechtbar, weil darin steht, dass die erste Kündigung schon iO war, obwohl Richter nie danach gefragt hat, ab wann da gewohnt wurde? Zum Zeitpunkt der ersten Kündigung hat da außer Mie keiner gewohnt. Wenn, dann höchstens im DG, aber das soll ja nie Wohnung gewesen sein. Die Räume waren leer. Mie hat die Baustelle und das DG mit Wanddurchbrüchen fotografiert, weil er die Mietminderung doch dokumentieren sollte.

Mie hatte ja Opas Zusage und hat deshalb die Heizung eingebaut, hat die Unterschrift aber eben erst nach der Bezahlung bekommen. Das ist doch das, was Mie nicht wusste, ob es ihm schadet, wenn er in Berufung geht. Er hat ja alles bezahlt und sich daran gehalten. Konnte aber nix für das späte unterschreiben.

Mie hätte das Haus gern gekauft, ist aber nicht Onassis. Opa hatte Jahre vorher verfügt, dass das Haus mal über einen Makler verkauft werden soll und hat den Erlös nach Beliebtheitsgrad prozentual auf seine Erben verteilt. Die Erben hatten eben deshalb einen Makler, da war der Preis jenseits von Gut und Böse. Mie hat auch nach einem 2. Interessenten gesucht, damit jeder nur den halben Preis gehabt hätte, aber den Aufwand hat sich keiner antun wollen, weil an Opas Wohnung soviel gemacht werden musste.

Hätte es Mie nun zum Nachteil gereicht, dass Opa erst nach der Bezahlung unterschrieben hat?

Im Prozess wurde nie danach gefragt, wann die Heizung gekauft wurde. Die Zustimmung des Schornsteinfegers muss man ja auch einholen, bevor man einbaut. Kostet auch schon was, das vorher bezahlt werden muss. Dafür muss man die Einaufirma auch mit ins Boot nehmen und Bezahlen. Wenn der Schornsteinfeger nicht zugestimmt hätte, wäre die Sache sowieso hinfällig gewesen

Gibt´s da vielleicht unterschiedliche Auffassungen oder Auslegungsmöglichkeiten?

-- Editiert von Nirak2009 am 25.11.2016 08:45

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Das Problem scheint mir, dass Mie vielleicht auch etwas falsche Vorstellungen vom Ablauf eines Zivilprozesses hat.

Da gilt nämlich der Beibringungsgrundsatz. D.h. jede Seite muss selbst und eigenständig seine Beweise und Argumente heranschaffen. Und was man nicht selbst einbringt, zählt auch nicht. Ich lese mehrmals Sätze wie "obwohl der Richter nie danach gefragt hat". Es ist nicht Aufgabe des Richters nachzufragen. Es wäre Aufgabe von Mie gewesen, das selbst unaufgefordert mitzuteilen und zu beweisen, was Mie für wichtig hält. Und wenn wichtige Aspekte unberücksichtigt bleiben, dann ist das die Schuld von Mie (weil er sie nicht eingebracht hat) und nicht die Schuld des Richters (weil er nicht gefragt hat).
(Im Strafrecht ist das anders, da gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. wenn für das Gericht etwas unklar ist, muss es weitere Beweismittel anfordern.)

Sehe ich das richtig, dass Mie ein unterschriebenes Schriftstück hatte, wo draufsteht, dass es 15 Jahre Kündigungsschutz gibt, wenn Mie eine Heizung einbaut, bezahlt und diese abgenommen ist?
Welche Beweise hat Mie für den Einbau vorgelegt? Welche für die Bezahlung? Welche für die Abnahme?

Und was mich immer noch irritiert ist aus dem Eingangsbeitrag der Satz "Klägeranwalt ist anderer Meinung: Die Heizung ist ja noch kleiner, wenn Opa das gewusst hätte! " Soll das heißen, dass der Klägeranwalt bezweifelt, dass die von Mie eingebaute Heizung überhaupt ausreichend war? Und das überhaupt nicht klar ist, ob die vorhandene (anscheinend kleine) Heizung, die ist, auf die sich die Vereinbarung mit dem Kündigungsschutz bezieht?
Der Sachverhalt scheint ja sehr verworren und unübersichtlich zu sein, aber je häufiger ich lese, desto mehr habe ich den Eindruck, dass der Mie deshalb verloren hat, weil der Klägeranwalt erfolgreich angezweifelt hat, ob die Konditionen des "Heizungskündigungsschutzes" überhaupt erfüllt waren.

-- Editiert von drkabo am 25.11.2016 10:42

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

siehe 2: Es gibt ein Schreiben in dem steht, dass Mie eine Heizung einbauen und selbst bezahlen möchte und dass Opa damit einverstanden ist und Mie nach Abschluss der Arbeiten 15 Jahre Kündigungsschutz gewährt. Voraussetzung ist die Zustimmung des Schornsteinfegers wegen dem Schornstein. Kläger haben behauptet, ein Mangel bestünde am Schornstein und alles Mögliche andere. Mie hat alle Widerlegungsgründe dem MIE-Anwalt vorgelegt, dass er den Mangel nicht verursacht hat. Anwalt hat nicht vorgetragen.

Mie hatte einen Anwalt und den sollte er machen lassen! Hat Mie auch getan! Weil er nicht wusste, ob er das selbst machen kann, was sein Anwalt für nicht nötig hielt. Mandanten- oder Anwaltsverrat, oder wie man das nennt, wollte Mie nicht tun. Darum hat er nichts selbst vorgetragen!

Richter hat aber gefragt. In der Güteverhandlung hat er MIE ausgequetscht und Mie-Anwalt saß daneben; und das was Richter Mie beim Vororttermin alles gefragt hat, wurde nicht erwähnt, weil es die Behauptungen der Kläger widerlegt hat, bzw. wurde es falsch widergegeben. Richter hat sogar extra betont : "Hier stelle ich die Fragen!", als Käufer selbst ansetzte:"und wann wird..."
Dass alles im DG demontiert wurde, hat Mie berichtet und beschrieben. Dass Mie im DG seinen Abstellraum hat, hat Klägeranwalt gesagt. Mie wurde nichtmal gefragt, ob das stimmt. Hat aber auch nicht wiedersprochen, weil es ja stimmt. Die Bilder hatte Mie-Anwalt. Keine vollständige Inaugenscheinnahme, nur den Raum, den Kläger erwähnt haben in der Stellungnahme zur Inaugenscheinnahme, aber nicht mit der korrekten Bezeichnung. Mie-Anwalt hielt es doch nicht für nötig, zu widerlegen, obwohl er alles hatte. Auch die falschen Behauptungen des Klägeranwaltes hat er nicht widerlegt.

Richterliche Hinweise gingen immer nur an die Kläger. Darum meine Frage, ob die 2. Kündigung in die Klage mit aufzunehmen (nach richterlichem Hinweis) korrekt war, nachdem die ursprüngliche Klage (die sich auf 1. Kündigung nach 573a Abs. 1 bezog) wegen nicht da Wohnens offensichtlich abgewiesen worden wäre. Bzw. hätte abgewiesen werden können. Ebenso wegen Aktivlegitimation, denn finanzielle Dispositionen konnte Kläger noch nicht treffen, weil er erst nach der 1. Kündigung Mie ein Mietenkonto benannt hatte - auf Mie´s Frage hin..
Hätte Mie-Anwalt den Nachweis fordern müssen, dass Kläger da gewohnt haben will? Aus vorliegendem Schriftwechsel war es offensichtlich, dass dem nicht so war.

Richter sollen doch unparteiisch sein und alles eruieren, oder hat MIE da auch eine falsche Vorstellung? Für die Güteverhandlung hat Mie-Anwalt Mie jedenfalls gesagt, er bräuchte sich auf nichts vorbereiten und nichts beachten. Richter spräche sowieso nur mit ihm. Pustekuchen. Mie war da, weil er eine Ladung hatte.

Mie hat alle Fakten, die die Argumentation des Klägeranwalts widerlegt hätten, seinem Anwalt ausgearbeitet und vorgelegt. Der hielt es für nicht obligatorisch und nicht nötig, darauf zu reagieren.
Klägeranwalt hat Mängel an Heizung bzw. zugehörigem Schornstein behauptet, Mie hat seinem Anwalt Bestätigung des Schornsteinfegers vorgelegt, dass der vorhandene Mangel nichts mit seiner Heizung zu tun hatte, sondern mit den Bauarbeiten des Klägers. Es wurde nicht vorgelegt. Statt dessen erwiderte Mie-Anwalt, dass Kläger bei Mie´s Auszug ja die Nachbesserung von Mie verlangen könnten, wenn dem so wäre, was aber nicht steitgegenständlich sei und deshalb keiner Ausführungen bedürfe. Auf Mie`s Frage an seinen Anwalt, was das denn solle, er hat doch alles richtig gemacht, hat sein Anwalt geantwortet, Mie solle sich keine Gedanken darum machen, er schreibe öfter mal solchen Unsinn.

Das Vorortprotokoll war unvollständig und fehlerhaft. Mie hat zugearbeitet. ... "nicht obligatorisch und nicht nötig". Mie hat vorab gefragt, ob es eine Verfügung/... gebe, in der drinsteht, was Gegenstand der Begehung ist. Er hatte im Gerichtstermin (Beweisaufnahmebeginn) nur was vom DG gehört. Nein, sagte Mie-Anwalt, gebe es nicht und "Wir treffen uns dann in Ihrer Wohnung". Dann ging es aber zum Begucken zuerst zu seiner Heizung, zu der er aber nichts sagen sollte, weil das nicht Gegenstand sei. Es gab doch einen Beweisbeschluss oder so, wo aber nur die Inaugenscheinnahme DG stand. Die Heizung und alles drum herum ist in Ordnung! Wurde aber nicht in Beweisaufnahme mit aufgenommen.

Für das schriftliche Verfahren hat Mie extra an Mie-Anwalt eine mail geschrieben, dass er nunmehr alle dienlichen Argumente vortragen möge. Mie-Anwalt hatte alle. Wenn er noch etwas gebraucht hätte, hätte er Mie das sagen oder ihn fragen müssen. Dafür ist er doch Anwalt, oder?

Deshalb die Frage, ob Mie das hätte selbst tun dürfen, also vortragen. Der letzte Einreichungstermin des schriftlichen Verfahrens war Mie gar nicht bekannt. Mie hat gefragt, ob schon Mitteilung des Gerichts vorliegt, wann er was zur Heizung sagen kann. Antwort Mie-Anwalt: Verkündung am X. In dem Schreiben/Verfügung/... dazu stand aber auch, dass man noch hätte vortragen können und der Termin war noch nicht vorbei, als Mie nach einer Mitteilung des Gerichts fragte.

Mie hat das Schreiben/Beschluss/Verfügung oder wie immer es heißt, erst durch eigene Akteneinsicht bei Gericht z.K. bekommen, weil sein Anwalt auf eine mail, in der Mie gefragt hat, ob ihm irgendein Schriftsatz fehlt, in dem nach dem Kaufdatum gefragt wurde, keine Antwort erhielt. Nur die Frage, ob Mie-Anwalt in Berufung gehen soll.

Darum die Frage, ob das Bezahldatum vor der Unterschrift von Opa, der sich vorsichtshalber erstmal versichert hat, dass er wirklich nichts bezahlen muss, Mie geschadet hätte oder argumentativ mit Opas Sicherheitsbedürfnis begründet werden kann?
Mie und Opa kannten einander doch noch nicht lange.

Kläger wollte doch nur den Kündigungsschutz aushebeln und hat deshalb das Blaue vom Himmel behauptet. Dasselbe mit dem DG. Mie-Anwalt hat nicht dagegen gehalten mit Mie´s Ausarbeitungen und/oder Fotos. Darum die Frage, ob Mie die Fotos noch im Berufungsverfahren hätte verwenden können oder ob sie nicht mehr zugelassen werden, weil man sie hätte ja vorlegen können? War jetzt Präklusion oder wie das heisst, eingetreten?

Mie hat seinen Anwalt ja gefragt, ob nicht wahr wird, was behauptet wird, wenn man es nicht widerlegt. Keine Antwort.

Die Frage nach dem Kaufdatum war wirklich nicht Gegenstand. Dass die Heizung total in Ordnung ist, hat Richter gesehen. Schornsteinfeger hat auch Richtigkeit bestätigt, das Schreiben hat aber immernoch Mie-Anwalt.
Nur das Datum der Unterschrift nach dem Einbau wäre das Problem, wenn es denn eines ist. Das ist die Hauptfrage.

Mie wollte keinen Anwalt. Mie hätte alles vorgelegt. Vllt. hat Mie-Anwalt sich das alles für die Berufung aufgehoben, schreibt dann heldenhaft die Berufungsbegründung und wenn die dann abgelehnt wird, weil alles schon hätte vorgelegt werden können, heißt es "Upps, hätte ich nicht gedacht. Pech"

Mie wusste es doch nicht, Er hat auch nicht mehr viel bzw. keine Zeit mehr für einen anderen Anwalt.
Er knobelt schon, wie er seine Fotos noch einbringen könnte, ohne das es heisst, hätte man schon machen können und wüsste vllt. einen Dreh. Aber was ist mit diesem blöden Datum?

Fragen:
1.
Wenn Kläger etwas aufschreiben/behaupten, was aus von Ihnen selbst vorgelegtem Schriftwechsel als offensichtlich unwahr erkennbar ist, ist es dann Aufgabe von Mie bzw. Mie-Anwalt, Richter darauf hinzuweisen oder muss Richter das selbst erkennen? Muss man vor Gericht eine Schlammschlacht machen, wenn Kläger sich durch selbst vorgelegte Unterlagen selbst widerlegt? Ist das Verfahrensfehler, wenn Richter es nicht selbst erkannt hat und Mie-Anwalt hat nicht nocheinmal darauf hingewiesen?

Hätte Mie-Anwalt damit Erfolg, dass Richter das hätte erkennen können?
Mie kennt die Schachzüge von Mie-Anwalt nicht. Der sagt nix.

2.
Was ist nun mit dem Datum? Die Heizung ist i.O. und der Mangel nicht Mie´s Schuld. Diesem "Mangel" wurde seit dem Einbau keine Bedeutung beigemessen. Er enstand erst mit den Bauarbeiten des Käufers. Opa hat nunmal erst hinterher unterschrieben.

3.
Wenn die Berufung nur auf Formfehlern aufgebaut wird, die übrigen nicht zutreffenden Punkte aber nicht widerlegt werden und nur das Vorbringen von Formfehlern nicht als Berufungsgrund anerkannt wird, ist die Berufung dann verloren?

4.
Die Frage des Kaufdatums war nicht Gegenstand des Beweisaufnahmeverfahrens. Ist das als formal juristischer Fehler schon ein Grund, das Urteil nicht anzuerkennen? Oder die späte Einholung der Aktivlegitimation?

5.
Sollte ein Anwalt in der Berufung das gesamte Urteil dezidiert auseinandernehmen? Oder reicht schon ein Formfehler? Wenn der aber aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, kann die Berufung dann abgelehnt werden?

Danke



-- Editiert von Nirak2009 am 25.11.2016 19:43

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Hätte es Mie nun zum Nachteil gereicht, dass Opa erst nach der Bezahlung unterschrieben hat?

Na immer noch steht doch die Frage im Raum, kann der Mieter die Kosten, bzw. die Bezahlung beweisen?
Zitat (von Nirak2009):
Die Zustimmung des Schornsteinfegers muss man ja auch einholen, bevor man einbaut. Kostet auch schon was, das vorher bezahlt werden muss.

Schwachsinn,
die Absprache macht man mit dem Bezirkskaminkehrer am Telefon, oder eben die Fachfirma wo den Auftrag ausführt. Noch nie hatte es vom Bezirkskaminkehrer dazu einen Gebührenbescheid gegeben.
Zitat (von Nirak2009):
Mie hätte das Haus gern gekauft, ist aber nicht Onassis. Opa hatte Jahre vorher verfügt, dass das Haus mal über einen Makler verkauft werden soll und hat den Erlös nach Beliebtheitsgrad prozentual auf seine Erben verteilt. Die Erben hatten eben deshalb einen Makler, da war der Preis jenseits von Gut und Böse. Mie hat auch nach einem 2. Interessenten gesucht, damit jeder nur den halben Preis gehabt hätte, aber den Aufwand hat sich keiner antun wollen, weil an Opas Wohnung soviel gemacht werden musste.

Die Grundsätze der Marktwirtschaft lauten nun mal, Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis, und nicht der Kaufinteressent.
Wenn zehn Kaufinteressenten vor Ort sind und einer gleich die geforderte Summe zahlt, ist es eben Pech für den Mieter. Zudem wenn man sich nicht die Renovierung leisten kann, dafür kann beim besten Willen der Verkäufer / Makler nichts für die persönlichen Verhältnisse.
Zitat (von Nirak2009):
Gibt´s da vielleicht unterschiedliche Auffassungen oder Auslegungsmöglichkeiten?

Sehr viele sogar,
der Richter hat ein Urteil gesprochen, nach allgemeinen Grundsätzen und entsprechend den Gesetzen.
Zitat (von Nirak2009):
Wenn die Berufung nur auf Formfehlern aufgebaut wird, die übrigen nicht zutreffenden Punkte aber nicht widerlegt werden und nur das Vorbringen von Formfehlern nicht als Berufungsgrund anerkannt wird, ist die Berufung dann verloren?

Ja zu 90%, jedoch sollte der Anwalt des Vertrauens die Frage wohl besser beantworten. Hier ist es ein Laienforum wo Antworten ohne Würdigung des Einzelfalles inklusive Meinungsäußerung veröffentlicht werden.
Zitat (von Nirak2009):
Sollte ein Anwalt in der Berufung das gesamte Urteil dezidiert auseinandernehmen? Oder reicht schon ein Formfehler? Wenn der aber aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, kann die Berufung dann abgelehnt werden?

Eine Berufung kann immer Abgelehnt werden, jedoch sollte man die Einschätzung schon mal erst mit seinem Anwalt besprechen, selbst wird man keine Chance haben.

Jedoch sollte sich der Mieter auch mal überlegen, warum der eigene Anwalt so agiert hatte, und auch ein Richterspruch folgte. nicht alle Seiten sind gegen den Mieter, jedoch stehen den Interessen des Mieter auch die legitimen Interessen des Eigentümer, welche Geld für die Immobilie ausgegeben hatte gegenüber. Es stand wohl dem Mieter auch jederzeit das Recht zu, das Haus käuflich zu erwerben, doch da war zu wenig Interesse. Und das eben weitere Richter oder ein neuer Anwalt mehr erreichen, sind in Anbetracht der Tatsache, das der Mieter eh schon nicht mehr dort wohnt, wohl eher verbranntes Geld, was der Mieter wohl besser in die Investition Eigenheim einbringen könnte.
Da wohl eine vorhandene RS die Deckungszusage eh verweigern würde, was kann es dann heute noch für den Mieter bringen?

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#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Inzwischen ist es Juni 2014.
Jetzt fordert Richter postwendent die Aktivlegimitation und fragt nach schriftlichem Verfahren. Mie fragt seinen Anwalt, der sagt, in mündlichen Verfahren passiert eh nix, nur Schriftliches zählt. Na gut, denkt Mie, einverstanden, Anfang Oktober fragt Mie beim Anwalt nach, wann er was zur Heizung sagen kann...: Verkündung November.

Urteil: Mie geht allein zur Verkündung und verliert.
Räumungsfrist 5 Monate.


Ich verstehe den ganzen Thread nicht. Vor allem, was jetzt noch eine Berufung bringen soll, der Mieter ist doch ausgezogen?

Nach meiner Rechnung musste der Mieter doch wohl schon April 2015 ausziehen. Und der "Kündigungsschutz" für die Heizung wäre wann ausgelaufen? Wenn 10 Jahre gemeinsame Mietzeit mit Vermieteropa bis zum Tod in 2012. Wie lange wäre das noch gegangen?

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Wenn Kläger etwas aufschreiben/behaupten, was aus von Ihnen selbst vorgelegtem Schriftwechsel als offensichtlich unwahr erkennbar ist, ist es dann Aufgabe von Mie bzw. Mie-Anwalt, Richter darauf hinzuweisen

Ja.
Zitat:
oder muss Richter das selbst erkennen?

Nein.
Zitat:
Was ist nun mit dem Datum? Die Heizung ist i.O. und der Mangel nicht Mie´s Schuld. Diesem "Mangel" wurde seit dem Einbau keine Bedeutung beigemessen. Er enstand erst mit den Bauarbeiten des Käufers. Opa hat nunmal erst hinterher unterschrieben.

Mir ist immer noch nicht klar, was der Streit mit dem vorher/hinterher soll. Die Vereinbarung war "wenn Mie eine Heizung einbaut und diese abgenommen wird, bekommt er Kündigungsschutz". Und der Kläger behauptet, Mie habe die Vereinbarung nicht erfüllt, weil er gar keine Heizung eingebaut hat, sondern auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung schon vorhandene Heizung verwiesen hat, welche im übrigen mangelhaft ist? Oder wie soll ich das verstehen?

Zitat:
Wenn die Berufung nur auf Formfehlern aufgebaut wird, die übrigen nicht zutreffenden Punkte aber nicht widerlegt werden und nur das Vorbringen von Formfehlern nicht als Berufungsgrund anerkannt wird, ist die Berufung dann verloren?

Ja.

Zitat:
Die Frage des Kaufdatums war nicht Gegenstand des Beweisaufnahmeverfahrens. Ist das als formal juristischer Fehler schon ein Grund, das Urteil nicht anzuerkennen? Oder die späte Einholung der Aktivlegitimation?

Nein.

Zitat:
Sollte ein Anwalt in der Berufung das gesamte Urteil dezidiert auseinandernehmen? Oder reicht schon ein Formfehler? Wenn der aber aus dem Zusammenhang ersichtlich ist, kann die Berufung dann abgelehnt werden?

Wenn, dann sollte man sich auf die Gesamtheit stürzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das einzig Fiktive: Mie ist ausgezogen.

Zitat:
Na immer noch steht doch die Frage im Raum, kann der Mieter die Kosten, bzw. die Bezahlung beweisen?


Rechnungen, Quittungen, für Heizung, Schornsteinsanierung mittels Edelstahlrohr, Schornsteinfegerrechnung (incl. gutachterlicher Äußerung über die Möglichkeit des Einbaus einer Gasfeuerunganlage...gemäß Bauordnung durch den Bezirksschornsteinfegermeister nebst Reinigen und Ausbrennen des Schornsteines, Abnahmeprotokoll, Gebührenbescheid für die Genehmigung ...Querschnittsberechnung des Schornsteins von der Einbaufirma + Nachweise über Durchführung von Wartung, Immissionsschutzmessungen + + + und zugehörige Kontoauszüge sind da und können vorgelegt werden.

[
Zitat:
Schwachsinn,
die Absprache macht man mit dem Bezirkskaminkehrer am Telefon, oder eben die Fachfirma wo den Auftrag ausführt. Noch nie hatte es vom Bezirkskaminkehrer dazu einen Gebührenbescheid gegeben.


Hier ist Preußen. Man kann vllt. als Hausbesitzer mal eben beim SFM seines Kehrbezirkes anrufen oder bei der Firma, wenn man aber als Mieter was am Schornstein machen will, muss immer der Eigentümer gefragt werden, weil der Schornstein zum Haus und nicht zum Mietgegenstand Wohnung gehört. Ist auch im WEG kein Sondereigentum. Auch als Eigentümer kriegt man hier einen Gebührenbescheid.

Das mit dem Onassis war nur die Antwort auf Deine Frage, 0815Frager.

Zitat:
Da wohl eine vorhandene RS die Deckungszusage eh verweigern würde, was kann es dann heute noch für den Mieter bringen?


Deckungszusage lag vor. Von Mie selbst erwirkt. RSV hat sich Mie´s Angaben vom Anwalt nur bestätigen lassen (zugehörige §§).

Zitat:
nicht alle Seiten sind gegen den Mieter, jedoch stehen den Interessen des Mieter auch die legitimen Interessen des Eigentümer, welche Geld für die Immobilie ausgegeben hatte gegenüber.


Kauf bricht nicht Miete. Käufer hat Haus mit Mieter und dem Kündigungsschutz gekauft. Opa ist 2012 verstorben, da fehlen noch 5 Jahre= 2017 und dann die Kündigungsfrist dazu sind wir schon in 2018. Mind. noch 5 Jahre geringe Miete zahlen, macht schon was aus.

Und nach dem Erwerb das DG einerseits von den Anzeichen einer früheren Wohnung zu befreien, um 573a anwenden zu können, ist in meinen Augen Rechtsbeugung. DG: Einen Sanitärraum einzurichten, in den bequem noch eine Dusche oder Wanne passt. Alle Anschlüsse zu erneuern, dass auch noch eine Küche in den 2. Trockenraum eingerichtet werden kann und durch Ausbaureserve locker ein weiteres Zimmer. Dann noch falsche Aussagen vor Gericht. Da lob ich mir doch alle redlichen Käufer.

Hätte man vllt. mal mit Mie reden sollen, statt ihn vor Gericht zu zerren.

Was wird denn passieren? Neuvermietung von Mie´s Wohnung, damit Verwertungskündigung. Im DG Ausbau und Vermietung, gern auch an Touris oder Monteure.

Aber die Frage steht ja noch im Raum; Wie ist das mit dem Datum zu werten?
Dass Opa überhaupt unterschrieben hat (wann auch immer) zeigt in meinen Augen, dass er Mie einen gewissen Schutz dafür bieten wollte, dass er die Wohnung und damit einen Teil von Opas Haus aufgewertet hat. Die Ausgaben spart sich der Käufer. Wenn er vllt. die Therme nicht nutzt, er braucht keine Heizrohre neu verlegen und kann die Anlage locker in seine Heizung einbinden, wenn er das möchte.

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#12
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Mir ist immer noch nicht klar, was der Streit mit dem vorher/hinterher soll. Die Vereinbarung war "wenn Mie eine Heizung einbaut und diese abgenommen wird, bekommt er Kündigungsschutz". Und der Kläger behauptet, Mie habe die Vereinbarung nicht erfüllt, weil er gar keine Heizung eingebaut hat, sondern auf die zum Zeitpunkt der Vereinbarung schon vorhandene Heizung verwiesen hat, welche im übrigen mangelhaft ist? Oder wie soll ich das verstehen?


Als Mie einzog, war noch keine Heizung in der Wohnung. Er hat Opa gefragt, ob er eine einbauen darf. Opa hat zugestimmt, wenn es ihn nichts kostet. Dafür hat er Mie 15 Jahre Kündigungsschutz zugesagt.
Mie hat gesagt, in Ordnung, ich bezahle alles, was dazugehört. Da haben beide ein Schreiben aufgesetzt, wo genau das drinsteht, sagen wir mal im Januar. Opa meinte, geht klar, unterschreib ich Dir. Hat aber noch nicht/nicht gleich unterschrieben, also nicht im Januar, bevor Mie die Aufträge ausgelöst und die Heizung gekauft hat.

Opa hat Mie erstmal machen lassen: Schornsteinfegerzustimmung beantragen, Schornsteinfeger hat sich bei Opa rückversichert und das Gutachten gemacht und den Schornstein zugewiesen und bei der Gelegenheit gleich gereinigt und ausgebrannt. Zu der Zustimmung gehört eine Querschnittsberechnung, die die Einbaufirma gemacht hat. Dazu brauchte die einen Auftrag von Mie. Dann wurde die Heizung eingebaut und Mie hat alle Rechnungen bezahlt, incl. mängelfreier Abnahme. Da war es vielleicht Ende Februar. und als alles bezahlt war, hat Opa Anfang März unterschrieben - mit Datum März. Dieses Schreiben hat also das Datum März. Die Rechnungen sind aber aus Februar.

11 Jahre später hat Käufer in Opas Wohnung beim Umbau einen Ofen abgerissen, der an einem Rauchzug des Schornstein angeschlossen war und diese Öffnung verschlossen. Einen wegen Mie´s Heizungseinbau abgetrennten Ofen hat er wieder in Betrieb genommen. Den hat er aber nicht an den Rauchzug angeschlossen, an dem der von ihm abgerissene Ofen angeschlossen war (was möglich gewesen wäre), sondern er hat den Lüftungszug genommen und ihn in einen Rauchzug umgewandelt.

In einem Lüftungszug sind Öffnungen in den Wohnungen, meist Küche oder Bad. Die muss man aber nicht nutzen, wenn man anders Abzug hat (Fenster, Tür) Auch bei Mie in der Wohnung war eine solche Öffnung. Mie hat sie nicht genutzt und darum übertapeziert. Ist auch nie bemängelt worden.
Wenn aus einem Lüftungszug nun ein Rauchzug gemacht wird, müssen die Öffnungen zugemauert werden. Das hat Käufer im EG und DG auch gemacht. Bei Mie war die Öffnung aber noch da. Und Käufer behauptet nun, Mie hätte die Öffnung schon vor 11 Jahren zumauern lassen müssen. Das war aber keine Auflage bei der Zustimmung des SFM. Mie hat den Schornstein saniert, durch den sein Heizungsabluftrohr geht. Heizung war in Ordnung und Schornsteinanlage mängelfrei, steht in der Abnahme. Damit schließt sich der Kreis wieder, denn die Heizungsabnahme ist auch vor dem Datum der Vereinbarung. Nur weil Opa erstmal abgewartet hat, dass alles bezahlt ist.
Wenn Käufer den Ofen an den Rauchzug angeschlossen hätte, wäre gar nichts passiert.
Also hat Mie den Mangel nicht zu vertreten. Wenn er aber das Abnahmeprotokoll der Heizung vorlegt, ist das Einbaudatum vor dem Datum der Vereinbarung.

Wie erklärt Mie jetzt, dass das Datum der mängelfreien Heizungsabnahme - und damit der Kauf der Heizung - vor dem Datum der Vereinbarung mit Opa über den Kündigungsschutz liegt?

-- Editiert von Nirak2009 am 26.11.2016 00:24

-- Editiert von Nirak2009 am 26.11.2016 00:25

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#13
 Von 
Sir Berry
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Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Wie erklärt Mie jetzt, dass das Datum der mängelfreien Heizungsabnahme - und damit der Kauf der Heizung - vor dem Datum der Vereinbarung mit Opa über den Kündigungsschutz liegt?


Jetzt gar nicht mehr, denn der Karren ist abgefahren.

Im Prozess wäre es aber genau so wie hier im Beitrag zu erklären gewesen, denn gänzlich unlogisch ist es ja nicht.

Ansonsten stellt sich die Frage: Was soll das jetzt noch?

Berry

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#14
 Von 
Ver
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Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Kauf bricht nicht Miete. Käufer hat Haus mit Mieter und dem Kündigungsschutz gekauft. Opa ist 2012 verstorben, da fehlen noch 5 Jahre= 2017 und dann die Kündigungsfrist dazu sind wir schon in 2018. Mind. noch 5 Jahre geringe Miete zahlen, macht schon was aus.


Kündigungsschutz vielleicht, geringe Miete ja wohl nein. Der neue Vermieter kann doch durchaus die Miete erhöhen? Was sollte ihn daran hindern?

Die Vereinbarung mit Opa wurde doch im März 2012 geschrieben, die läuft doch dann im März 2017 aus? Dann käme noch eine Kündigungsfrist dazu von 9 Monaten? Dann wäre das doch ohnehin zu Ende.

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Nirak2009):
Wie erklärt Mie jetzt, dass das Datum der mängelfreien Heizungsabnahme - und damit der Kauf der Heizung - vor dem Datum der Vereinbarung mit Opa über den Kündigungsschutz liegt?

Jetzt gar nicht mehr, denn der Karren ist abgefahren.



Das Gericht sah offensichtlich nicht genügend Hinweise, dass der Kündigungsschutz wirksam ist. Ein Formulierungsfehler? Ich schätze mal irgendwas mit "dafür, dass der Mieter die Heizung einbauen WIRD, bekommt er 15 Jahre Kündigungsschutz"? Und dann sind natürlich die Rechnungen vor der Unterzeichnung der Knackpunkt.


Zitat (von Nirak2009):
Und nach dem Erwerb das DG einerseits von den Anzeichen einer früheren Wohnung zu befreien, um 573a anwenden zu können, ist in meinen Augen Rechtsbeugung.


Mal darüber nachgedacht, dass der Ausbau der früheren Wohnung nie so genehmig war? Auch wenn dort Anschlüsse sind und waren, gibt es keine 3. Wohnung. Der Richter hat sich davon überzeugt.


Zitat (von Ver):
Nach meiner Rechnung musste der Mieter doch wohl schon April 2015 ausziehen.


Der Mieter wohnt immer noch dort, obwohl der Vermieter (Käufer) ein rechtskräfiges Räumungsurteil hat? Irgendwann zahlt aber die RSV das auch nicht mehr?

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#15
 Von 
0815Frager
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Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Die Ausgaben spart sich der Käufer. Wenn er vllt. die Therme nicht nutzt, er braucht keine Heizrohre neu verlegen und kann die Anlage locker in seine Heizung einbinden, wenn er das möchte.

Schon mal komplett falsche Ansicht, heute wird in den Heizungen ein hydrostatischer Abgleich als Standard eingebaut und ist in der KWF sogar Pflicht.
Zitat (von Nirak2009):
Was wird denn passieren? Neuvermietung von Mie´s Wohnung, damit Verwertungskündigung. Im DG Ausbau und Vermietung, gern auch an Touris oder Monteure.

Das dürfte erst recht in die Welt der Spekulationen fallen. Nicht jeder Eigentümer möchte fremde Personen im Haus haben, wo man selbst bewohnt.
Zitat (von Nirak2009):
In einem Lüftungszug sind Öffnungen in den Wohnungen, meist Küche oder Bad. Die muss man aber nicht nutzen, wenn man anders Abzug hat (Fenster, Tür) Auch bei Mie in der Wohnung war eine solche Öffnung. Mie hat sie nicht genutzt und darum übertapeziert. Ist auch nie bemängelt worden.

Wurde damals halt übersehen, jedoch war dies noch nie erlaubt. Hier geht in der Tat eine große Gefahr aus.
Analog dazu, ein defekter Blinker wo bei der TÜV Prüfung nicht bemängelt wurde, stellt trotzdem einen Mangel dar, und muss behoben werden.

Zitat (von Nirak2009):
. Bei Mie war die Öffnung aber noch da. Und Käufer behauptet nun, Mie hätte die Öffnung schon vor 11 Jahren zumauern lassen müssen.

Stimmt, es gibt die Kaminkehrerverordnung und die eindeutigen Bauordnungen, wo die Eigenschaften eines Kamin fest gelegt sind, nur einen Deckel drauf und übertapezieren, verhindert keine Mischnutzung, welche absolut verboten ist.
Jedoch dürfte dies alles schon von Sachverständigen vor Gericht zu recht geklärt sein.


Zitat (von Nirak2009):
Wie erklärt Mie jetzt, dass das Datum der mängelfreien Heizungsabnahme - und damit der Kauf der Heizung - vor dem Datum der Vereinbarung mit Opa über den Kündigungsschutz liegt?

Eben gar nicht mehr, da der ursprüngliche Eigentümer das nicht als Zeuge vor Gericht bestätigen kann. Eher stellt sich die Frage, warum man nicht damals auf das falsche Datum geachtet hatte, denn solche Erklärungen hätten auch mit aktuellem Datum auf das Datum des Kündigungsschutz vom ursprünglichen Datum auf Bezug geschrieben werden können.
Zitat (von Nirak2009):
Das einzig Fiktive: Mie ist ausgezogen.

Dann sollte sich der Mieter schnell um eine neue Bleibe kümmern, denn vermutlich wird vom Eigentümer schon die Räumung vorbereiten.
Zitat (von Nirak2009):
Kauf bricht nicht Miete. Käufer hat Haus mit Mieter und dem Kündigungsschutz gekauft. Opa ist 2012 verstorben, da fehlen noch 5 Jahre= 2017 und dann die Kündigungsfrist dazu sind wir schon in 2018. Mind. noch 5 Jahre geringe Miete zahlen, macht schon was aus.

2107 steht vor der Türe, auch eine Erhöhung der Miete ist schon längst drin. Ganz zu schweigen das hier der neue Käufer wohl den direkten und nicht mal unfairsten Weg gewählt hatte, zeigt doch eher das die Unterstellungen wie Weitervermietung nicht in Frage kommen.
Wer heute ein Haus kauft, mit dem Sinne es nur zu vermieten, versucht nicht die alten Mieter los zu werden, sonder beginnt mit einer umfangreichen teuren energetischen Modernisierungsmaßnahme und lässt sich diese mit 11% den Mietern pro Jahr bezahlen. Da freut man sich doch mehr, wenn der Mieter in der Wohnung bleibt, und den größten Teil abbezahlt, denn neuen Mietern kann man die Umlage nicht aufs Auge drücken.

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#16
 Von 
Ver
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Master
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Zitat (von Nirak2009):
Hätte man vllt. mal mit Mie reden sollen, statt ihn vor Gericht zu zerren.


Vielleicht hätte der Mie auch mal mit offenen Karten spielen können?

Zitat (von Nirak2009):
Im Juni kriegt Mie inmitten des Bauschutts von Opas Wohnung eine Kündigung nach 573a Abs.1 durch einen Anwalt. In 4 Wochen soll Mie seine Härtegründe aufzählen Mie ist sauer wegen seiner Heizung und sucht sich Hilfe. Ein falsche Berater sagt Mie, dass er dem Käuferanwalt schreiben soll, dass er lt. Gesetz erst im nächsten März bescheid geben braucht und jetzt kürzt er die Nettokaltmiete ab in 2 Monaten um x% gemäß Belastungsprotokoll. Das soll der Anwalt mal dem Käufer mitteilen, weil Mie nicht weiß, wo der seine Post hinkriegt.


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#17
 Von 
Nirak2009
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Frischling
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Zitat:
Wurde damals halt übersehen, jedoch war dies noch nie erlaubt. Hier geht in der Tat eine große Gefahr aus.
Analog dazu, ein defekter Blinker wo bei der TÜV Prüfung nicht bemängelt wurde, stellt trotzdem einen Mangel dar, und muss behoben werden.


Das Zumauern war in der Zustimmung nicht beauflagt. Hätte Mie ja gemacht, wenn man´s ihm gesagt hätte. Bei der Abnahme wurde es dann auch nicht bemängelt und in den ganzen Jahren hinterher auch nicht. Die Öse, an der die Stange zum Öffnen und Schließen der Klappe befestigt wird, guckte die ganzen Jahre 4 cm aus der Wand raus. 20 cm neben der Therme und der Messöffnung des SFM. Sind denn alle Schornsteinfeger blind? (im Laufe der Jahre mindestens 3) Der SFM jetzt kam nach der Feuerstättenschau nochmal. Er sagte, Käufer hat einen anderen Zug genommen, als vorgesehen.
Mie hat keinen Mangel mitgeteilt bekommen.
Hätte K den richtigen Zug genommen, wäre nichts gewesen. Käufer ist vom Fach, der hat selbst angeschlossen, aber schon 4 Monate vor der Feuerstättenschau. Da hätte er schon was zu Mie sagen können, hat er aber nicht. Im ersten Sommer nach dem Kauf hat er Mie die Wasserleitung "versehentlich" durchgeschnitten und dann selbst innen in der Wohnung neben der Therme wieder zugeputzt. Er hat bei der Wohnungsbesichtigung ungefragt alles fotografiert, auch die Therme mit Schornstein.
Nichts gesagt. Als es dann zugemauert erden musste, hat Mie den Handwerker besorgt, weil Käufer - wenn er es selbst macht, 25 cm Baufreiheit um das Loch haben wollte. Da hätte Mie die Therme und Gasleitung abbauen müssen - im Novemvber. Mie hat also einen Handwerker gesucht, der ohne die Baufreiheit auskommt und hat um des guten Willens wegen die Hälfte bezahlt.

.
Zitat:
Schon mal komplett falsche Ansicht, heute wird in den Heizungen ein hydrostatischer Abgleich als Standard eingebaut und ist in der KWF sogar Pflicht.


Heizung von Käufer wurde 2014 eingebaut. SFM sagte Mie, seine Heizkreise können problemlos an Käufers Heizung angeschlossen werden.

Zitat:
Mal darüber nachgedacht, dass der Ausbau der früheren Wohnung nie so genehmig war? Auch wenn dort Anschlüsse sind und waren, gibt es keine 3. Wohnung. Der Richter hat sich davon überzeugt.


Das war vor mehr als 50 Jahren, dass da oben gewohnt wurde. Dann wars Gewohnheitsrecht.
Richter hat nur 1 Raum angeguckt. Ob die Möglichkeit des Wohnens gegeben ist, hat er nicht geprüft (ob Anschlüsse da sind).

Zitat:
Eben gar nicht mehr, da der ursprüngliche Eigentümer das nicht als Zeuge vor Gericht bestätigen kann. Eher stellt sich die Frage, warum man nicht damals auf das falsche Datum geachtet hatte, denn solche Erklärungen hätten auch mit aktuellem Datum auf das Datum des Kündigungsschutz vom ursprünglichen Datum auf Bezug geschrieben werden können.


Da hat Mie eben nicht dran gedacht. Opa war einverstanden, das hat doch gezählt. Opa und Mie waren keine Juristen! Laienverständnis.

Mie hat höhere Miete angeboten (bis zum Ende der Kündigungsfrist) und das Gespräch gesucht. Er wollte in der Gegend bleiben, weil er schon 30 Jahre hier wohnt und zuhause ist. Er wollte in der gleichen Straße was mieten, hat aber keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bekommen, weil Käufer angeblich nicht wusste, warum Mie Miete gekürzt hat und das auch gar nicht verstanden hat, dass Mie auf einer Baustelle gelebt hat. Die Mietminderung wurde erst nach Kündigung gemacht.

Käufer hat neues Zuhause - richtig, aber Mie hat auch eines. Wenn schon nicht im gleichen Haus, so doch wenigstens in der Gegend. Da was zu finden, funktionierte nicht in so kurzer Zeit und bei Abbruch des Verfahrens hätte RSV nicht gezahlt.

Mieanwalt hätte die Räumungsfrist bemängeln können, hat aber gleich in Berufung gehen wollen.
Er hat Fristen für den Vortrag versäumt und da muss Mie jetzt im Winter eine Bleibe finden, wo kaum umgezogen wird. Er muss seinen Mietergarten, Schuppen und Bodenkammer beräumen und braucht was, wo ein großer Hund und ein alter Kater erllaubt sind. Das alles in 5 Monaten.

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#18
 Von 
Ver
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Zitat (von Nirak2009):
Das war vor mehr als 50 Jahren, dass da oben gewohnt wurde. Dann wars Gewohnheitsrecht.


Das ist kein Gewohnheitsrecht, sondern ein Schwarzbau.

Zitat (von Nirak2009):
Käufer hat neues Zuhause - richtig, aber Mie hat auch eines.


Der Käufer hat offensichtlich viel Geld gezahlt und Mie ist und bleibt nur Mieter. Das Teil zu kaufen hat er auch versäumt. Er hätte auch das Haus von Vermieteropa kaufen können, dann hätte er die Kohle gleich verteilen können. Mit einem lebenslangen Wohnrecht doch kein Problem...

Zitat (von Nirak2009):
Er wollte in der gleichen Straße was mieten, hat aber keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bekommen


Mie braucht bei 30 Jahren in der Straße eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung? Na, das läßt doch tief blicken. Ich habe so etwas noch nie gebraucht und ich kenne auch niemanden, der das jemals gebraucht hätte. Jedenfalls nicht in der gleichen Gegend.

Zitat (von Nirak2009):
Er muss seinen Mietergarten, Schuppen und Bodenkammer beräumen und braucht was, wo ein großer Hund und ein alter Kater erllaubt sind. Das alles in 5 Monaten.


Im April 2017? Das ist doch 2 Jahre nach dem Termin aus dem Urteil von 2014. Wenn es solche Probleme gibt, warum hat man sich den Auszug nicht vergolden lassen? Jetzt bleibt man auf den Kosten sitzen und die Situation wird immer enger.

Kaufen wäre auch noch eine Option?

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#19
 Von 
0815Frager
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Zitat (von Nirak2009):
Heizung von Käufer wurde 2014 eingebaut. SFM sagte Mie, seine Heizkreise können problemlos an Käufers Heizung angeschlossen werden.

Es geht nicht ums Anschließen, sondern um den hydrostatischen Abgleich, der Kaminkehrer ist nicht berechtigt hier für eine KFW Förderung die Bescheinigung aus zu stellen!
Es spielt keine Rolle ob es funktioniert, sondern es spielen die Vorgaben der EnEV und der KFW eine Rolle.
Zitat (von Nirak2009):
Da hat Mie eben nicht dran gedacht. Opa war einverstanden, das hat doch gezählt. Opa und Mie waren keine Juristen! Laienverständnis.

Selbst Laien wissen, was die Angabe eines Datum in einem Schriftstück bedeutet. Und heute zählt nun mal das Geschriebene, der ursprüngliche Besitzer ist nicht mehr greifbar, insbesondere der Begriff Opa hier, zeigt eher wohl eine Geringschätzung des ehemaligen Vermieters, vielleicht war aber auch der "Vermieteropa" gar nicht so blöd, und hat das Datum bewusst so gelegt?
Zitat (von Nirak2009):
Das war vor mehr als 50 Jahren, dass da oben gewohnt wurde. Dann wars Gewohnheitsrecht.
Richter hat nur 1 Raum angeguckt. Ob die Möglichkeit des Wohnens gegeben ist, hat er nicht geprüft (ob Anschlüsse da sind).

Totaler Quatsch, im Baurecht gibt es kein Gewohnheitsrecht. Im Gegenteil im Bezug auf Brandschutz gibt es in vielen Bereichen nicht mal den Bestandsschutz.
Zitat (von Nirak2009):
Mie hat höhere Miete angeboten (bis zum Ende der Kündigungsfrist) und das Gespräch gesucht. Er wollte in der Gegend bleiben, weil er schon 30 Jahre hier wohnt und zuhause ist.

Das ist jetzt zu oben mit billiger Miete wohl ein Widerspruch in sich.
Zudem wenn man schon am Lieblingsort bleiben will, ist immer noch nicht verständlich, warum man nicht den Verkäufern damals ein Angebot zum Kauf gemacht hatte?
Gerade bei den noch niedrigen Zinsen ist Kauf einen Option, viele Mieter zahlen in 25 bis 30 Jahren mehr Miete als ein Kauf gekostet hätte.
Zitat (von Nirak2009):
Er wollte in der gleichen Straße was mieten, hat aber keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bekommen,

Also das Papier wollte ich noch nie von einem zukünftigen Mieter, vor allem nicht, wenn er schon lange im Ort wohnt, und wenn die Spatzen von den Dächern ein Lied pfeifen, pfeift man auf den Mieter. Da wäre das Papier wohl auch nichts wert.
Zitat (von Nirak2009):
Käufer hat neues Zuhause - richtig, aber Mie hat auch eines. Wenn schon nicht im gleichen Haus, so doch wenigstens in der Gegend.

Dann verstehe ich das nicht:
Zitat (von Nirak2009):
Mieanwalt hätte die Räumungsfrist bemängeln können, hat aber gleich in Berufung gehen wollen.
Er hat Fristen für den Vortrag versäumt und da muss Mie jetzt im Winter eine Bleibe finden, wo kaum umgezogen wird. Er muss seinen Mietergarten, Schuppen und Bodenkammer beräumen und braucht was, wo ein großer Hund und ein alter Kater erllaubt sind. Das alles in 5 Monaten.

Ist es einem Anwalt zu verdenken, wenn er weiter eine Ertragsquelle hat?
Oben wurde doch geschrieben, man hätte schon ein neues Zuhause, da ist der Satz mit dem Winter nicht ganz verständlich.
Das es jetzt noch 5 Monate sind, ist doch Verschulden des Mieters, er wusste das Eigenbedarf schon seit Jahren im Raum steht, anstatt ewig sich vor Gericht zu treffen, wäre eine einvernehmliche Lösung, mit Kohle vom Eigentümer wohl eher die bessere Lösung gewesen. Wer ein mit einem Mieter belastetes Haus kauft, plant von Haus aus 15.000 bis 20.000€ für den Anwalt ein, oder zahlt eine gewisse Summe XY um den Auszug dem Mieter zu versüßen.
So hat der Eigentümer halt in dem Fall beides gespart, dafür können keine Richter oder Anwälte was dafür.

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#20
 Von 
Nirak2009
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Frischling
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Zitat:
elbst Laien wissen, was die Angabe eines Datum in einem Schriftstück bedeutet. Und heute zählt nun mal das Geschriebene, der ursprüngliche Besitzer ist nicht mehr greifbar, insbesondere der Begriff Opa hier, zeigt eher wohl eine Geringschätzung des ehemaligen Vermieters, vielleicht war aber auch der "Vermieteropa" gar nicht so blöd, und hat das Datum bewusst so gelegt?


Der Begriff Opa hat überhaupt NICHTS mit Geringschätzung zu tun!!! Im Gegenteil. Er war ein netter alter Herr und hatte Mie sogar gesagt, er soll als Mietdauer/Kündigungsschutz " lebenslang" schreiben. Das hat Mie aber nicht gemacht, weil er dachte, dass genau das ausgelegt werden könnte, als hätte Mie Opa übervorteilen wollen. Dass Opa alles andere als blöd war, hat Mie in Unterhaltungen gemerkt. Die Zustimmung hat Opa Mie ohne Datum gegeben, aber eben erst nachdem alles fertig + bezahlt war. Mie hat das Datum reingesetzt. Da war er nicht clever genug, weiter zurückzudatieren, weil er sich solche Spitzfindigkeiten 10 Jahre später nicht ausgemalt hat. Der alte Herr war einverstanden und das war es, was für Mie wichtig war. Er hat nichts ohne Opas Zustimmung gemacht, gar nichts.

Zitat:
Das es jetzt noch 5 Monate sind, ist doch Verschulden des Mieters, er wusste das Eigenbedarf schon seit Jahren im Raum steht, anstatt ewig sich vor Gericht zu treffen, wäre eine einvernehmliche Lösung, mit Kohle vom Eigentümer wohl eher die bessere Lösung gewesen. Wer ein mit einem Mieter belastetes Haus kauft, plant von Haus aus 15.000 bis 20.000€ für den Anwalt ein, oder zahlt eine gewisse Summe XY um den Auszug dem Mieter zu versüßen.


Richter hat in Güteverhandlung Käuferanwalt ja gefragt und auch später, ob man sich einigen konnte. Mie hat höhere Miete angeboten. Käufer hat kein Angebot gemacht und Käuferanwalt hat nur von Fristen gesprochen, die er anbieten kann, aber nicht angeboten hat. Nicht mal Umzugshilfe war von Seiten des Käufers drin, nichts wurde angeboten. Mieanwalt hat in Güteverhandlung ja aufgefordert, ein Angebot zu machen, es kam ja keines, statt desssen wurde die 2. Kündigung ins Verfahren mit hineingeholt.
Mie hat gesucht nach Wohnungen im Kiez. Mie ist aber auch nicht mehr ganz taufrisch und konnte deshalb nichts über 1. Etage nehmen, auch, weil Hund in 4 o. 5 Jahren die Treppe auch nicht mehr hoch oder runter kommt - zum Tragen zu schwer. Mie hat Absagen wegen Hund bekommen, nicht wegen seiner Gehaltszettel oder Kontoauszüge mit Mietzahlungsnachweis (dass das auch geht, hat er auch nicht von seinem Anwalt gesagt gekriegt). Die RSV von Mie hätte aber nichts bezahlt, wenn Mie von selbst ausgezogen wäre und Mie wäre auch noch auf diesen Kosten sitzengeblieben. In dem Kiez wollte früher keiner wohnen, jetzt ist es "Szene" und Mietspiegel ist ein Fremdwort.

Zitat:
Zudem wenn man schon am Lieblingsort bleiben will, ist immer noch nicht verständlich, warum man nicht den Verkäufern damals ein Angebot zum Kauf gemacht hatte?


Weil Mie als Alleinverdiener zzgl. des Aufwandes, der für die Sanierung erforderlich war, den vom Makler geforderten Kaufpreis zzgl. Courtage (ca. 18 TEUR)+ sonst. NK nicht allein berappen hätte können, darum hat er ja nach einem 2. Interessenten Ausschau gehalten (s.o.).

Zitat:
Totaler Quatsch, im Baurecht gibt es kein Gewohnheitsrecht. Im Gegenteil im Bezug auf Brandschutz gibt es in vielen Bereichen nicht mal den Bestandsschutz.


Ob das ein Schwarzbau war, weiß Mie nicht; als das von Opas Eltern gebaut (Haus aufgestockt- garantiert nicht ohne Genehmigung) wurde, war Opa noch Kind, aber man kann doch sein Dachgeschoss ausbauen, wenn man nicht an die Statik geht. Brandschutz bei einer Lüftungsklappe ist doch Unsinn. Das wurde doch erst aktuell, als Käufer da den Ofen an einen anderen Zug angeschlossen hat, als er sollte und nicht, als Mie die Heizung an den vom SFM zugewiesenen Zug angeschlossen hat.. Käufer hat sich den Zug ausgesucht. Kann er ja vllt., aber er kann nicht sagen, die Öffnung hätte schon durch Mie zugemauert werden müssen! Mie hat keinen Mangel verursacht, als er seine Heizung eingebaut hat! Der Lüftungszug hatte nichts mit seiner Heizung zu tun! Hat SFM ihm bestätigt.

-- Editiert von Nirak2009 am 27.11.2016 21:48

-- Editiert von Nirak2009 am 27.11.2016 22:01

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#21
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Opa und Mie haben alles mündlich gemacht, nur die Hundehaltung auf dem Hof hat sich Mie von Opa noch schriftlich bestätigen lassen. Sie haben miteinander geredet. Denselben Ansatz hat Mie auch mit Käufer gemacht und das war ein Fehler. Der hat sich alles erzählen lassen und dann Briefe geschrieben. Nichts gesagt, aber Zettel an die Tür gehängt in der Bauzeit, auf denen Unsinn stand. Er hat nunmal bei der ersten Kündigung hier nicht gewohnt und wenn Richter das gleich hinterfragt hätte, wäre die Klage - so Mietanwalt - gleich abweisungsreif gewesen. Mieanwalt wolle das auch in einem Berufungsverfahren rügen, hat Mieanwalt Mie nach der Güteverhandlung und dem Beweisaufnahmetermin geschrieben, nachdem Mie ihn gefragt hat, warum Eigentumsnachweis und Wohnort zum Zeitpunkt der Kündigung nicht gefragt wurden.
OK, jetzt weiß Mie, dass Anwalt danach hätte fragen müssen, damals wusste er das aber nicht und hat sich auf Anwalt verlassen.

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#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
wenn Richter das gleich hinterfragt hätte, wäre die Klage - so Mietanwalt - gleich abweisungsreif gewesen.


Darauf hätte der MieAnwalt den Richter gleich hinweisen müssen. Damit ist das Verfahren verloren. Was soll ein Berufungsverfahren jetzt noch bringen.

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#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
aber man kann doch sein Dachgeschoss ausbauen, wenn man nicht an die Statik geht. Brandschutz bei einer Lüftungsklappe ist doch Unsinn.

Nein einfach ein Dachgeschoss ausbauen war noch nie erlaubt, es geht unter anderem auch an Brandschutz und Rettungswege, welche genehmigt werden müssen.

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#24
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Nirak2009):

aber man kann doch sein Dachgeschoss ausbauen, wenn man nicht an die Statik geht.
Nein einfach ein Dachgeschoss ausbauen war noch nie erlaubt, es geht unter anderem auch an Brandschutz und Rettungswege, welche genehmigt werden müssen.


Vielleicht kann man das Dachgeschoß einfach ausbauen, doch es dürfen dort keine Wohnräume sein, sondern vielleicht Nutzungsräume. Wie hier Abstellräume.

Es kommt häufig vor, dass jemand seinen Keller oder Dach ausbaut und im Nachhinein blöd schaut, dass er den Hobbyraum nicht als Wohnraum nutzen darf, weil er wegen Bauauflagen (Licht, Raumhöhe, Fluchtwege etc.) nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet ist.

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#25
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal, dass Mie die Augen geöffnet wurden über Mieanwalt. Er hatte den nicht ausgesucht. Aber das ist nunmal gesungen.

Zitat:
Zitat (von Nirak2009):
wenn Richter das gleich hinterfragt hätte, wäre die Klage - so Mietanwalt - gleich abweisungsreif gewesen.

Darauf hätte der MieAnwalt den Richter gleich hinweisen müssen. Damit ist das Verfahren verloren. Was soll ein Berufungsverfahren jetzt noch bringen.


Mie mochte nicht wie ein geprügelter Hund vom Hof gejagt werden. Er hat nichts Unrechtes getan. Mit dem Datum war er ganz einfach dämlich. Er hat sich an alles gehalten, was mit Opa vereinbart war. Er hat sich auch auf den Anwalt verlassen. Der will jetzt in der Berufung nur auf Formfehler raus. Was Mieanwalt alles hätte machen müssen, das hat Mie erst hier erfahren. Er hatte Mieanwalt ja zwischendurch immer gefragt, ob dies und jenes nicht schon im Verfahren gemacht werden muss, der hat aber geantwortet, dass Mie seiner (des Anwalts) Erfahrung trauen soll, er mache das schon. Darum ja die Frage oben, ob Mie auch ans Gericht hätte schreiben können, neben dem Anwalt. Hätte dem ja nicht widersprochen, sondern nur ergänzt und die Hinweise gegeben, die Mieanwalt nicht gegeben hat (Datum des Schreibens nach Bezahlung + dass Mängel nicht durch Mie verursacht, jedenfalls nicht wissentlich, weil nie ein Hinweis an Mie gegangen ist, dass er noch was zu tun gehabt hätte - 10 Jahre lang nicht).
Am Amtsgericht besteht ja an sich keine Anwaltspflicht. Darum wollte Mie keinen, aber Berater meinte, RSV bezahle doch, er solle Mieanwalt nehmen ... Aber als Mie merkte, dass Mieanwalt nur die Hälfte oder gar nicht schreibt, was Mie wollte, wurde er unruhig, sollte sich aber auf Mieanwalt verlassen. Mieanwalt hatte ihm gesagt, alles wird vom Richter eruiert. Darum dachte Mie, der Richter könne ja sicher lesen und aus dem Schriftwechsel und den Anlagen war eindeutig zu sehen, dass Käufer da nicht gewohnt hat und dass Mangel nicht durch Mie verursacht und dass Angaben in Schriftsatz des Käuferanwalts nicht zutreffen KÖNNEN, wenn man die vorgelegten Anlagen liest.

Jetzt steht da was vom Kaufen der Heizung, nicht vom mängelfreien Einbau und das Wohnen wird gar nicht im Urteil erwähnt.
Von dem, was Mieanwalt hätte tun müssen, mal abgesehen:

Wäre es möglich, in der Berufung zu argumentieren, dass das Kaufen im Verfahren gar nicht streitgegenständlich war, sondern das Wohnen und der angebliche Mangel, was beides aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich gewesen wäre und dass darin ein Verfahrensfehler war, weil Richter das hätte ohne Mühe erkennen können? Dass Richter offensichtlich nur im Sinne der Kläger eruiert hat?
Hätte Mie sich dafür einen anderen Anwalt nehmen sollen/müssen oder hätte er, (weil Berater sagt, nur der Anwalt würde von Berater bezahlt) den Mieanwalt anweisen können, so vorzugehen? Mieanwalt wollte irgendwelchen Kappes, der für Mie´s Verständnis gar nichts damit zu tun hat, anführen.

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#26
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
Mie mochte nicht wie ein geprügelter Hund vom Hof gejagt werden. Er hat nichts Unrechtes getan. Mit dem Datum war er ganz einfach dämlich.

Irgendwie seltsam, vorher steht der Mieter hätte schon eine neue Bleibe.
Der Mieter hat nichts unrechtes getan, der Eigentümer eben auch nicht, sondern der will sein Eigentum wohl selbst nützen, und das dürfte einfach legitim sein, der Mieter wollte das Haus ja nicht kaufen und selbst Eigentümer werden.
Es ist ist doch dann sinnlos auf vielleicht drei Monate noch mal gutes Geld hinter her zu werfen, oder geht es ums gekränkte Ego?

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#27
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Nirak2009):
wenn man die vorgelegten Anlagen liest.


Zitat (von Nirak2009):
Darum dachte Mie, der Richter könne ja sicher lesen


Kannst Du es nicht verstehen oder willst Du es nicht verstehen.

Der Richter kann durchaus lesen, aber er muss unparteiisch sein und darf nicht zu Gunsten einer Partei von sich aus ermitteln, nur weil ihm eine Merkwürdigkeit in dem Sachvortrag einer Partei aufgefallen ist.

Wenn der Kläger etwas behauptet und der beklagte Mie das anders sieht, liegt es an Mie und dessen Anwalt die Behauptung anzugreifen und den eigenen Vortrag durch z.B. Anlagen unter Beweis zu stellen (Beweisangebot).

Zitat (von Nirak2009):
was beides aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich gewesen wäre und dass darin ein Verfahrensfehler war,
Es wäre ein vermutlich guter Angriffspunkt in einer Berufung, wenn Mie dem Vortrag des Klägers mit Beweisangebot widersprochen hätte. Scheint er aber nicht gemacht zu haben. Deshalb ist kein Verfahrensfehler der zu einem anderen Urteil in der Berufung führen würde, zu erkennen.

Zitat (von Nirak2009):
Mieanwalt wollte irgendwelchen Kappes, der für Mie´s Verständnis gar nichts damit zu tun hat, anführen.
Mianwalt ist der Fachmann, was Mie für Kappes hält, wäre möglicherweise entscheident gewesen. und selbst wenn das Urteil nicht anders ausgefallen wäre, hätte Mieanwaltsvorschlag vielleicht dazu geführt, dass die Positionen in den Erstprozess eingebracht wurden und so im Rahmen einer Berufungsverhandlung berücksichtigt werden können und nicht dem Präklusionseinwand ausgesetzt sind.

Zitat (von Nirak2009):
Hätte Mie sich dafür einen anderen Anwalt nehmen sollen/müssen oder hätte er, (weil Berater sagt, nur der Anwalt würde von Berater bezahlt) den Mieanwalt anweisen können, so vorzugehen?
Formal hätte er ihn sogar anweisen können. Im Normalfall reicht aber auch die Absprache mit dem Anwalt aus.

Aus dem Bauch heraus: Der Berater bezahlt den Anwalt! kann es sein, dass der Berater ein Interesse daran hatte, dass der Mieter den Prozess nicht gewinnt?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Aus dem Bauch heraus: Der Berater bezahlt den Anwalt! kann es sein, dass der Berater ein Interesse daran hatte, dass der Mieter den Prozess nicht gewinnt?


Genau das ist Mie´s Meinung.
es war die 1. Beratung zur 1. Kündigung und das Schreiben an den Klägeranwalt. Das hätte nach Mie`s Meinung nie abgeschickt werden dürfen. Kündigung war unwirksam, man hätte gar nicht antworten dürfen an Käuferanwalt. Käufer hat nicht da gewohnt.

Zitat:
Der Richter kann durchaus lesen, aber er muss unparteiisch sein und darf nicht zu Gunsten einer Partei von sich aus ermitteln, nur weil ihm eine Merkwürdigkeit in dem Sachvortrag einer Partei aufgefallen ist.


Mietrecht ist Richterrecht. Richter hat immer nur Käuferanwalt Tipps gegeben.

Nochmal zum Selbstkaufen: Es war ganz einfach zu teuer für eie Person (Kauf allein schon + Ausbau)

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Nirak2009
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Es wäre ein vermutlich guter Angriffspunkt in einer Berufung, wenn Mie dem Vortrag des Klägers mit Beweisangebot widersprochen hätte. Scheint er aber nicht gemacht zu haben. Deshalb ist kein Verfahrensfehler der zu einem anderen Urteil in der Berufung führen würde, zu erkennen.


Mie hat seinem Anwalt alles zugearbeitet, was Beweisangebot gewesen wäre, Mieanwalt hat es einfach nicht vorgetragen: nicht nötig, nicht obligatorisch. Darum fragt Mie ja, pob er es selbst hätte vortragen können. Mehr, als verlieren hätte Mie nicht können, aber ganz ohne Vortrag im Verfahren geht es zur Berufung dann nicht mehr, wie Mie hier gelernt hat.

Zitat:
Mianwalt ist der Fachmann, was Mie für Kappes hält, wäre möglicherweise entscheident gewesen. und selbst wenn das Urteil nicht anders ausgefallen wäre, hätte Mieanwaltsvorschlag vielleicht dazu geführt, dass die Positionen in den Erstprozess eingebracht wurden und so im Rahmen einer Berufungsverhandlung berücksichtigt werden können und nicht dem Präklusionseinwand ausgesetzt sind.


Es wurde im Verfahren NICHTS gegen Klägeranwalt und falsches Protokoll und Schriftsatz unternommen. NACH dem Urteil will Mieanwalt Unterlagen, die er z.T. schon von Mie gekriegt hat und weitere, die im Verfahren nie angesprochen wurden. Mie soll alles nocheinmal schicken, Mieanwalt fände es nicht. Es kommt Mie so vor, als wenn Mieanwalt die Sache jetzt so deichseln will, als hätte Mie ihm nichts gegeben und er hätte von dem Datum nichts gewusst. Mie hat ihm aber alles berichtet und auch Unterlagen gegeben, die eindeutig vor dem Datum liegen. Mit dem Datum, das wusste Mieanwalt von Anfang an. Die Bestätigung vom SFM, dass Mangel nichts mit Mie´s Heizung zu tun hat, hat Mieanwalt schon seit Monaten. Wann abgeschlossen, dazu hat Mieanwalt auch einen Beleg vom Handwerker. Dass die Rechnungen vor dem Datum liegen, weiss Mieanwalt. Mie hat ihm alles gesagt und Termine aufgeschrieben.

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