ersatzloser Balkonabriß trotz Mietvertrag

17. April 2026 Thema abonnieren
 Von 
03046Bruni
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ersatzloser Balkonabriß trotz Mietvertrag

mehrere Wohnblöcke einer Genossenschaft aus dem Jahr 1973 wurden von Ingenieurbüros von außen,ohne in Wohnungen zu gehen,begutachtet.
Sämtliche Balkone sollen ersatzlos abgerissen werden, da diese angeblich baufällig sind. Am 30.3.26 wurden alle Mieter informiert, dass die Balkone zu räumen sind und ab 11.4. nicht mehr betreten werden dürfen. Die Balkontüren werden verriegelt,sollen nur noch anzukippen sein, alles wird abgerissen.Danach werden keine Balkone angebaut, sondern nur sog. französische Balkone. Also nur Gitter als Absturzschutz, damit die Türen wieder geöffnet werden können. Die Wohnqualität wird massiv eingeschränkt.
Wichtig: Balkone sind im Mietvertrag aufgeführt, der Neubau angeblich zu teuer

Eine Unterschriftsaktion wird ignoriert, TV und örtliche Presse sind informiert
gleichartige Bauten eines anderen Vermieters nebenan sind restauriert worden

Gegen Instandhaltung/Modernisierung ist nichts einzuwenden. Aber wir wollen wieder begehbare Balkone haben




20 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von 03046Bruni):
Sämtliche Balkone sollen ersatzlos abgerissen werden, da diese angeblich baufällig sind.
Das kann ein Ingenieurbüro durchaus so feststellen und fordern. Dazu muss man nicht in die Wohnungen hineingehen.
Zitat (von 03046Bruni):
Am 30.3.26 wurden alle Mieter informiert, dass die Balkone zu räumen sind und ab 11.4. nicht mehr betreten werden dürfen.
Das hat wahrscheinlich der Vermieter bzw. die Hausverwaltung veranlasst.
Zitat (von 03046Bruni):
Danach werden keine Balkone angebaut, sondern nur sog. französische Balkone. Also nur Gitter als Absturzschutz, damit die Türen wieder geöffnet werden können. Die Wohnqualität wird massiv eingeschränkt.
Das steht alles so in der Mieterinfo vom 30.3.?
Zitat (von 03046Bruni):
Eine Unterschriftsaktion wird ignoriert, TV und örtliche Presse sind informiert
Ja, eine Unterschriftsaktion darf auch ignoriert werden und was die Info an TV und Presse nun bringt, werden die Mieter zwangsläufig abwarten müssen.
Zitat (von 03046Bruni):
Wichtig: Balkone sind im Mietvertrag aufgeführt,
Ja, wichtig. Damit würde eine im MV zugesicherte Eigenschaft...WE mit Balkon... entfallen. Damit wäre es ein Mangel an der Mietsache. Daraus kann ein Mieter evtl. *Nektar saugen*.
Zitat (von 03046Bruni):
gleichartige Bauten eines anderen Vermieters nebenan sind restauriert worden
Ja, dort hat der Vermieter eben anders entschieden.
Zitat (von 03046Bruni):
Aber wir wollen wieder begehbare Balkone haben
Ja, das ist verständlich.
WAS sagt denn der örtliche Mieterschutzverein?

Wie ist nun die Frage ans Forum?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129803 Beiträge, 41393x hilfreich)

Zitat (von 03046Bruni):
Die Wohnqualität wird massiv eingeschränkt.

Da dieses Argument aus der Sachverhaltsschilderung heraus nicht zu erkennen ist, würde man diesbezüglich detaillierter vortragen müssen.



Zitat (von 03046Bruni):
Wichtig: Balkone sind im Mietvertrag aufgeführt,

Dann hat der betroffene Mieter folgende Möglichkeiten
A) Klage auf Erfüllung des Mietvertrages
B) Dauerhafte Minderung der Miete um Wegfall des Balkonanteiles plus Minderung für den geringfügig geringeren Wohnwert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2377x hilfreich)

Die Mieter könnten ja mal Einsicht ins Grundbuch nehmen. Dazu ist der Mieter berechtigt.
Dort könnte man auch die Höhe der Belastungen mit Hypotheken, Grundschulden usw. sehen um einem evtl. Argument des Vermieters, er könne die Kosten für den Bau neuer Balkone nicht tragen, entgegen treten zu können.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42464 Beiträge, 14738x hilfreich)

Nun ja, die finanzielle Lage eines größeren Unternehmens lässt sich doch aber nicht aus den Grundbucheinträgen für ein Objekt ablesen.

wirdwerden

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7517 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von 03046Bruni):
mehrere Wohnblöcke einer Genossenschaft aus dem Jahr 1973 wurden von Ingenieurbüros von außen,ohne in Wohnungen zu gehen,begutachtet.
Sämtliche Balkone sollen ersatzlos abgerissen werden, da diese angeblich baufällig sind.

Und welcher kompetente Gutachter hat befunden, daß die Balkone nur angeblich baufällig sind?

Wenn Bauingenieure Balkone begutachten und dann erklären, diese seien baufällig - dann sollte man solche Balkone nicht mehr betreten.

Zitat:
Am 30.3.26 wurden alle Mieter informiert, dass die Balkone zu räumen sind und ab 11.4. nicht mehr betreten werden dürfen. Die Balkontüren werden verriegelt,sollen nur noch anzukippen sein

Ja. Genaus so muss das laufen. Anderenfalls geraten die verantwortlichen Mitarbeiter der Genossenschaft in Teufels Küche, und machen sich ggf. der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung strafbar, wenn es zu einem Unfall kommt.
Gefährdet werden übrigens nicht nur die Bewohner und deren Besucher, sondern auch alle anderen Personen, die sich bei einem Unfall unter dem Balkon befinden. Hängen die Balkone gar über einem Gehweg, wird die Baubehörde umgehend weitere Maßnahmen anordnen. Dann müssen die Balkone u.U. sogar abgestützt werden.

Zitat:

, alles wird abgerissen.

Das ist in den meisten Fällen der einzige bzw. der einzige wirtschaftlich vertretbare Weg.

Zitat:
Danach werden keine Balkone angebaut, sondern nur sog. französische Balkone. Also nur Gitter als Absturzschutz, damit die Türen wieder geöffnet werden können.

Ja. Das ist die wirtschaftlich vertretebare Variante in vielen solcher Fälle. Kommt immer darauf an, wie hoch die Kosten für die verschiedenen Sanierungsoptionen sind.
Zitat:
Die Wohnqualität wird massiv eingeschränkt.

Der Balkon hat zweifellos einen Einfluss auf den Wohnwert, aber "massiv" ist eine arge Übertreibung.
Zitat:
Wichtig: Balkone sind im Mietvertrag aufgeführt, der Neubau angeblich zu teuer

Ja. Und? Der Vermieter ist nicht verpflichtet, unwirtschaftliche Reparaturen an der Mietsache durchzuführen. Im Gegenteil: das Reparaturen zwingend erforderlich sind, die für den Vermieter wirtschaftlich nicht zumutbar sind, ist sogar ein klarer, anerkannter Grund für die Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen.

Der Vermieter könnte hier m.E. sogar die Mietverträge kündigen, mit dem Argument, es sei ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten, die Balkone komplett zu sanieren, und den Mietern anschließend neue Mietverträge für die Wohnungen mit neu installiertem "französischen Balkon" anbieten.

Zitat:
gleichartige Bauten eines anderen Vermieters nebenan sind restauriert worden

Was genau rein gar nichts bedeutet. Weder technisch noch rechtlich.

Zitat:
Gegen Instandhaltung/Modernisierung ist nichts einzuwenden. Aber wir wollen wieder begehbare Balkone haben

Darauf gibt es keinen Anspruch. Es gibt nur einen Anspruch auf Mietminderung für den Fall, daß die Mietsache einen Mangel hat. Was hier zweifellos gegeben ist. Die Rechtsprechung billigt bei Nicht-Nutzbarkeit von Balkonen eine Mietminderung von 5 bis 15% zu, je nach Umständen des Einzelfalls.

Der Knackpunkt ist aber, daß bei Unwirtschaftlichkeit kein Anspruch besteht, daß der alte Zustand wiederhergestellt wird, sondern im Gegenteil für den Vermieter ein Kündigungsgrund gegeben ist. Man sollte sich also lieber freuen, daß die bisherigen Balkone durch "französische Balkone" ersetzt werden, und nicht einfach die bisherige Balkontür durch ein Fenster...

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7517 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, die finanzielle Lage eines größeren Unternehmens lässt sich doch aber nicht aus den Grundbucheinträgen für ein Objekt ablesen.

So ist es. Und außerdem geht es nicht um die "wirtschaftliche Lage" des Vermieters, sondern ausschließlich um die Kosten der Sanierung. Und wenn die wirtschaftlich nicht zumutbar ist - sprich: zu teuer - dann besteht kein Anspruch darauf, sondern im Gegenteil eine Kündigungsgrundlage.

Nur am Rande angemerkt: wer sich schon mal mit Balkonsanierung und deren Kosten beschäftigt hat (und zwar nicht als Bewohner, sondern als "Bezahler"), der weiß, wie schnell die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreicht sein kann.

Mehr noch: die Sanierung kann sogar technisch unmöglich sein. Häufig kommt nur eine Sanierung durch den Unterbau von Ständern in Frage, und das wiederum ist nicht möglich, wenn die Balkone über einem Gehweg hängen. Auf dem kann man keine Ständer aufstellen, dann wäre der Gehweg blockiert.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7517 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat:
mehrere Wohnblöcke einer Genossenschaft aus dem Jahr 1973

Das klingt nach "1970er Jahre Betonbau". Mit denselben Problemen, die überall in Deutschland für Probleme mit Brücken und anderen Infrastrukturbauten sorgen.

Man dachte damals: das ist für eine halbe Ewigkeit!
Und stellte 50 Jahre später fest: das hält noch nicht mal wirklich 50 Jahre.

Aber wenn die Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaft (also die Mieter, bzw. ein Teil der Mieter) unbedingt die Balkone behalten wollen, könnten sie ja eigenes Geld in die Hand nehmen und die Mehrkosten übernehmen. Mit 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer pro Balkon müsste man eigentlich hinkommen, wenn es denn überhaupt technisch möglich ist.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Balkon hat zweifellos einen Einfluss auf den Wohnwert, aber "massiv" ist eine arge Übertreibung.
Das halte ich für eine aus der Luft gegriffene Behauptung.
Zitat (von eh1960):
Der Vermieter könnte hier m.E. sogar die Mietverträge kündigen,
Das steht hier gar nicht in Frage.
Zitat (von eh1960):
Mehr noch: die Sanierung kann sogar technisch unmöglich sein.
Das steht hier gar nicht in Frage.
Zitat (von eh1960):
Aber wenn die Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaft (also die Mieter, bzw. ein Teil der Mieter) unbedingt die Balkone behalten wollen,
Das wird aus vielen anderen Gründen außer technischen nicht zu realisieren sein.
Zitat (von eh1960):
Mit 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer pro Balkon
Das dürfte auch eine aus der Luft gegriffene Behauptung sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7517 Beiträge, 1694x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von eh1960):
Der Balkon hat zweifellos einen Einfluss auf den Wohnwert, aber "massiv" ist eine arge Übertreibung.

Das halte ich für eine aus der Luft gegriffene Behauptung.

Angesichts der von der Rechtsprechung anerkannten Mietminderungen von 5 bis 15 Prozent bei nicht betretbaren Balkonen ist das nicht aus der Luft gegriffen, sondern schlicht ein Faktum. Wie der Mieter das subjektiv sieht, ist dabei unerheblich - die Rechtsprechung hält es offenkundig nicht für eine "massive Minderung des Wohnwertes". Dann wären die Quoten zulässiger Mietminderung höher.

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Der Vermieter könnte hier m.E. sogar die Mietverträge kündigen,

Das steht hier gar nicht in Frage.

Das steht sogar entscheidend in Frage. Es ist nämlich letztlich die Grundlage, auf der der Vermieter eine Wiederherstellung der Balkone verweigern kann. Und wenn der Mieter dann weiter die Miete mindern will, wird man ihm auf dieser Grundlage den Mietvertrag kündigen. Nicht anders als in dem Fall, wenn der Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen das ganze Haus abreissen will. Auch das ist bekanntlich ein tragfähiger Kündigungsgrund.

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Mehr noch: die Sanierung kann sogar technisch unmöglich sein.

Das steht hier gar nicht in Frage.

Doch. Das wäre ebenfalls eine Grundlage, die Wiederherstellung der Balkone zu verweigern.

Zitat:
Zitat (von eh1960):
Mit 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer pro Balkon

Das dürfte auch eine aus der Luft gegriffene Behauptung sein.

Nein, das ist ein realer Erfahrungswert hinsichtlich der Totalsanierung von Balkonen an einem Mehrfamilienhaus. Preise von 2018. Dürfte heute also eine Ecke teurer sein.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
die Rechtsprechung
...zu welchem Balkon? Noch längst nicht muss hier die Rechtsprechung Einzug finden, der TE ist noch nicht einmal selbst auf die Mietminderungsfrage gekommen.
Zitat (von eh1960):
Das steht sogar entscheidend in Frage.
Nö. Vielleicht wartest du mal ab, was der TE noch erklärt? Der schlimmste Fall ist also NICHT angefragt, ebenso unbekannt, was der TE oder andere betroffene Mieter überhaupt tun außer TV+Presse zu informieren.
Man könnte auch abwarten, bis man lesen kann, WAS die Vermieterin den betroffenen Mietern tatsächlich schrieb. Die Brocken im EP geben nicht viel her.
Zitat (von eh1960):
Totalsanierung von Balkonen
Fragt der TE nach Totalsanierung? Es geht hier um Abriss. Und nebenan ging es um Restaurierung. Da waren die Balkone evtl. nicht so baufällig, dass sie abgerissen werden müssen oder die andere Vermieterin steht wirtschaftlich besser da oderoderoder. Hier alles irrelevant.

Oder man informiert sich hier:
https://www.rbb-online.de/brandenburgaktuell/archiv/20260417_1930/gesperrte-balkone-cottbus.html
denn 03046 ist ja immerhin aussagekräftig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und? Der Vermieter ist nicht verpflichtet, unwirtschaftliche Reparaturen an der Mietsache durchzuführen.


Und? Der Vermieter entscheidet aber nicht was unwirtschaftlich ist.

Zitat (von eh1960):
Im Gegenteil: das Reparaturen zwingend erforderlich sind, die für den Vermieter wirtschaftlich nicht zumutbar sind, ist sogar ein klarer, anerkannter Grund für die Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen.


Nein, das ist kein anerkannter Grund für eine Kündigung wenn sich ein Vermieter eine Mängelbeseitigung nicht leisten will oder kann. Da braucht es schon viel mehr.

Zitat (von eh1960):
Darauf gibt es keinen Anspruch.


Natürlich gibt es einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und auf das Einhalten von Verträgen .

Zitat (von eh1960):
Es gibt nur einen Anspruch auf Mietminderung für den Fall, daß die Mietsache einen Mangel hat.


Unsinn; wenn ein Mangel vorhanden ist muß dieser beseitigt werden. Die Latte der Opfergrenze liegt sehr sehr hoch.

Zitat (von eh1960):
Was hier zweifellos gegeben ist. Die Rechtsprechung billigt bei Nicht-Nutzbarkeit von Balkonen eine Mietminderung von 5 bis 15% zu, je nach Umständen des Einzelfalls.


Ja, für die Zeit bis der Mangel behoben ist. Wird der Mangel nicht behoben, klagt man die Mängelbeseitigung eben ein.

Zitat (von eh1960):
Der Vermieter könnte hier m.E. sogar die Mietverträge kündigen, mit dem Argument, es sei ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten, die Balkone komplett zu sanieren,


Nein, deswegen kann er nicht erfolgversprechend kündigen.

Zitat (von eh1960):
den Mietern anschließend neue Mietverträge für die Wohnungen mit neu installiertem "französischen Balkon" anbieten.


Es braucht keine neuen Mietverträge.

Zitat (von eh1960):
Man sollte sich also lieber freuen, daß die bisherigen Balkone durch "französische Balkone" ersetzt werden, und nicht einfach die bisherige Balkontür durch ein Fenster...


Also sorry, aber was noch Unsinnigers habe ich schon lange nicht mehr gelesen!

Zitat (von eh1960):
sondern ausschließlich um die Kosten der Sanierung. Und wenn die wirtschaftlich nicht zumutbar ist - sprich: zu teuer - dann besteht kein Anspruch darauf,


Dieses `zu teuer`legt aber nicht der Vermieter fest. Das macht im Zweifel ein Gericht. Und wenn z. B. eine Wohnung 150.000€ wert ist und die Sanierung 50.000€ kosten würde dann wäre das eben nicht `zu teuer`.

Zitat (von eh1960):
sondern im Gegenteil eine Kündigungsgrundlage.


Nein, das ist keine Kündigungsgrundlage, ausser das Haus müsste abgerissen werden.

Zitat (von eh1960):
Mit 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer pro Balkon müsste man eigentlich hinkommen,


Und? In den meisten Fällen dürfte die Wohnung mehr wert sein.

Zitat (von eh1960):
Mehr noch: die Sanierung kann sogar technisch unmöglich sein.


Dann könnte man aber z.B. den Zustand mit Vorstellbalkonen wieder herstellen.

Zitat (von eh1960):
Aber wenn die Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaft (also die Mieter, bzw. ein Teil der Mieter) unbedingt die Balkone behalten wollen, könnten sie ja eigenes Geld in die Hand nehmen und die Mehrkosten übernehmen.


Warum sollten sie?

Zitat (von eh1960):
Mit 50.000 Euro inkl. Umsatzsteuer pro Balkon müsste man eigentlich hinkommen,


Das sind für den Vermieter gerade mal 200€ im Monat bei 20 Jahren. Rechnet man dann noch die Mietminderung raus dürfte das mit dem `unzumutbar ` schwierig werden.

-- Editiert von User am 18. April 2026 16:52

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#12
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Die Mieter könnten ja mal Einsicht ins Grundbuch nehmen.
Das Amt lässt sie nicht.


Zitat (von Spezi-2):
Dazu ist der Mieter berechtigt.

Rechtsgrundlage?


Zitat (von Spezi-2):
sehen um einem evtl. Argument des Vermieters, er könne die Kosten für den Bau neuer Balkone nicht tragen, entgegen treten zu können.

Die Infos dazu findet sich nicht im Grundbuch.


Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#13
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von 03046Bruni):
Die Wohnqualität wird massiv eingeschränkt.


Das kann ich nachvollziehen und bin da ganz bei Ihnen. Für jemand der in einem Mehrfamilienhaus und vielleicht noch im 5. oder 8. Stock lebt, ist so ein Balkon wie ein eigner kleiner grüner Garten.

Eine große Wohnungsbaugesellschaft bei uns hier hat in den letzten Jahre (Baukrise) alle alten Häuser die im Bestand waren und wo es möglich war mit Vorstellbalkonen aus einer Alu-Konstruktion ausgestattet. Laut einem der Geschäftsführer der beste Invest der letzten 5 Jahre. Die Kosten für diese langfristige Investition sind überschaubar und die Wohnungen werden zu Preisen vermietet wo sie selbst nie damit gerechnet hätten.


Zitat (von 03046Bruni):
Aber wir wollen wieder begehbare Balkone haben



Dann sollten Sie für ihr Recht kämpfen. Schließen Sie sich mit Nachbarn und Mitmietern zusammen und fordern sie die Mängelbeseitigung und die Wiederherstellung der Balkone. In der Gemeinschaft ist das nicht so teuer für den Einzelnen. Es dürfte reichen, wenn ein Mieter vor Gericht Recht bekommt und das Gericht feststellt, dass die Sanierung nicht unzumutbar ist.


Viel Glück !! :fight: :wink: :fight:

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129803 Beiträge, 41393x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, unwirtschaftliche Reparaturen an der Mietsache durchzuführen.

Das ist schlicht falsch. Er ist nicht verpflichtet unzumutbare / unmögliche Reparaturen durchzuführen.



Zitat (von eh1960):
Der Vermieter könnte hier m.E. sogar die Mietverträge kündigen,

Nö.



Zitat (von eh1960):
mit dem Argument, es sei ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten, die Balkone komplett zu sanieren, und den Mietern anschließend neue Mietverträge für die Wohnungen mit neu installiertem "französischen Balkon" anbieten.

Ein völlig unsinniges Argument, insbesondere vor Deutschen Gerichten.



Zitat (von eh1960):
Im Gegenteil: das Reparaturen zwingend erforderlich sind, die für den Vermieter wirtschaftlich nicht zumutbar sind, ist sogar ein klarer, anerkannter Grund für die Kündigung von Wohnungsmietverhältnissen.

Da sich dazu nichts im Gesetz findet, dürfte man sicherlich über andere valide Quellen wie klare Urteile verfügen?



Zitat (von eh1960):
Der Knackpunkt ist aber, daß bei Unwirtschaftlichkeit kein Anspruch besteht, daß der alte Zustand wiederhergestellt wird, sondern im Gegenteil für den Vermieter ein Kündigungsgrund gegeben ist.

Im Gegenteil, grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung und Reparatur der Mietsache verantwortlich. § 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und sie während der Mietdauer instand zu halten.
Wenn Sanierung "zu teuer" ist, muss halt ein Ersatzbau her. Sollte bei dem Unmöglichkeit bestehen, ist der Vermieter vertragsbrüchig - es wäre wohl ein Novum in der Deutschen Rechtsprechung zum Thema Wohnraum, wenn der vom Vermieter verursachte Vertragsbruch ihm dann auch noch ein darauf basierendes Kündigungsrecht zusprechen würde.



Zitat (von eh1960):
Und außerdem geht es nicht um die "wirtschaftliche Lage" des Vermieters, sondern ausschließlich um die Kosten der Sanierung. Und wenn die wirtschaftlich nicht zumutbar ist - sprich: zu teuer - dann besteht kein Anspruch darauf, sondern im Gegenteil eine Kündigungsgrundlage.

Falsches wird durch widerholen nicht richtiger. Ein "ist mir zu teuer" dürfte vor Gericht noch nie ein tragfähiger Kündigungsgrund gewesen sein.



Zitat (von eh1960):
Und wenn der Mieter dann weiter die Miete mindern will, wird man ihm auf dieser Grundlage den Mietvertrag kündigen.

Das wäre überaus dämlich vom Vermieter, denn eine Kündigung nur weil der Mieter seine gesetzlichen Rechte ausübt, das würde eine teure Bruchlandung vor Gericht werden.



Zitat (von eh1960):
Nicht anders als in dem Fall, wenn der Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen das ganze Haus abreissen will.

Das ist wieder mal so ein Fall mit den Äpfeln und den Birnen - beides Obst, aber nicht wirklich vergleichbar.

Im übrigen reichen wirtschaftlichen Gründe bei einer Verwertungskündigung nicht, um vor Gericht zu bestehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

(Editiert)

Fast 100 WE stehen dort leer. Insgesamt 380 WE mit *neuen* Anstellbalkonen würden 6 bis 8 Millionen € kosten.
Wer die Regenbleche vor Jahren angebracht hat, dürfte nicht geheim sein und ob diese Bleche vielleicht sogar ursächlich zur Baufälligkeit/Abrißreife geführt haben, könnten die Ingenieure beantworten, die vor Ort waren.
Die Wohnungsgenossenschaft "eG Wohnen 1902" in Cottbus wird durchgerechnet haben, was geht und was nicht.

Die angebotene Mietminderung von 10,- mtl. ist nicht mehr als ein erstes Angebot und lachhaft. Keinesfalls muss es dabei bleiben, das sollte auch der Mieter mit dem enormen psychischen Druck verstanden haben.

-- Editiert von Moderator am 19. April 2026 13:53

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42464 Beiträge, 14738x hilfreich)

Grundsätzlich schuldet der Vermieter die vertraglich festgelegte Leistung, also die Bereitstellung einer Wohnung mit Balkon. Wir haben hier aber ein Dauerschuldverhältnis, da kann es anders sein, weil über einen langen Zeitraum sich die Verhältnisse ändern können. Und da kommen wir dann zur Abwägung zwischen den vertraglich geschuldeten Pflichten inklusive Bereitstellung eines Balkons zu den Rechten des Eigentümers. Ganz sicherlich obliegt es dem Vermieter, das Objekt durch entsprechende Maßnahmen im vertragsgerechten Zustand zu halten. Aber da wird es dann Grenzen geben, wenn erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind, insbesondere im Bereich, der nicht direkt die Wohnung betrifft.

Wir kommen hier also zu einer Abwägung zwischen den Rechten des Mieters und denen des Vermieters. Wenn die Balkone nicht saniert und "gerettet" werden können, dann würde ich dazu neigen, die Entscheidung des Vermieters als rechtens anzusehen. Etwas anderes würde sich ergeben, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Balkone mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erhaltbar sind. Um das festzustellen hilft allerdings weder die Einschaltung der Printmedien, noch des Fernsehens oder was weiss ich.

Nachtrag: Vielleicht könnte man ein Paket schnüren. Die 10 € sind in der Tat gering. Aber wenn da vielleicht möglich wäre, 10 Euro zu akzeptieren + Verzicht auf Mieterhöhungen in den nächsten xy Jahren, oder ein ähnliches Konstrukt. Auch mal darüber nachdenken.
wirdwerden

-- Editiert von User am 19. April 2026 17:59

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wir kommen hier also zu einer Abwägung zwischen den Rechten des Mieters und denen des Vermieters.
Ob diese Abwägung irgendwann am dafür vorgesehenen Ort erfolgt, werden wir wohl hier eher nicht erfahren. Ich meine, die Vermieterin wird höchstwahrscheinlich (uU auch vor Gericht) das stärkere Recht nachweisen können. Das wäre der Abbruch der Balkone und die Änderung der Mietverträge.
Zitat (von wirdwerden):
Wenn die Balkone nicht saniert und "gerettet" werden können
Dazu hat die Vermieterin sich schon erklärt und wird das mE auch an anderer Stelle tun, um evtl. ein Gericht zu überzeugen.
Zitat (von wirdwerden):
Um das festzustellen hilft allerdings weder die Einschaltung der Printmedien, noch des Fernsehens oder was weiss ich.
Hier aber hatten wir hier zum Glück die Möglichkeit, einige Fragen zum Sachverhalt beantwortet zu bekommen. Damit ist hier eine relative Gewichtung möglich.
Ob die TE das von hier mitnimmt oder sich von anderen Stellen, zB. dem involvierten Mieterschutzverein die mietrechtlichen Gegebenheiten erklären lässt, bleibt ihr unbenommen.

Es hat die Einschaltung des Fernsehens zumindest hier bei der Darlegung von Sachverhalten geholfen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
wirdwerden
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Unbeschreiblich
(42464 Beiträge, 14738x hilfreich)

Wir können doch gar nicht zur Abwägung kommen, wenn wir nichts genaues über den Zustand der Balkone wissen. Das ist doch das Problem. Wer da was festgestellt hat (Ingenieure einer Abrissfirma?), das wissen wir nicht. Es ist doch immer sinnvoll, einen Fall von vorne nach hinten aufzubauen, nicht irgendwo in der Mitte anzufangen. Die Mieter müssen sich überlegen, ob es ihnen ein eigenes Gutachten, zumindest auf Minimalbasis wert ist.

wirdwerden

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#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat:
mehrere Wohnblöcke einer Genossenschaft aus dem Jahr 1973 wurden von Ingenieurbüros von außen,ohne in Wohnungen zu gehen,begutachtet.


Man sollte schon auch mal die wirtschaftliche Grundlage dieser GENOSSENSCHAFT betrachten:
Bei einer Wohnungsbaugenossenschaft müssen nämlich in der Regel die MIeter der Genossenschaft beitreten und zahlen auch eine Einlage nämlich die sogenannten Genossenschaftsanteile.
Das bedeuter nicht irgend ein Kapitalist ist Eigentümer der Wohnanlagen sondern die Mitglieder dieser Genossenschaft sind es als "Genossen". Ihnen "gehört" damit in der Regel auch die Genossenschaft.

Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft werden die Genossen in der Genossenschaftsversammlung unterrichtet. Näheres steht in dem Genossenschaftsgesetz.
Damit gehört das Thema "Balkone" auf die Tagesordnung der in der Regel jährlichen Genossenschaftsversammlung.
Die MIeter (Genossen) wählen in der Genossenschaftsversammlung ja den Aufsichtsrat und können diesen auch abberufen.
Der Aufsichtsrat wählt seinerseits wieder den Vorstand dieser Genossenschaft, welchem die Geschäftsführung obliegt.

Dies vorweg.
Wenn nun die finanziellen Belastungen durch die erfordlerlichen Baumaßnahmen die Rücklagen der Genossenschaft übersteigen, kann der Aufsichtsrat sowie der Vorstand eine Erhöhung der Einlagen der Genossenschaftsanteile anstreben. Dazu wird eine Änderung der Genossenschaftssatzung erforderlich sein.

D.h. die Mieter/Genossen können an den finanziellen Belastungen für die Schaffnung neuer
Balkone je nach der finanziellen Lage der Genossenschaft beteiligt sein !!
Wie die finanzielle Lage der Genossenschaft aussieht erfahren die Genossen (Mitglieder) ja in der Genossenschaftsversammlung wo der Vorstand und Aufsichtsrat darüber berichten muß.
Im übrigen gibt es wie bei einem Verein bei einer Genossenschaft Revisoren/Kassenprüfer.

Signatur:

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40222 Beiträge, 6551x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wir können doch gar nicht zur Abwägung kommen, wenn wir nichts genaues über den Zustand der Balkone wissen.
Richtig. WIR und HIER jedenfalls nicht. Ich wäge ja auch gar nichts ab, sondern verweise darauf, dass das (unabhängig vom Forum und Video) evtl. erst ein Gericht tut.
Die Vermieterin erklärte nicht hier, sondern der Öffentlichkeit, dass die beauftragten Ingenieure (keine Abrissfirma!) Ende 25 für die Untersuchungen in unbewohnte WE gehen konnten und erst durch Entfernung der üblen Regenbleche das Ausmaß der Schäden feststellten. Klar, dass Frau x oder Herr y keinen Besuch zwecks Augenschein hatten.
Ob die Instandhaltung über Jahre versagte ?... Hier unbekannt.
Zitat (von wirdwerden):
Es ist doch immer sinnvoll, einen Fall von vorne nach hinten aufzubauen, nicht irgendwo in der Mitte anzufangen.
Nun ja, wer solls tun? Der Erstbeitrag enthält nur Teile des Sachverhaltes ohne Fragen und das, was öffentlich bekannt ist, ergänzt zumindest einiges am Bild. Hier kann keiner einen Fall aufbauen.
Zitat (von wirdwerden):
Die Mieter müssen sich überlegen, ob es ihnen ein eigenes Gutachten, zumindest auf Minimalbasis wert ist.
Sie könnten darüber nachdenken, na klar. Der Mieterschutzverein berät die Mieter, das kann man öffentlich sehen und hören und offenbar verhandelt der bereits mit der Vermieterin.
Doch was sollte ein Minimalbasis-Gutachten dort feststellen? zB. dass die Sanierung weniger als 6 bis 8 Mio € kosten würde? Oder dass 380 neue "Anstellbalkone" für die Vermieterin wirtschaftlich vertretbar sei? Oder dass die Balkone der bewohnten WE gar nicht abrissreif sind?

Alles, was in #19 angemerkt wurde, könnten die Mieter auch noch anstrengen. Evtl. empfiehlt das auch der Mieterschutzverein. Ggfls. verzögert sich dadurch der Abrissbeginn.
Aber dass die Balkone bis zu einer Entscheidung wieder zur Nutzung freigegeben werden, halte ich für ausgeschlossen. Die Vermieterin wird ihre eigene Rechtsberatung genutzt und geänderte MV längst erarbeitet haben.

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