fehlende Nebenkostenabrechnung und Kaution?

22. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)
fehlende Nebenkostenabrechnung und Kaution?

folgender fiktiver Fall:
Die Mieter kündigen den Mietvertrag und ziehen zum z.B. 30.04. aus.
Wie lange hat der Vermieter jetzt Zeit, eine NK-Abrechnung zu erstellen?
Google-Ergebnisse gehen hier stark auseinander.
6 Monate, 31.12., 12 Monate oder 31.12. des Folgejahres?

Und weiter: der Vermieter hebt die gesamte Kaution vom Kautionskonto ab und "rechtfertigt" das mit "Es fehlen noch Monatsmieten und außerdem ist das zur Deckung der NK" (offensichtlich umstritten!)

Wäre das Diebstahl oder Unterschlagung? Oder etwas ganz andres?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Wann der Mieter auszieht, ist irrelevant, wenn er die Wohnung ordnungsgemäss zum Ende des Mietvertrages zurückgibt. Wann ist also der Mietvertrag beendet?

Der Vermieter hat zur NK-Abrechnung 12 Monate Zeit beginnend mit Ende des letzten Abrechnungszeitraumes. Der Abrechnungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr, siehe Angabe der letzten Nk-Abrechnung, nicht immer entspricht das Wirtschaftsjahr auch dem Kalenderjahr. Würde das in diesem Fall zutreffen, so hätte der VM Zeit mit der NK-Abrechnung bis Dezember 2014=31.12. des Folgejahres

Die Kaution dient dem VM zur Deckung von Forderungen aus dem Mietverhältnis. Er hat bis zu 6 Monate nach MV-Ende eine Kautionsabrechnung zu erstellen, d.h. darzulegen, gegen welche Forderungen die Kaution aufgerechnet wird. Ist mit Nachzahlungen aus den NK zu rechnen, kann er eine angemessene Summe einbehalten. Die kann sich an der letzten Nachzahlung orientieren. Daher weder Diebstahl noch Unterschlagung, nur schriftlich nachweisen muss er es. Damit müsste er auch nachweisen, dass noch Mieten fehlen etc.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Der Vermieter darf sich nicht ohne weiteres an der Kaution bedienen.Erst wenn er z.B. einen Mietprozess gewonnen
hat, darf er aufrechnen.
Will er vorher aufrechnen, bedarf es das Einverständnis des Mieters.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Das stimmt nicht. Wenn Mietrückstände bestehen, darf er natürlich die Kaution dafür hernehmen. Dazu ist sie da, da muß er nicht jedes Mal erst zu Gericht rennen. Denn dann bräuchte es keine Kaution, wenn man, um Forderungen beglichen zu kriegen, in jedem Fall, auch wenn eine Kaution vorliegt, trotzdem klagen müßte. Erst wenn der Mieter bestreitet, dass er noch Mieten schuldet, geht es vor Gericht.

Also Mciglo, sind Mieten offen oder nicht? Wieso wurden die nicht beglichen? Was sagte eigentlich die letzte Nebenkostenabrechnung, die du erhalten hast?

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