fristlos gekündigt Studentenwohnheim airbnb

5. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Shayara93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
fristlos gekündigt Studentenwohnheim airbnb

Hallo ihr Lieben,

ich wohne in einem Studentenwohnheim in München, allerdings wurde mir zum Ende des Monats gekündigt. Grund ist, dass ich mein Zimmer ein Wochenende über airbnb vermietet habe ohne Zustimmung des Vermieters (welcher das Studentenwerk München ist).
Laut Mietvertrag heißt es: "Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Räume an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Untervermietung muss schriftlich beantragt werden und ist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich Ein Mehrertrag darf dabei nicht erzielt werden. [...]. Auf § 2 Ziff. 2d) wird hingewiesen."
Bei § 2 2d handelt es sich um die Regelung, wann der Vermieter mir fristlos kündigen darf und zwar: "Ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung [...] liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz Abmahnung den Mietgegenstand vertragswidrig untervermietet."

Ich sehe ein, dass ich über die Vermietung via airbnb gegen den Vertrag verstoßen habe. Aber ich habe nie eine Abmahnung erhalten und die Passage klingt für mich eindeutig danach, dass ich ohne Abmahnung nicht gekündigt werden darf. Das Studentenwerk hat einfach im Kündigungsschreiben selbst formuliert "und gleichzeitig mahnen wir Sie in diesem Schreiben ab." Ist das rechtens? Für mich geht hierbei der Sinn einer Abmahnung verloren.

Kann ich also gegen die fristlose Kündigung mit Berufung auf diesen Absatz Widerspruch einlegen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Liebe Grüße

Shayara

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26 Antworten
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#1
 Von 
HamptieV
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat:
Kann ich also gegen die fristlose Kündigung mit Berufung auf diesen Absatz Widerspruch einlegen?


Du kannst es damit versuchen, ob man damit durchkommt steht auf einem anderen Blatt. Doch letztendlich hast Du schwerwiegend gegen den Vertrag verstoßen. Neben der Weitergabe an Dritte, hast Du auch noch einen gewerblichen Anbieter gewählt.

Das sind sozusagen 2 schwere Verstöße, da könnte eine Abmahnung durchaus entbehrlich sein. Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast oder Jura studierst, versuche es, Dich gegen die fristlose Kündigung zu wehren. Sonst würde ich sofort mit Suchen anfangen, in München ist es doch sowieso extrem schwer.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die zitierte Klausel betrifft die FRISTLOSE Kündigung !!
Oben steht aber nichts davon sondern:

Zitat:
allerdings wurde mir zum Ende des Monats gekündigt.

Für mich ist die Berufung auf die Klausel daher nicht schlüssig.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
dass ich mein Zimmer ein Wochenende über airbnb vermietet habe

Wirklich nur ein einziges Wochenende? Gab es irgendwelche Probleme an diesem Wochenende?

Zitat (von Shayara93):
allerdings wurde mir zum Ende des Monats gekündigt.

Das klingt jetzt eher nach einer ordentlichen und nicht nach einer fristlosen Kündigung. Kannst du die Kündigung wortwörtlich hier einstellen oder anonymisiert bei einem Bilderdienst hochladen und den Link hier reinstellen? Ansonsten diskutieren wir möglicherweise über unterschiedliche Dinge.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shayara93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure schnellen Antworten!

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung bin ich längst, wie du sagst, ist es in München ein Desaster. :) Ich habe den Verstoß total unterschätzt, ich wusste nicht einmal, dass ein Wochenende an Touristen vermieten so drastisch ist.

Dann habe ich das mit "fristlos" wohl komplett falsch verstanden. Ich dachte, innerhalb eines Monats gekündigt zu werden ist keine wirkliche Frist...

Es war nur ein Wochenende und es gab keine Probleme. Ich wohne in einer WG, aber ich denke nicht, dass einer meiner Mitbewohner den Fall gemeldet hat.

Das ist das Kündigungsschreiben:
Seite 1: http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=ee096d-1444079857.jpg
Seite 2: http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=3047d7-1444079881.jpg

Vielen Dank nochmal!

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Da steht ja eindeutig fristlos - die Frist bis zum Monatsende ist nur eine Räumungsfrist, die bei fristlosen Kündigungen trotz des Namens üblich ist. Insofern ist auch der Verweis auf § 574b BGB verwunderlich - die Härteklausel greift gerade bei fristlosen Kündigungen nicht, sondern nur bei regulären Kündigungen wie etwa wegen Eigenbedarfs.

-- Editiert von muemmel am 06.10.2015 01:08

-- Editiert von muemmel am 06.10.2015 01:12

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#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
Es war nur ein Wochenende und es gab keine Probleme. Ich wohne in einer WG, aber ich denke nicht, dass einer meiner Mitbewohner den Fall gemeldet hat.


In dem Kündigungsschreiben geht es nicht nur um das WE, sondern um die Bewerbung des Zimmers im Internet! Da braucht Dich keiner zu verpfeifen, Du hast das selbst öffentlich gemacht. Und vermutlich war da gerade das Oktoberfest.

Da bedarf es keiner Abmahnung und das Studentenwerk kommt damit vor Gericht durch. Und fristlos bedeutet fristlos, die hätten Dich auch innerhalb von 3 Tagen auf die Straße setzen können.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Fristlos zum 30.10. widerspricht sich meiner Meinung nach. Fristlos bedeutet sofort. Natürlich wird dann aus praktischen Gründen in der Regel eine Räumungsfrist eingeräumt. So ist das hier aber nicht formuliert. Ich weiß nicht, ob das Konsequenzen auf die Wirksamkeit hat.

Zitat (von Ver):
Da bedarf es keiner Abmahnung und das Studentenwerk kommt damit vor Gericht durch.

Deine Meinung oder kennst du Urteile dazu? § 543 (3) BGB schreibt zwingend eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung vor. Einzige hier relevante Ausnahme ist § 543 (3) 2, BGB
Zitat:
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder ...

Ich wäre mir hier nicht so sicher, dass das bereits besondere Gründe sind. Das ist aber natürlich Auslegungssache.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Unabhängig von der gewerblichen Untervermietung finde ich es allerdings schon etwas krass, ein WG-Zimmer an Wildfremde zu vermieten. Waren die anderen WG-Bewohner denn damit einverstanden oder wußten die das gar nicht? Der Satz, in dem sie erwähnt wurden, liest sich jedenfalls nicht danach. Also ich hätte in einer WG ein Problem damit, wenn plötzlich Fremde da drin herumlaufen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Deine Meinung oder kennst du Urteile dazu?


Nicht nur meine Meinung, es gibt mindestens ein Urteil genau dazu. Allerdings habe ich i.A. nicht das Aktenzeichen. Ähnlicher Fall in München, ebenfalls zur Wiesenzeit, da trabten die angeblichen "Besucher" direkt in die Arme von Vermieter und dessen Anwalt. Die "Besucher" mussten sich sogar was Neues suchen und haben den "Zimmer-Vermieter" noch mit Schadensersatzklagen überzogen.

Da wurden sogar die Kosten für die Recherche in Rechnung gestellt. Da erfolgte die Kündigung auch auf Grund der Bewerbung des Zimmers im Internet und der kostenpflichtigen Weitergabe.

Außerdem gibt es noch mindestens ein weiteres Urteil aus Berlin.

Im Studentenwerk gibt es auch keinen Kündigungsschutz für den Mieter.

Edit: Vorallem "verwerflich" ist nicht nur die unerlaubte Untervermietung, sondern die gewerbsmäßige Nutzung. Und hinzukommt, dass es auch noch staatlich geförderter Wohnraum ist, aus dem der "Student" einen Gewinn zieht.

Zitat:
Es handelt sich um eine spezielle Form der gewerbsmäßigen Nutzung, die eine grobe Verletzung Ihres Mietvertrages darstellt. Laut BGH-Urteil vom 08.01.14 Az. VIII ZR 210/13 gilt dies insbesondere, wenn die Gäste kurzfristig wechseln und das Angebot übers Internet erfolgt.


Das ist heftig genug, glaube mir, der Vermieter kommt damit durch.

-- Editiert von Ver am 06.10.2015 09:54

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Im genannten BGH-Urteil vom 08.01.14 Az. VIII ZR 210/13 gab es vor der fristlosen Kündigung sogar zwei Abmahnungen. Die Sache im Fall des BGH-Urteils war jedoch auch deutlich komplizierter, weil im Prinzip eine Erlaubnis zur Untervermietung vorlag (aber eben nicht an Touristen). Das BGH-Urteil trifft es also nicht.

Zur Klarstellung: Ich finde es auch komplett daneben, ein WG-Zimmer in einem Studentenwohnheim gewerblich weiterzuvermieten. Auch wenn dies nur für ein Wochenende geschieht, geht das gar nicht. Ob ein einmaliger Verstoss ohne Abmahnung reicht, weiß ich jedoch nicht.

Zitat (von Ver):
Im Studentenwerk gibt es auch keinen Kündigungsschutz für den Mieter.

In § 549 (3) BGB stehen die Paragrafen, die bei Studentenwohnheimen nicht gelten. § 543 BGB ist nicht darunter, darauf kann sich also Vermieter wie Mieter berufen. Richtig ist natürlich, dass z.B. § 573 BGB (ordentliche Kündigung des Vermieters) in Studentenwohnheimen nicht gilt. Es können also durchaus im Mietvertrag oder in der Satzung des Studentenwohnheimes noch weitere für diesen Fall relevante Kündigungsmöglichkeiten enthalten sein. Dieser ominöse § 2 2d aus der Satzung/Mietvertrag (?) ist uns ja auch nicht im Wortlaut bekannt.

Ich bleibe im übrigen dabei, dass diese Kündigung zumindest mal nicht optimal gelungen ist. Fristlos bis zum 30.10. macht keinen Sinn, Abmahnung und gleichzeitige fristlose Kündigung macht wenig Sinn, der Verweis auf die besondere Härte macht keinen Sinn. Vielleicht gibt's irgendwo in der Satzung oder im Mietvertrag etwas, was dem einen Sinn verleiht. Aber so bleibt zumindest eine Ungewissheit.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Auch wenn dies nur für ein Wochenende geschieht, geht das gar nicht. Ob ein einmaliger Verstoss ohne Abmahnung reicht, weiß ich jedoch nicht.


Noch einmal: Das war nicht nur ein einmaliger Verstoß! Vielleicht hat der TE das Zimmer nicht häufiger weitergebracht.

Die Kündigung bezieht sich auch nicht auf die tatsächliche Gebrauchsüberlassung an Dritte, sondern auf die Bewerbung im Internet.

Und genau darauf bezieht sich auch das BGH-Urteil. Diese "Touristen" sind keine Untermieter oder Besucher im mietrechlichen Sinne und deshalb ist dem Vermieter eine weitere Vermietung nicht zuzumuten. Zumal ja offensichtlich Wiederholungsgefahr besteht. Die Abmahnung in der Kündigung bezog sich auch nicht auf die Vermietung, sondern auf den Internet-Auftritt.

Die Ziehfrist ist etwas lang, die Situation ist in München heftig, zumal gerade das Semester startet und noch viele suchen und es nur noch wenig Wohnraum gibt und die Notunterkünfte sind voller Syrer.

Ich gebe Dir allerdings Recht, die Kündigung scheint irgendwie schnell selbst gestrickt. Doch die ist deshalb nicht unwirksam.

Wäre interessant, was zur fristgerechten Kündigung im MV steht.

Wenn es blöd kommt, kommt noch etwas nach vom Ordnungsamt München, die sind i.A. hart drauf, wegen Vermietung während der Wiesen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Die Ziehfrist ist etwas lang

Nenn mich spitzfindig, aber das ist keine Räumungsfrist. Dazu hätte da stehen müssen: "Wir kündigen fristlos mit Räumungsfrist bis zum (Datum)". Tut es aber nicht. Da steht im Prinzip "Wir kündigen fristlos zum (Datum)." Das ist ein Oxymoron, eine Formulierung die sich selbst widerspricht.

Und es ist durchaus auch ein Unterschied zwischen einer Kündigung zum 30.10. und einer fristlosen Kündigung mit Räumungsfrist. Bei letzterer ist der Mietvertrag sofort beendet und der Vermieter meiner Meinung nach sofort zur Rücknahme der Wohnung verpflichtet, wenn der Mieter das will. Das das keine Auswirkungen auf einen möglichen Schadensersatz hat, ist mir klar. Wohl aber auf die Obhutspflicht, die nämlich dann der Vermieter hat. Die Räumungsfrist ist ein Angebot des Vermieters, was der Mieter nicht annehmen muss. Bei einer Kündigung zum 30.10. sieht das anders aus. Da muss (deine eigene Aussage) der Vermieter die Wohnung erst am 30.10. zurücknehmen.

Zusammen mit dem bei einer fristlosen Kündigung unsinnigen Verweis auf die Widerspruchsmöglichkeit könnte durchaus der Eindruck entstehen, dass es sich entgegen der Formulierung "fristlos" doch um eine fristgemäße Kündigung handelt. Möglich könnte so eine fristgemäße Kündigung zwar sein, wir kennen nicht alle Regelungen dieses Studentenwohnheimes. Aber eine Kündigung muss für den Mieter klar verständlich formuliert sein und das ist sie nicht unbedingt. Ob sie das unwirksam macht, weiß ich nicht.

Zitat (von Ver):
Noch ein Urteil: In dem Fall eine fristlose Kündigung, die durchging ohne Abmahnung. http://www.mieterschutzbund-berlin.de/news-lesen/items/kuendigung-untervermietung-der-wohnung-an-touristen.html

Die Zusammenfassung des Urteils in diesem Link ist irreführend. Hier https://openjur.de/u/757678.html gibts das Originalurteil. Der Mieter befand sich während der Untervermietung bereits in einem Räumungsverfahren wegen einer anderen Kündigung. Darauf beruhen wesentliche Teile des Urteils.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zusammen mit dem bei einer fristlosen Kündigung unsinnigen Verweis auf die Widerspruchsmöglichkeit könnte durchaus der Eindruck entstehen, dass es sich entgegen der Formulierung "fristlos" doch um eine fristgemäße Kündigung handelt. Möglich könnte so eine fristgemäße Kündigung zwar sein, wir kennen nicht alle Regelungen dieses Studentenwohnheimes. Aber eine Kündigung muss für den Mieter klar verständlich formuliert sein und das ist sie nicht unbedingt.


Das Schreiben ist für mich nicht verwirrend, es sind nur überflüssige Passagen drin (vielleicht Verneblungstaktik).

Ist doch ganz klar:

Grund für die Kündigung ist genannt, Räumungstermin mit Uhrzeit und Androhung der Räumungsklage.

Zitat (von cauchy):
Nenn mich spitzfindig, aber das ist keine Räumungsfrist.


Mag sein, dass Du Recht hast und ich würde dem Mieter auch raten den Termin 15.10.2015 für den Widerruf zu nutzen, doch dabei wirklich ganz kleine Brötchen backen.

Denn wenn das Studentenwerk ernst macht, ist das nicht lustig. Der Münchner Wohnungsmarkt ist absolut zu und in einem anderen Wohnheim kommt der TE auch nicht unter.

Wie das mit anderen Vermieter ist, weiß ich nicht. Es wird schon die Runde machen, spätestens wenn der Vermieter die Räumungsklage erhebt, steht das in der Zeitung.

Auch wenn das Schreiben etwas unglücklich ist, sind die Gründe für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung durchaus ausreichend.

Sonst würden findige Studies alle Zimmer zur Wiesenzeit noch vor Vorlesungsbeginn an die Wiesenbesucher aus aller Welt für 350 Euro pro Mann und Nacht vermieten und sich so das erste Semester mietfrei verschaffen.

-- Editiert von Ver am 06.10.2015 12:32

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#15
 Von 
Shayara93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die restlichen Antworten!

Ihr seid euch also relativ einig, dass ich wegen der fehlenden Abmahnung keinen Widerspruch einlegen kann, oder?
Welche Gründe würden denn für einen Widerspruch sprechen?
Die Hoffnung, dass ich im Zimmer bleiben kann, habe ich eh schon aufgegeben, aber dennoch würde ich gerne widersprechen.

Liebe Grüße

Shayara

PS: Ich wollte niemandem etwas böses, mir war nicht klar, was für drastische Folgen das haben kann. Bin nicht davon ausgegangen, dass ich damit jemandem schade. Man lernt wohl nie aus. :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
Die Hoffnung, dass ich im Zimmer bleiben kann, habe ich eh schon aufgegeben, aber dennoch würde ich gerne widersprechen.


Mit Asche auf mein Haupt und tief zerknischt zu der Leitung bzw. den Entscheidern gehen und versprechen, es nie wieder zu tun. Mit Argumenten kommt man an der Stelle nicht weiter, nur noch mit Mitleid.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
Ihr seid euch also relativ einig, dass ich wegen der fehlenden Abmahnung keinen Widerspruch einlegen kann, oder?

Widerspruch ist eigentlich das falsche Stichwort. Wenn die Kündigung wirklich eine fristlose Kündigung ist, dann gibt es schlicht aus dem BGB keine Widerspruchsmöglichkeit. Vielleicht ergibt sich noch irgend etwas aus dem Mietvertrag oder aus einer Satzung des Studentenwohnheims, aber damit würde ich eher nicht rechnen.

Aktuell gibt es meiner Meinung nach 3 Möglichkeiten:
1.) Die Kündigung ist unwirksam, weil zu unklar formuliert oder weil eine Abmahnung nötig gewesen wäre. Ver ist sich recht sicher, dass dem nicht so ist. Ich bin mir zwar nicht sicher, sage aber auch nicht "unwirksam". Wenn (!) die Kündigung unwirksam wäre, dann müsstest du theoretisch gar nichts machen. Ein Räumungsverfahren würde dann nämlich mangels wirksamer Kündigung ins Leere laufen.
2.) Die Kündigung ist wirksam, aber das Herz der Verantwortlichen lässt sich erweichen. Dazu würde ich auf jeden Fall mal die Mitbewohner fragen, ob die noch mit dir zusammen in der WG leben wollen und dies gegenüber der Verwaltung auch so bestätigen würden. Dann - wie Ver geschrieben hat - entsprechend reumütig bei der Verwaltung vorsprechen und darauf hoffen, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Den Gewinn könntest du z.B. als eine Art der Widergutmachung der "Heimkasse" (falls es sowas gibt) stiften. Aber Achtung: Es muss klar sein, dass du damit niemanden bestechen willst. Denn sonst ist die Tür mit Sicherheit zu.
3.) Die Kündigung ist wirksam und die Verantwortlichen bleiben hart. Dann hilft auch kein Widerspruch. Dann müsstest du halt schnellstmöglich eine andere Wohnung finden. Natürlich könntest du während des Räumverfahrens noch in der Wohnung bleiben. Solange kein Gerichtsvollzieher vor der Wohnung steht und diese räumt, darfst du da wohnen. So ein Verfahren kostet jedoch Geld, welches in der Regel der Verlierer des Verfahrens zahlen muss. Von daher ist das sicher nicht die beste Lösung.

-- Editiert von cauchy am 06.10.2015 21:17

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
Ihr seid euch also relativ einig, dass ich wegen der fehlenden Abmahnung keinen Widerspruch einlegen kann, oder?


Ja, weil die "fehlende Abmahnung" sich auf "wenn der Mieter trotz Abmahnung den Mietgegenstand vertragswidrig untervermietet" bezieht. Die Gebrauchsüberlassung (die hat ja stattgefunden) ist nicht "Untervermietung".

Diese Weitergabe an Touristen ist keine Untervermietung im mietrechtlichem Sinne, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ähnlich einem Pensionsbetrieb und die Kündigung bezieht sich auch nicht auf die eigentliche Gebrauchsüberlassung (!), die ja stattgefunden hat.
Dann scheint auch noch die Überbelegung eine Rolle zu spielen und Gewinnerzielung aus einem staatlich subventionierten Wohnraum hinzu. (Da könnte das Studentenwerk möglicherweise auch Schwierigkeiten bekommen, wenn die Stadt München da auf die Schliche kommt.

Meiner Ansicht nach funktioniert nur Cauchys Möglichkeit Nr. 2.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Shayara93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke euch allen.

Dann werde ich das Studentenwerk wohl lieber nicht weiter provozieren und hoffen, dass nicht noch mehr Ärger auf mich zukommt.

Schönen Abend noch. :)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
Ok, danke euch allen. Dann werde ich das Studentenwerk wohl lieber nicht weiter provozieren und hoffen, dass nicht noch mehr Ärger auf mich zukommt. Schönen Abend noch.


Gute Entscheidung. Bitte halte uns auf den Laufenden, wie es weitergeht. Und diese "Untervermietung an Touristen" gibt auch in anderen Wohnungen in München größere Probleme.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Shayara93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Ordnungsamt hat sich bis jetzt nicht gemeldet.
Habe jetzt ein anderes Zimmer in München gefunden (für fast den doppelten Preis ^^).

Lasst euch mein naiver Fehler eine Lehre sein. :grins:

Danke nochmal für eure zahlreichen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Shayara93):
Habe jetzt ein anderes Zimmer in München gefunden (für fast den doppelten Preis ^^). Lasst euch mein naiver Fehler eine Lehre sein.


Das Studentenwerk hat sich nicht erweichen lassen? Würde mich mal interessieren, wie die Gewinn-Verlust-Rechnung hier aussieht? Wieviel hast Du jetzt eingenommen und wieviel kostet es Dich jetzt?

Nichts gegen den TE: Mich ärgern diese Portale, die scheinbar die einfache Art des Geldverdienens versprechen und später muss der Mieter das ausbaden und verliert seinen günstigen Wohnraum.

Über die Konsequenzen klären diese Portale nämlich nicht auf. Würde mich interessieren, ob nicht das Portal für den Schaden haftbar zu machen wäre?

Du hast hoffentlich schon eine Bewertung auf dem Portal hinterlassen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

So unklar ist das Thema ja nicht. Eine Weitervermietung bedarf doch immer dem Einverständnis des Mieters, oder etwa nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
So unklar ist das Thema ja nicht. Eine Weitervermietung bedarf doch immer dem Einverständnis des Mieters, oder etwa nicht?


Die Mieter sind sich nicht über die Konsequenzen im Klaren, vorallem junge Mieter, die zum ersten Mal nicht mehr zu Hause wohnen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Bei airbnb steht deutlich drin, dass man die Vereinbarungen mit dem Vermieter beachten muss. Viel deutlicher geht es nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Shayara93
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich habe das Studentenwerk gar nicht mehr kontaktiert. Da meine befristete Wohnzeit sowieso im März ausgelaufen wäre, habe ich mich nicht weiter darum gekümmert, da ich meine Chancen als zu niedrig eingeschätzt habe.

Rein rechtlich ist airbnb meiner Meinung nach auf der sicheren Seite, ich musste ja ihre AGB akzeptieren, in denen sie auch darauf hinweisen, dass die Untervermietung auch wirklich erlaubt sein muss.
Da bin ich leider selber Schuld, dass ich meinen Mietvertrag nicht nochmal genauer angeschaut habe. Ich habe einfach nicht mit einer so drastischen, konsequenten Reaktion des Studentenwerks gerechnet, da in meinem Wohnheim sehr oft illegal untervermietet wird und das in der Regel niemanden stört. Aber irgendwann muss es ja mal jemanden erwischen.

Kostentechnisch hat es sich natürlich nicht gelohnt. Ich habe knapp 200 Euro Gewinn erwirtschaftet. Das neue Zimmer kostet pro Monat 200 Euro mehr und ich musste sogar den Oktober noch anteilig bezahlen, da das Zimmer bereits ab 15.10. frei war.
So ist das leider in München, die Vermieter können sowieso machen, was sie wollen. :(

Ich kann das ganze Thema wirklich nur als eine teure Lektion abhaken. :)

Ich wünsche euch einen wunderschönen Tag.

0x Hilfreiche Antwort

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