Guten Tag,
Mieter entfernt in einem MFH eigenmächtig den nach Landesbauordnung vorgeschriebenen Rauchwarnmelder, ohne den Vermieter zu benachrichtigen. Dies wird erst bei einer routinemmäßigen Wartungskontrolle durch eine externe Firma entdeckt und dokumentiert. Ein Defekt/Fehlfunktion des Geräts liegt nicht vor und wurde auch nicht gemeldet.
Vermieter kündigt daraufhin fristlos und ohne Abmahnung §543 Abs. 2 BGB
, da ein Tatbestand nach § 145 Abs. 2 StGB
vorliegt.
Wie sind Ihre Meinungen dazu und wie sehen Sie die Chancen?
fristlose Kündigung aufgrund § 145 Abs. 2 StGB
Fragen zur Miete?
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ZitatVermieter kündigt daraufhin fristlos und ohne Abmahnung :§543 Abs. 2 BGB , da ein Tatbestand nach § 145 Abs. 2 StGB vorliegt.
Interessanter Ansatz.
Wann wurde der Mieter denn nach § 145 StGB verurteilt und wann erfolgte die Kündigung?
Es wird hier in der Tat nur Meinungen geben können. Die Rauchmelderpflicht existiert noch nicht solange. Von daher glaube ich nicht, dass es höchstrichterliche Urteile zu diesem Sachverhalt geben wird.ZitatWie sind Ihre Meinungen dazu und wie sehen Sie die Chancen? :
Meine persönliche Meinung: Eine fristlose Kündigung benötigt in aller Regel eine vorherige Abmahnung § 543 (3) BGB . Wenn es eine solche nicht gab, wird eine fristlose Kündigung wenig Aussicht auf Erfolg haben.
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Zitat:
Interessanter Ansatz.
Wann wurde der Mieter denn nach § 145 StGB verurteilt und wann erfolgte die Kündigung
Naja in den Fällen, bei denen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde z.B. wegen übelster Beledigung des Vermieters oder besser bei Tätlichkeiten gegenüber des Vermieters, wird/wurde doch auch keine rechtskräftige Verurteilung einer Körperverletzung oder Beledigung abgewartet. Solange ein hinreichender Tatverdacht existiert und Zeugen dabei waren ?!
Eine rechtskräftige Verurteilung als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung halte ich auch nicht für erforderlich.
Hier sind aber gleich mehrere Aspekte zu prüfen.
1) Erfüllt das Entfernen eines Rauchmelders in der selbst bewohnten Wohnung überhaupt den Straftatbestand des § 145 StGB
? Bei entfernen eines Rauchmelders in einem öffentlichen Gebäude würde ich das bejahen, in der eigenen Wohnung habe ich daran jedoch erhebliche Zweifel. Schließlich dient der Rauchmelder in erster Linie dem Bewohner selbst.
2) Sollte der Straftatbestand des § 145 StGB
erfüllt sein, so stellt sich die Frage, ob das Vergehen so schwer wiegend ist, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Auch daran hätte ich Zweifel.
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