fristlose Kündigung aufgrund § 145 Abs. 2 StGB

28. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
cybemanx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
fristlose Kündigung aufgrund § 145 Abs. 2 StGB

Guten Tag,

Mieter entfernt in einem MFH eigenmächtig den nach Landesbauordnung vorgeschriebenen Rauchwarnmelder, ohne den Vermieter zu benachrichtigen. Dies wird erst bei einer routinemmäßigen Wartungskontrolle durch eine externe Firma entdeckt und dokumentiert. Ein Defekt/Fehlfunktion des Geräts liegt nicht vor und wurde auch nicht gemeldet.

Vermieter kündigt daraufhin fristlos und ohne Abmahnung §543 Abs. 2 BGB , da ein Tatbestand nach § 145 Abs. 2 StGB vorliegt.

Wie sind Ihre Meinungen dazu und wie sehen Sie die Chancen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von cybemanx):
Vermieter kündigt daraufhin fristlos und ohne Abmahnung §543 Abs. 2 BGB , da ein Tatbestand nach § 145 Abs. 2 StGB vorliegt.

Interessanter Ansatz.

Wann wurde der Mieter denn nach § 145 StGB verurteilt und wann erfolgte die Kündigung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von cybemanx):
Wie sind Ihre Meinungen dazu und wie sehen Sie die Chancen?
Es wird hier in der Tat nur Meinungen geben können. Die Rauchmelderpflicht existiert noch nicht solange. Von daher glaube ich nicht, dass es höchstrichterliche Urteile zu diesem Sachverhalt geben wird.

Meine persönliche Meinung: Eine fristlose Kündigung benötigt in aller Regel eine vorherige Abmahnung § 543 (3) BGB . Wenn es eine solche nicht gab, wird eine fristlose Kündigung wenig Aussicht auf Erfolg haben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cybemanx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Interessanter Ansatz.
Wann wurde der Mieter denn nach § 145 StGB verurteilt und wann erfolgte die Kündigung


Naja in den Fällen, bei denen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde z.B. wegen übelster Beledigung des Vermieters oder besser bei Tätlichkeiten gegenüber des Vermieters, wird/wurde doch auch keine rechtskräftige Verurteilung einer Körperverletzung oder Beledigung abgewartet. Solange ein hinreichender Tatverdacht existiert und Zeugen dabei waren ?!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Eine rechtskräftige Verurteilung als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung halte ich auch nicht für erforderlich.

Hier sind aber gleich mehrere Aspekte zu prüfen.

1) Erfüllt das Entfernen eines Rauchmelders in der selbst bewohnten Wohnung überhaupt den Straftatbestand des § 145 StGB ? Bei entfernen eines Rauchmelders in einem öffentlichen Gebäude würde ich das bejahen, in der eigenen Wohnung habe ich daran jedoch erhebliche Zweifel. Schließlich dient der Rauchmelder in erster Linie dem Bewohner selbst.

2) Sollte der Straftatbestand des § 145 StGB erfüllt sein, so stellt sich die Frage, ob das Vergehen so schwer wiegend ist, dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Auch daran hätte ich Zweifel.

0x Hilfreiche Antwort

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