(fristlose) Kündigung bei befristetem Untermietvertrag

6. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
SilvaSurfa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
(fristlose) Kündigung bei befristetem Untermietvertrag

Hallo,
zur Zeit bewohne ich ein Zimmer zur Untermiete. Der Untermietvertrag ist befristet (31.01.2020) und endet dann automatisch, die Begründung dafür ist Eigenbedarf des Hauptmieters (Zuzug von Familienangehörigen), desweiteren "ist die ordentliche Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften möglich."

Am 04.09.2019 habe ich jetzt folgenden Brief erhalten:
"... hiermit kündige ich Ihnen den Untermietvertrag vom 04.07.2019 für das teilmöblierte Zimmer XXX 4. OG links fristlos wegen erheblicher Mietrückstände zum 19.09.2019 Die letztmalig per Gmail ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 23.08.2019 wegen Eigenbedarf zum 30.09.2019 bleibt darüber hinaus bestehen bzw. spreche ich hiermit erneut aus. Die Wohnung ist am 30.09.2019 besenrein zu übergeben nebst rückständiger Miete aus Juli (hälftig), August und September, mfG"

Dazu meine Fragen:

- speziell: Ist die oben zitierte Kündigung so wirksam?

allgemein:
- ist ein zeitlich befristeter (Unter-)Mietvertrag beider Mietparteien überhaupt (ordentlich) vor Fristablauf/Veragsendes zu kündigen? (Und falls ja, mit welchen Fristen?)

- Gibt es das überhaupt, eine "fristlose" Kündigung mit Frist zum xxx?

- Ist die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen vermeintlicher Mietrückstände überhaupt gültig/möglich, wenn die Begründung (Mietrückstände) gar nicht vorliegt?
[Anmerkung: Mein (Unter-)Vermieter ist nämlich in Leistungsbezug des Jobcenters und wollte daher keine Mietüberweisung auf sein Bankkonto (--> Regelung laut Untermietvertrag), stattdessen habe ich die Miete (1/2) Juli & August direkt als Abschlagszahlung an die Hausverwaltung überwiesen (Überweisungsnachweis natürlich vorhanden). Miete für September wollte ich ihm Ende August in bar geben - da wollte er sie nicht annehmen, mit der Begründung, dass er dem Jobcenter dann sagen könnte, dass er ja gar keine Zahlungen von mir erhalten hätte und stattdessen Ende September für September kassieren/notfalls die Mietkaution (1 Monatsmiete) als Ersatz einbehalten...]

- sollte ich die Miete jetzt noch überweisen, um die Kündigungsbegründung "aus der Welt zu schaffen"?

Ich habe nämlich berechtigte Zweifel, bei der angespannten Wohnsituation noch rechtzeitig eine Eolgeunterkunft zu finden..

Tausend Dank schon mal vorab & ein schönes Wochenende!

PS:
Hinsichtlich der Kündigungsfristen: Ab wann gilt ein Zimmer als "möbliert"? Ist mein "teilmöbliertes" Zimmer (1 Schrank + 1 Tisch + 2 Stühle) bereits möbliert?

-- Editiert von SilvaSurfa am 06.09.2019 11:44

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von SilvaSurfa):
- Gibt es das überhaupt, eine "fristlose" Kündigung mit Frist zum xxx?
Ja - auch bei einer fristlosen Kündigung muss sogar zwingend eine Ziehfrist eingeräumt werden (mind. 14 Tage)


Zitat (von SilvaSurfa):
- Ist die ausgesprochene fristlose Kündigung wegen vermeintlicher Mietrückstände überhaupt gültig/möglich, wenn die Begründung (Mietrückstände) gar nicht vorliegt?
Natürlich muss der Kündigungsgrund auch tatsächlich vorliegen > d.h. ein Zahlungsrückstand in bestimmter Höhe >[link=https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html] BGB § 569 und § 543 [/link]


"ordentlich" ist dagegen ein befristetes Mietverhältnis überhaupt nicht kündbar!
Man muss da allerdings fein unterscheiden: befristet ist ein Mietverhältnis, dessen Endtermin bereits von vornherein fest vereinbart wurde - ein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit ist etwas völlig anderes


Zitat (von SilvaSurfa):
- sollte ich die Miete jetzt noch überweisen, um die Kündigungsbegründung "aus der Welt zu schaffen"?
siehe BGB - diese Möglichkeit räumt dir der Gesetzgeber ein - allerdings kannst du schuldbefreiend nur an deinen Untervermieter zahlen oder dir liegt beweisbar eine Weisung deines Vertragspartners vor, an jemand anderen zu zahlen (z.B. an dessen Vermieter/Hausverwaltung)


Zitat (von SilvaSurfa):
Miete für September wollte ich ihm Ende August in bar geben - da wollte er sie nicht annehmen, mit der Begründung, dass er dem Jobcenter dann sagen könnte, dass er ja gar keine Zahlungen von mir erhalten hätte und stattdessen Ende September für September kassieren/notfalls die Mietkaution (1 Monatsmiete) als Ersatz einbehalten...]
Wenn du dich mit dieser Begründung wehrst, dann steckst du selber in einer bösen Situation > Beihilfe zum Sozialleistungs-Betrug

Ob die fristlose Kündigung berechtigt ist, kann man anhand deiner Angaben nicht sagen. Hast du denn auf ausdrücklich Weisung deines Untervermieters die Mieten Juli+August an die Hausverwaltung gezahlt?

Hinsichtlich der September-Miete könnte man wohl mit Annahmeverzug des Vermieters entgegnen, da er die Annahme der angebotenen Zahlung verweigert hat. Wie könntest du denn dein Zahlungsangebot beweisen?

Aber was man auch sagen muss: wenn dieses "Gemauschel" schon so im Mietvertrag steht, dann hast du dich sehenden Auges selbst ins Unglück gestürzt. Miete ist ein Dauerschuldverhältnis und der übliche Zahlungsweg ist hier eine einfache Dauerüberweisung an seinen Vertragspartner (und nicht an irgendwelche andere Leute). Unbare Zahlungen sind reichlich unüblich - und zudem ohne extra Zahlungsquittung auch nicht beweisbar.

Warum macht dein Untervermieter eigentlich so einen Aufstand? Der scheint dich ja auf Teufel komm raus unbedingt vor der vereinbarten Zeit loswerden zu wollen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SilvaSurfa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, der ist halt reichlich verwirrt, um es mal so zu sagen, frei nach dem Motto 3 Gespräche = 5 1/2 Aussagen seinerseits.
Ich bin hier eingezogen, weil ich (nach Langzeittherapie) eine "Neustartunterkunft" brauchte. Gegenwärtig ist er in Langzeittherapie.

Loswerden will er ich jetzt, weil ich seiner Meinung nach nicht schnell genug eine neue Stelle angetreten habe und ich deshalb, aus seiner Sicht, Schuld wäre/bin, dass das Jobcenter ihm jetzt seine Zahlungen kürzen will.
Es gibt auch noch einen weiteren Untermieter (ebenfalls "inoffiziell", mit Barzahlung)

Ja, die Zahlung an die Hausverwaltung habe ich gemäß seiner Ansage gemacht.
Das Zahlungsangebot (September) kann ich nicht beweisen, da wir da unter uns/zu zweit waren...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Ja - auch bei einer fristlosen Kündigung muss sogar zwingend eine Ziehfrist eingeräumt werden (mind. 14 Tage)

Das ist schlicht falsch - die Ziehfrist ist vom Einzelfall abhängig und kann im Extremfall sogar 0 Tage betragen.

In den Fall hier wären 14 Tage Ziehfrist angemessen - falls die Kündigung rechtens wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von SilvaSurfa):
... hiermit kündige ich Ihnen den Untermietvertrag vom 04.07.2019 für das teilmöblierte Zimmer XXX 4. OG links fristlos wegen erheblicher Mietrückstände zum 19.09.2019


Hast Du erhebliche Mietrückstände, mindestens 2, oder nicht?

Wenn ja ist die fristlose Kündigung mit Räumungsfrist zum 19.9. berechtigt.

Übrigens kannst Du die Kündigung unwirksam machen indem Du umgehend den Mietrückstand vollständig zahlst.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SilvaSurfa
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von SilvaSurfa):
... hiermit kündige ich Ihnen den Untermietvertrag vom 04.07.2019 für das teilmöblierte Zimmer XXX 4. OG links fristlos wegen erheblicher Mietrückstände zum 19.09.2019


Hast Du erhebliche Mietrückstände, mindestens 2, oder nicht?

Wenn ja ist die fristlose Kündigung mit Räumungsfrist zum 19.9. berechtigt.

Übrigens kannst Du die Kündigung unwirksam machen indem Du umgehend den Mietrückstand vollständig zahlst.


Aktuell 1 Monatsmiete in Rückstand...
Funktioniert das "Unwirksam machen"/bezahlen noch?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.050 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen