gekürzte Mietzahlungen, Nebenkostenabrechnung

25. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
gekürzte Mietzahlungen, Nebenkostenabrechnung

Wenn Mieter die Mietne unter Vorbehalt zahlt, oder Mietminderungen geltend macht,
wie rechnet man die Nebenkostenvorauszahlungen ab (welcher Betrag), da diese praktisch ebenfalls unter Vorbehalt bezahlt wurden, bzw. Mietminderungen aus Bruttowarmmieten berechnet wurden ?








Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Eine Mietminderung kann sich doch nur auf die Miete beziehen, nicht auf die Nebenkostenvorauszahlung.

Die Vorauszahlungen werden ja jährlich mit den tatsächlichen Nebenkosten verrechnet, da würde eine Reduzierung der monatlichen NK-Vorauszahlung ja nur zu einer erhöhten Nachzahlung führen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Selbstverständlich (zumindest nach Meinung des BGH) werden Mietminderungen von der Gesamtmiete vorgenommen.
Du mußt dann praktisch so tun, als wären die Nebenkosten in geforderter Höhe geleistet worden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
als wären die Nebenkosten in geforderter Höhe geleistet worden.

Das würde nicht im Einklang mit der BGH Meinung stehen.
Außerdem wäre der Vermieter im Nachteil.

Da die Miete+Nebenkosten unter Vorbehalt bezahlt werden,
müssten nach der Einigung/Klärung der tatsächlich zu zahlenden Miete+Nebenkosten die Abrechnung dann berichtigt werden ?



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
Das würde nicht im Einklang mit der BGH Meinung stehen.

Vom Rechenweg nicht, aber doch wohl vom Ergebnis schon:
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/bgh-minderung-schlaegt-auf-betriebskostenabrechnung-durch_214_78986.html
Au Backe - komplizierter geht's ja wohl nicht

Solange der Vorbehalt besteht/die tatsächlich berechtigte Minderung nicht klar ist, müsste m.E. auch die Betriebskosten-Abrechnung unter Vorbehalt stehen.

-----------------
"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
als wären die Nebenkosten in geforderter Höhe geleistet worden.

ist leider irritierend ausgedrückt.

Die tatsächlich geschuldete Nebenkosten müssen berechnet werden. Dies ist aber solange nicht möglich, solange man
mit Minderungsquote nicht einig ist.

Dass Mietminderung von Gesamtmiete vorzunehmen ist, ist an sich unverständlich, wo die Nebenkosten sich vorwiegend um Verbrauchskosten handeln.
Der Mieter verbraucht nicht etwa wegen z.B. schadhafter
Treppenstufe etwa mehr Heizkosten, Warmwasser, u.u.u.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.176 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen