HALLO
WIE STEHT MANN SICH AM BESTEN MIT DER LETZTEN MIETZAHLUNG:
KANN MANN VOM VERMIETER VERLANGEN DAS ER DIE LETZTE MIETE MIT DER VON MIR BEZAHLTEN KAUTION VERRECHNET:
UND WIE SIEHT DAS EIGENTLICH AUSS;ZU WELCHEN KODITIONEN MUSS DER VERMIETER DIE KAUTION ANLEGEN:
WAS WENN ER SIE NICHT ANGELEGT HAT ???
DANKE
kaution
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Rein rechtlich kann weder der Vermieter noch der Mieter die Kaution mit der Miete verrechnen.
Natürlich könnten Sie sich persönlich einigen.
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REchtstipps:
Muß der Vermieter dem Mieter die ordnungsgemäße Anlegung der Kaution nachweisen?
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Ja. Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen die ordnungsgemäße Anlegung nachzuweisen. Dieser Anspruch ist einklagbar.
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Quelle: Amtsgericht Braunschweig
Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1989, S. 17
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LG Düsseldorf
1992-10-06
24 S 162/92
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1999-07-19
Bearbeitet von: Volker Kitz
Verzinsung der Kaution
Die Rückzahlung der Mietkaution muß alle mit ihr vom Vermieter tatsächlich erwirtschafteten Zinserträge umfassen.
Als Mindestverzinsung gilt dabei diejenige für "Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist". Nach einem Urteil des LG Düsseldorf muß der Vermieter aber auch alle Erträge herausgeben, wenn er das Geld gewinnbringender angelegt hat.
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Anlage und Verzinsung der Kaution
Der Vermieter muß die Kaution bei einem Kreditinstitut getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen.
Die Anlage und Verzinsung muß unverzüglich nach Erhalt des Geldes erfolgen, ansonsten kann sich der Vermieter wegen des eintretenden Zinsverlustes dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Die Kaution muß verzinslich angelegt werden und zwar mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, § 550 b BGB Abs. 2
.
Ausnahme: Wird Wohnraum vermietet, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, ist eine Verzinsung der Kaution nicht Pflicht.
Die erzielten Zinsen hat der Vermieter dem Kautionskonto des Mieters gutzuschreiben. Sie erhöhen die Sicherheit, § 550b Abs. 2 BGB
. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen vor Ablauf des Mietverhältnisses.
Die Kosten der Kontoführung sollen, wenn nichts besonderes vereinbart ist, zu Lasten des Mieters gehen. Dem widerspricht das LG München I (NZM 1998 S. 32
) und andere Gerichte. Stellungnahme: In der Tat ist nicht einzusehen, warum der Mieter diese Kosten tragen soll. Mit der vertraglichen Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Mieter auch die Kosten der Stellung zu übernehmen hat. Der Mieter wird zu einer Geldleistung verpflichtet und nicht zur Tragung weiterer damit zusammenhängender Kosten.
Zudem hat der Vermieter das Recht, aber nicht die Pflicht, eine Sicherheit vom Mieter zu fordern. Verlangt er eine Sicherheit vom Mieter, so ist es nur interessengerecht, wenn er die vergleichsweise geringen Kosten die mit der für ihn nur vorteilhaften Sicherheit einhergehen, auch trägt. Anders kann es nur dann sein, wenn der Mieter, was zulässig ist, ausdrücklich vertraglich auch zur Kostenübernahme verpflichtet wird.
Treffen Mieter und Vermieter gesonderte Vereinbarungen, etwa durch Vereinbarung einer höherverzinslichen Anlage, stehen die Zinsen dem Mieter zu. Dieser hat dann allerdings die im Regelfall längeren Kündigungsfristen oder höheren Risiken der Anlageform zu berücksichtigen.
Erzielt der Vermieter auf eigene Faust durch andere Anlageformen einen höheren Zinssatz als den für dreimonatig kündbare Spareinlagen, denn dieser ist ziemlich niedrig, soll er den übersteigenden Teil des Zinsertrags dann behalten dürfen, wenn sichergestellt ist, etwa durch Bankbürgschaft, daß der Mieter den gesetzlichen Mindestbetrag bei Beendigung des Mietverhältnisses erhält.
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