Hallo!
Ich bin Anfang August aus meiner Wohnung ausgezogen und habe direkt eine Nachmieterin gefunden. Bei der Wohnungsübergabe habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass ich die Kaution von der Nachmieterin, statt wie im Mietvertrag geregelt vom Vermieter, kriege. Schriftlich wurde das allerdings nirgendwo festgehalten. Es ist nun Ende November und ich habe nach unzähligen SMS'en und Anrufen keinen einzigen Cent gesehen. Stattdessen speist man mich mit Ausreden ab.
Ich hatte vor ungefähr einem Monat den Vermieter kontaktiert, der mir mitteilte, dass meine Nachmieterin bereits ausgezogen sei und die Kaution widerum von ihrem Nachmieter wiederkriegen sollte. Danach habe ich noch einmal mit meiner Nachmieterin telefoniert und ihr eine Frist von einer Woche gesetzt. Es kam natürlich kein Geld an.
Wie ist meine Rechtslage? Bin ich in der Position, das Geld von meinem Vermieter verlangen zu können? Denn laut Mietvertrag sollte ich die Kaution von ihm bekommen. Den anderen Weg bin ich aus Kulanz (und zugegebenermaßen Naivität) gegangen.
Falls ja, an wen sollte ich mich wenden, wenn dieser mir die Rückzahlung verweigert? Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob die Kaution die Anwaltskosten decken würde.
Ich wäre sehr dankbar über Antworten!
keine Kaution vom Nachmieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:
Bei der Wohnungsübergabe habe ich mich damit einverstanden erklärt, dass ich die Kaution von der Nachmieterin, statt wie im Mietvertrag geregelt vom Vermieter, kriege.
Wer hat diese Vereinbarung alles getroffen ?
Auch die Nachmieterin ?
-----------------
""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
Die Kaution muss von der Vermieterin zurück bezahlt werden. Diese hat meines Wissens nach nur ein zurückbehaltungsrecht von 6 Monaten, sollten noch "Überraschungen" aus der Nebenkostenabrechnung zu erwarten sein. Sind alle Nebenkosten durch muss die Kaution sofort ausbezahlt werden. Und zwar vom Vermieter.
Hat deine Vermieterin die Kaution nicht mehr, könnte hier auch eine Straftat (Untreue) vorliegen.
Ich würde hier so vorgehen.
1. Per Einschreiben die Herausgabe der Kaution vom Vermieter verlangen. Und gleichzeitig den Nachweis verlangen, dass diese gemäß §551 III BGB
angelegt worden ist. Hierbei würde ich eine Frist von 17 Tagen (Also 14 Tage + 3 Tage Postlaufzeit) setzen.
2. Ist die Frist verstrichen,
- Antrag eines Mahnbescheides.
- Strafanzeige
Bei der Strafanzeige immer darauf achten, nicht direkt zu schreiben, Vermieter hat das getan.
Du bittest um eine Strafrechtliche Überprüfung eines Sachverhaltes der sich für dich so darstellst, und du hast das Gefühl, das Geld sei nicht richtig angelegt worden. Den Rest macht dann der Staatsanwalt für dich.
Ein laufendes Strafverfahren hat für dich den Vorteil, dass da meistens sehr schnell Bewegung dann in das Zivilrechtliche Verfahren kommt. -> Meist wird dann sehr schnell das Geld angewiesen.
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
@Lifeguard: Wo soll denn hier eine Straftat vorliegen?
Die TE hat offenbar zugestimmt, dass die Kaution nicht direkt an sie sondern an den Nachmieter augezahlt bzw. mit deren Kautionsschuld wiederum verrechnet wird.
Eine Strafanzeige in diesem Zusammenhang würde ich schon als falsche Verdächtigung werten.
Seltsam kommt mir das auch vor, zugegeben (insbesondere das die Mieter das mitmachen, hier sogar gleich mehrere), aber eine Unterschlagung sehe ich da nicht direkt.
Außerdem hat doch die TE den Nachmieter gesucht und gefunden, da würde ich als Vermieter vielleicht auch vorschlagen, dass die das dann unter sich regeln.
Ein Grund könnte auch noch sein, dass der Vermieter sich Arbeit ersparen wollte (kündigen, mehrmals Geld transferieren).
@Julia135: Was ist eigentlich mit den Zinsen, wie sollten die denn gezahlt werden? Oder handelt es sich um ein Wohnheim?
quote:Eine von den beiden Parteien hat nun eine Kaution übrig, fragt sich nur welche?
dass meine Nachmieterin bereits ausgezogen sei und die Kaution widerum von ihrem Nachmieter wiederkriegen sollte.
Nicht ganz einfach die Sache.
MfG Stefan
Ich verstehe auch nicht, was der VM sich von solchen Regelungen verspricht. Ich meine, sowas kann man innerhalb einer WG machen, aber bei einem regulären Mieterwechsel ist das doch Mist. Was passiert denn z.B. wenn dann noch eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung kommt und so? Die Kaution ist ja für den neuen Mieter angelegt. An die kann der VM also nicht ran, somit ist er drauf angewiesen, dass der Ex-Mieter, der ja vom Nachmieter die Kaution bekommen hat (hier allerdings nicht) die Nachzahlung dann auch wirklich leistet.
-----------------
""
Vielen Dank für die Antworten!
An der mündlichen Vereinbarung waren der Vermieter, meine Nachmieterin und ich beteiligt. Diese Nachmieterin ist kurze Zeit nach dem Einzug ausgezogen und hat die Kaution von ihrem Nachmieter bereits erhalten. Sie ist also die Person mit den beiden Kautionen. Eine davon sollte an mich überwiesen werden.
In dem Haus wohnen überwiegend Studenten, es ist aber kein Wohnheim.
Ich würde gerne wissen, von wem ich rechtmäßig das Geld zu erwarten habe. Dann könnte ich theoretisch den von lifeguard vorgeschlagenen Weg gehen, oder? Die Kaution steht mir laut Vermieter zu. Es gab keine Mängel bei der Übergabe.
-----------------
""
quote:
Die Kaution muss von der Vermieterin zurück bezahlt werden...
von Lifeguard am 30.11.2012 10:58
Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaution ist, dass das Mietverhältnis beendet wurde.
Ob dies der Fall ist oder ob der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis eingetreten ist und damit das bestehende Mietverhältnis fortgesetzt hat, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Erst wenn dieser Punkt geklärt ist steht fest, wer überhaupt zur Zahlung verpflichtet ist.
-----------------
""
Hallo,
quote:Eine gute Anmerkung, in diese Richtung hatte ich gar nicht überlegt. Der Vermieter gibt damit ja einen der ureigenen Zwecke der Kaution auf, schön blöd.
Was passiert denn z.B. wenn dann noch eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung kommt und so?
quote:Das dürfte das Hauptproblem sein, imho ist das nämlich die Nachmieterin. Der Vermieter hat die Kaution bereits ausgezahlt (indirekt, im Rahmen der Vereinbarung mit den zwei Parteien).
Ich würde gerne wissen, von wem ich rechtmäßig das Geld zu erwarten habe.
Ob er das beweisen kann, ist jedoch eine andere Frage, zu einem Prozessbetrug möchte ich aber sicher nicht raten.
Ich würde wohl gegen die Nachmieterin vorgehen, also der Klassiker: Beweisbar in Verzug setzen (schriftlich, per Einschreiben), Mahnbescheid, Klage (dabei ist dann der Vermieter Zeuge für die Vereinbarung, und vielleicht der nächste Nachmieter für die Zahlung und dafür, dass die Kautionbsweiterreichung überhaupt so geregelt wurde).
quote:Da hoffe ich doch mal, dass das nicht bar und ohne Quittung geschehen ist (man könnte es nämlich vermuten). Aber gut, das ist ja dann das Problem der Nachnachmieterin, vielleicht ja dann der nächste Thread hier im Forum ("Hilfe, habe Kaution ohne Beleg gezahlt, jetzt nochmal zahlen?").
Diese Nachmieterin ist kurze Zeit nach dem Einzug ausgezogen und hat die Kaution von ihrem Nachmieter bereits erhalten.
quote:Das fände ich ja noch absurder. Damit würde der Nachmieter doch auch für eventuelle Schäden des (Vor)Vormieters haften.
oder ob der Nachmieter in das bestehende Mietverhältnis eingetreten ist und damit das bestehende Mietverhältnis fortgesetzt hat,
Aber natürlich durchaus möglich, inbesondere bei Studentenbuden.
MfG Stefan
Da haben sich anscheinend gleich drei mündige Bürger getroffen.
-----------------
""
Solange ich keine schriftliche Abtretung der Kaution durch den Vermieter habe, würde ich mich in erster Linie an diesen halten. Und wenn ich zum regulären Kündigungstermin ausgezogen bin, also mir der Vermieter bei der Verkürzung der Kündigungsfrist nicht entgegen gekommen ist, gäbe es für mich keinen Grund das nicht zu tun.
Auch stellt sich mir die Frage, was mit der Verzinsung passiert ist.
Wenn ich die Miete nicht vom Vermieter bekomme, und er mir nicht nachweisen kann, dass diese gemäß BGB angelegt ist, riecht das für mich persönlich nach unterschlagung.
-----------------
" "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
21 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
39 Antworten
-
25 Antworten