hallo,
ich bin selber nur mieter und habe meine wohnung für einen im mietvertrag angegebenen befristeten zeitraum vermietet. nun bin ich vorzeitig wieder im lande und habe dem untermieter mit einer frist von 3 monaten schriftlich gekündigt, da ich ja die wohnung nun selber wieder benötige. dieser beruft sich nun auf den im vertrag angegebenen zeitraum.
kann ich nun kündigen? ist es in meinem fall eigenbedarf?
darf der untermieter in meiner wohnung wohnen und ich muss auf der straße leben?
danke fürs lesen (und antworten)!
kündigung befristeter mietvertrag
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Dein Untermieter ist wohl im Recht. Ein befristeter Vertrag kann nicht ohne weiteres gekündigt werden, auch nicht bei Eigenbedarf. Er kann nur unter den in § 543 BGB
genannten Gründen (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) gekündigt werden. So ein Grund liegt hier aber nicht vor.
Du hättest Dir die Dauer Deiner Abwesenheit genauer überlegen müssen.
hm, das hab ich befürchtet. leider wird ja heutzutage immer flexibilität verlangt, wird in einem solchen fall dann aber nicht belohnt.
allerdings hab ich gerade beim mieterverein münchen gelesen:
Doch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in bei Untermietverhältnissen in der Regel kein Problem.
wäre das nicht eine lösung?
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Die Bestimmungen zur Kündigung bei Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
) beziehen sich nur auf unbefristete Mietverträge.
Ein befristeter Mietvertrag kann nur nach den §§ 543
und 569 BGB
gekündigt werden.
Die dort genannten Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
sorry, dass ich das thema nochmal auf die tagesordnung bringe, aber in meinem freundeskreis wurde jetzt die vermutung geäußert, dass ein mietvertrag und ein untermietvertrag nicht das selbe und deshalb auch die kündigungsmodalitäten andere sind. da ich einen untermietvertrag mit meinem untermieter abgeschlossen habe, wollte ich nochmal fragen, ob dafür eine kündigungsmöglichkeit besteht.
danke!
Es ist richtig, dass für bestimmte Untermietverhältnisse kein Kündigungsschutz besteht.
Das trifft aber nur auf
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
(§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
)
Es gilt also nicht für Deinen Fall, da Du die komplette Wohnung vermietet hast und nicht mehr selbst in der Wohnung lebst.
Ich sehe daher keine Möglichkeit, wie Du den Vertrag vorzeitig kündigen kannst.
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