lauter Nachber

27. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
donald2
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
lauter Nachber

Hallo,
in einem Mehrparteienhaus wohnen Mieter und Eigentümer. Seit mehren Wochen ist jemand eingezogen, der laut redet, müsste Schreilautstärke sein. Er spielt wohl mit Kopfhörern im Internet. Lacht laut, spricht laut und das über mehrere Stunden am Tag bis spät in die Nacht. 1 Nachbarn hat ihn darauf aufmerksam gemacht und ihn gebeten, ob er nicht leiser sein kann. Er macht nicht immer die Tür auf und wenn man mit ihm spricht, dann ist er einsichtig, wird leise, aber nach wenigen Tagen, fängt es wieder von vorne an. Die Eigentümerin von der Wohnung ist nicht bekannt, da die Wohnungsverwaltung kaum arbeitet (schein unterbesetzt zu sein). Mein Eigentümer schreibt zwar die Verwaltung an, aber viel mehr kann er wohl nicht machen und er macht auch nicht mehr. Nicht jeder Nachbar hört ihn, da nicht die Wohnungen unterschiedlich entfernt sind.
Was kann ich noch tuen, damit er Ruhe gibt oder könnte ich die Miete kürzen?
Die nächste Eigentümerversammlung ist erst in 6 Monaten und da kommen auch nicht alle. Die Polizei reagiert auf Ruhestörung bei uns im Ort kaum.


-- Editiert von User am 27. November 2022 01:42

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von donald2):
Was kann ich noch tuen, damit er Ruhe gibt oder könnte ich die Miete kürzen?

Als erstes sollte man doch mal feststellen, ob der Nachbar auch juristisch "zu laut" ist.

Sollte es tatsächlich so sein, dann könnte man das machen was man bei uneinsichtigen Nachbarn immer macht, den Rechtsweg beschreiten. Und natürlich die Miete entsprechend mindern.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von donald2):
fängt es wieder von vorne an.
Ich kenne das von meinem Enkel. Es muss nicht zwangsläufig Rücksichtslosigkeit sein. Die "Spieler" agieren sich so in Rage, dass sie alle guten Vorsätze vergessen.


Zitat (von donald2):
Die Eigentümerin von der Wohnung ist nicht bekannt,
Der Eigentümer Deiner Wohnung kann das in Erfahrung bringen. Er ist auch Dein Ansprechpartner. In aller Regel ist eine WEG-Verwaltung für diese Art von Problemen nicht zuständig.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von donald2):
Die nächste Eigentümerversammlung ist erst in 6 Monaten und da kommen auch nicht alle.
Unerheblich, ob der Eigentümer (Vermieter) dieses Mieters zu der nächsten Eigentümerversammlung wohl kommen mag.
Die Eigentümerversammlung ist hier von allen am wenigsten gefordert.

Zitat (von donald2):
Mein Eigentümer schreibt zwar die Verwaltung an, aber viel mehr kann er wohl nicht machen und er macht auch nicht mehr.
In dem Fall muss man dem Eigentümer eine Mitteilung über einen Wohnungsmangel zukommen lassen (diese am besten gerichtsfest zugestellt, umso mehr als eine Mietminderung angekündigt werden soll)
Mit Fristsetzung zur Behebung des Mangels.

Natürlich sind es im Zusammenhang mit einer WEG die privat vermietenden Eigentümer, die den größten Stress haben.
Sie haben:
- Verpflichtungen aus dem WEG-Recht gegenüber der WEG
- zudem (ganz andersartige) Verpflichtungen aus dem Mietrecht gegenüber ihrem Mieter
- und allzuoft (wie möglicherweise auch hier): Keine Ahnung von den beiden Rechtskreisen, die sich im Fall einer vermieteten Eigentumswohnung kritisch berühren

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von AR377):
In dem Fall muss man dem Eigentümer eine Mitteilung über einen Wohnungsmangel zukommen lassen (diese am besten gerichtsfest zugestellt, umso mehr als eine Mietminderung angekündigt werden soll)

Es dürfte ziemlich sinnlos sein, solche Mitteilungen an den falschen zu senden.
Einzig der Vermieter ist hier der Ansprechpartner für solche Mitteilungen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von AR377):
In dem Fall muss man dem Eigentümer eine Mitteilung über einen Wohnungsmangel zukommen lassen (diese am besten gerichtsfest zugestellt, umso mehr als eine Mietminderung angekündigt werden soll)
Zitat (von Harry van Sell):
Es dürfte ziemlich sinnlos sein, solche Mitteilungen an den falschen zu senden.
Einzig der Vermieter ist hier der Ansprechpartner für solche Mitteilungen.
Natürlich ist gemeint, dass der Mieter nur Anspruch auf Mangelbeseitigung gegenüber seinem jeweiligen Vermieter hat.

Dass vorliegend sowohl der Vermieter des Fragestellers als auch der Vermieter des Störers jeweils der Eigentümer der betreffenden Wohnung ist geht aus der Fragestellung sinngemäß hervor.
Dadurch dass der Fragesteller schreibt "mein Eigentümer" anstelle von "mein Vermieter".

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#6
 Von 
donald2
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Aktueller Stand ist, dass mein Eigentümer versucht über die Hausverwaltung den Eigentümer des lauten Wohnung anzuschreiben. Die Hausverwaltung darf angeblich nicht den Namen des anderen Eigentümer (der lauten Wohnung) weitergeben. Dürfen die das wirklich nicht?
Das erschwert die Sache zusätzlich, das alles über die Hausverwaltung laufen muss. Die Hausverwaltung versucht die Adresse zu ermitteln, da der entsprechende Eigentümer nicht seine Kontaktdaten hinterlegt hatte.
Das ist alles seltsam. Es ist sogar der Verdacht da, dass der laute Mieter auch noch verwandt mit dem Eigentümer ist.
Der laute Mieter scheint auch irgendwie eine leichte Behinderung zu haben. Ich habe die Vermutung, dass er generell auch in anderen Wohnungen laut war und das deshalb der Eigentümer seine Kontaktdaten nicht hinterlegt hatte.
Darf die Hausverwaltung die Daten, wie Name usw., nicht rausgeben?
Was könnte ich noch machen?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von donald2):
Dürfen die das wirklich nicht?

Wenn Du nur Mieter bist, dürfen die das nicht.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
donald2
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn Du nur Mieter bist, dürfen die das nicht.

Aber dürfte mein Eigentümer die Adresse des anderen verlangen Eigentümer um ihn zu kontaktieren?
Insbesondere dann, wenn eine Störung (lauter Nachbar) von seiner Wohnung ausgeht?

-- Editiert von User am 24. Dezember 2022 01:05

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn ich nichts überlesen habe, dann wissen wir immer noch nicht, ob wir es mit einer hellhörigen Wohnung zu tun haben, ob die Geräusche zu akzeptieren sind oder nicht.

Außerdem scheint sich der Vermieter ja der Sache anzunehmen. Und - auch Eigentümer einer Wohnung dürfen diese einem Verwandten zur Verfügung stellen, sogar dann, wenn er behindert ist.

wirdwerden

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von donald2):
Aber dürfte mein Eigentümer die Adresse des anderen verlangen Eigentümer um ihn zu kontaktieren?

Die Eigentümer haben das Recht die Anschriften der anderen Eigentümern zu erfahren. Wenn sie es denn wollen ...


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