maklerprovision zahlen bzw. kürzen ?!

12. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
M.Michael
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
maklerprovision zahlen bzw. kürzen ?!

Guten tag zusammen,

bei uns stellt sich folgende problematik:
wir habe eine wohnung über eine maklerin besichtigt. Von ihr haben wir ein schriftliches angebot über einen mietzins erhalten. Einige tage später haben wir uns direkt mit dem vermieter ohne die maklerin mit deren einverständnis bzgl. Vetragsabschluss zusammengesetzt. Bei diesem termin teilte uns der vermieter mit, dass der uns angebotene mietzins nicht seinen absprachen entspricht; zu diesem mietzins komme kein vetragsabschluss zustande. Gleichzeitig hat der vermieter die wohnung an diesem tag privat inseriert zu seinem mietzins (hohe abweichung zu unserem angebot). Wir haben uns mit dem vermieter geeinigt und aufgrund der privaten zeitungsanzeige den vetrag abgeschlossen. Jetzt möchte die maklerin ihre provision gezahlt haben.
Gibt es eine möglichkeit, die provision nicht bzw. nur teilweise zu zahlen? Evtl. in bezugnahme auf das urteil des OLG Düsseldorf vom 25.01.1985, Aktz. 7 U 113/84 ?
Zudem stellt sich die frage, wie hoch die provision sein darf (2 MM+ mwst.); ist die basis der angebotene mietzins oder der vertragliche mietzins?
Kann man eine zahlung der provision aufgrund von minderleistung der maklerin kürzen (dunkle wohnung bei besichtigung, keinerlei unterstützung bei ausarbeitung des mietvertrages)?

Vielen dank für ihre hilfe, mit freundlichen grüßen,
M. Michael

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Evamaria
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,
haben Sie einen Nachweis bei der Maklerin unterschrieben? Wenn dieses geschehen ist, haben Sie mit ihr einen Vertrag geschlossen und sind dazu verpflichtet die Maklergebühren zu zahlen. Vielleicht können Sie sich mit der Dame ja auf einen Vergleich einigen. Es gibt gesetzlich keine Regelung bzgl. der Höhe der Maklerprovision üblich sind 2 MM, allerdings gibt es auch in vielen Städten 3 MM Provision. Wie definieren Sie Minderleistung? Eine dunkle Wohnung weil die Rolläden unten waren? Zu wenig Lichtquellen? Ist die Wohnung grundsätzlich dunkel? Warum haben Sie die Maklerin nicht danach gefragt ob Sie Ihnen bei dem Mietvertrag behilflich ist? Was steht denn in dem Urteil, ich kann es nicht finden....
MfG

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Evamaria
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo,
haben Sie einen Nachweis bei der Maklerin unterschrieben? Wenn dieses geschehen ist, haben Sie mit ihr einen Vertrag geschlossen und sind dazu verpflichtet die Maklergebühren zu zahlen. Vielleicht können Sie sich mit der Dame ja auf einen Vergleich einigen. Es gibt gesetzlich keine Regelung bzgl. der Höhe der Maklerprovision üblich sind 2 MM, allerdings gibt es auch in vielen Städten 3 MM Provision. Wie definieren Sie Minderleistung? Eine dunkle Wohnung weil die Rolläden unten waren? Zu wenig Lichtquellen? Ist die Wohnung grundsätzlich dunkel? Warum haben Sie die Maklerin nicht danach gefragt ob Sie Ihnen bei dem Mietvertrag behilflich ist? Was steht denn in dem Urteil, ich kann es nicht finden....
MfG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
M.Michael
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antwort. Wir haben bei der Maklerin nach der Besichtigung NICHT unterschrieben! Und dunkel bedeutet, dass sie lediglich mit einer kleinen Lampe von Steckdose zu Steckdose gegangen ist, leider ist es ja um diese Jahreszeit draußen schon recht früh dunkel. Bezüglich dem Vetrag hat die Maklerin uns mitgeteilt sie bräuchte ja nicht dabei sein, der Vermieter hätte einen Vertrag vorliegen. Leider war dieser nicht ausgearbeitet...
In dem Urteil des OLG Düsseldorf steht folgendes:

Rechtsprechungssammlung
Stichwort:
Provisionsversprechen
Unterstichwort:
Anspruch nur, wenn Erfolg übereinstimmt mit Auftragsinhalt
Gericht:
OLG Düsseldorf
Urteil vom:
25.1.1985
Aktenzeichen:
7 U 113/84
Fundstelle: RDM-Archiv
Leitsatz:
Der Makler hat nur dann Anspruch auf Zahlung einer Courtage, wenn er durch seine Tätigkeit denjenigen Erfolg bewirkt hat, für dessen Herbeiführung der Auftraggeber Bezahlung gemäß Parteiabsprache versprochen hat.

Zudem gibt es aus einer anderen Quelle folgende Stellungnahme:
Verwirkung des Maklerlohns
Äußert der Makler gegenüber seinem Kunden, daß der Verkäufer wegen verschiedener anderer Interessenten zu einem Preisnachlaß nicht bereit sei, so kann der Makler seinen Courtageanspruch verwirken, wenn er wegen eines Preisnachlasses mit dem Verkäufer überhaupt nicht Rücksprache genommen hat.
Hierauf weist das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom 21.06.2001 (Aktenzeichen 5 U 225/01 ) hin. Hat der Makler seinem Kunden ein Objekt nachgewiesen oder Vermittlungsleistungen erbracht, so kann ein grundsätzlich entstandener Courtageanspruch dennoch entfallen, wenn er verwirkt ist.
Eine Verwirkung kann dann eintreten, wenn dem Makler schwerwiegende Pflichtverstöße anzulasten sind. Dieses ist der Fall, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche Angaben macht, wozu insbesondere unrichtige Informationen über den möglichen Kaufpreis eines Hausgrundstücks gehören, wie auch der Bundesgerichtshof schon entschieden hat.

Wie schätzen Sie die Situation ein?
Fakt ist, dass die Maklerin uns schriftlich ein Angebot gemacht hat, welches um €100 von den Vorstellungen des Vermieters abweicht. Der Vermieter hätte dem Vetrag zu den Konditionen der Maklerin nicht abgeschlossen, wir haben uns geeinigt...

Scheint doch ziemlich kompliziert zu sein.....

Vielen Dank für die Hilfe,
viele Grüße,
M. Michael

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Evamaria
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 22x hilfreich)

Sorry, konnte erst jetzt Ihren Beitrag lesen. Nun, meiner Meinung nach sieht die Sache folgendermassen aus:
1. Die Maklerin hat keinerlei "Beweismaterial" in ihren Händen, d.h. keinen Nachweis, dass sie Ihnen die Wohnung gezeigt hat und sie den Vertrag dadurch mit ihr geschlossen haben.
2. Entscheiden Gerichte meistens zu Gunsten des Interessenten, sollte es also zu einer Verhandlung kommen, müsste sie schlüssig darlegen können, dass sie mit Ihnen die Wohnung besichtigt hat und alles menschenmögliche getan hat, um einen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter zustande zu bringen.

Die Frage ist, wann und in welcher Form sie mit dem Vermieter überhaupt einmal Rücksprache gehalten hat. Es kann ja nicht sein, dass sie wild spekulativ eine Miete in den Raum geworfen hat. Vielleicht hat sich der Vermieter ja auch etwas anderes nach dem Erstgespräch mit der Maklerin überlegt. Bei uns werden Mietverträge gemeinsam mit beiden Parteien besprochen und ausgehandelt. Was ich nicht wirklich verstehe ist: Sie hatte ja einen Schlüssel für die Wohnung und irgendwie muss sie ja mit dem Vermieter eine Absprache getroffen haben. Gegen die Lichtverhältnisse können Sie nicht wirklich etwas unternehmen, eigentlich hätte der Vermieter dafür sorgen müssen, dass genügend Lichtquellen, und wenn es nur irgendwelche Fassungen mit Glühbirnen sind, vorhanden sind. Er darf der Maklerin die Arbeit nicht erschweren, allerdings hätte diese auch mit Ihnen an einem Samstag oder Sonntag die Besichtigung durchführen können.
Grob fahrlässig ist immer so eine Sache: Wie oben erwähnt, muss ja in irgendeiner Form mal mit dem Vermieter über die Miete gesprochen worden sein. Ist wirklich nicht einfach. Haben Sie denn schon mal mit der Maklerin gesprochen und ihr das so geschildert? Und wenn ja, was sagt sie denn dazu? Um einen Prozess zu vermeiden, wird ja auch ihrem Leumund nicht gut tun, wird sie sicherlich versuchen, mit Ihnen eine Lösung zu finden.
Ich habe gerade noch mal Ihren ursprünglichen Text gelesen, ich würde erst einmal gar nicht zahlen und mich darauf berufen, dass Sie mit der Maklerin keinen Vertrag geschlossen haben, welcher durch einen Nachweis zustande gekommen wäre. Sollte sie weiterhin auf eine Provisionszahlung bestehen, so soll sie Ihnen diesen Vertrag erst einmal nachweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12316.08.2011 09:03:14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Ich war selbst über 15 Jahre Makler und habe nun, im Interesse der immer größer werdenden Interessengruppe derer, die Maklerprovision umgehen wollen, eine eigene Firma aufgebaut.

Und deshalb verlangst du Schwachmat fast 3% Provison auf deiner Website? Abgesehen von dem hochholen uralter Beiträge ...



Musst ja sehr erfolgreich sein, wenn du nicht mal mehr Geld für vernünftige Werbung hast ....





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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