mieterhöhung kiel wohnung

2. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
torstn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
mieterhöhung kiel wohnung

und zwar wurde bei mir vor 1,5 jahren erst die miete ehöht , nun will der vermieter die miete abermals erhöhen um 15%

nun lese ich aber , was wohl für kiel gilt das dies erst in 1,5 jahren zulässig wäre....
"Ab 30.03.2018 gilt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auch in Kiel. Für deren Mieterinnen und Mieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren danach nur noch um maximal 15 % steigen. Bisher lag die Grenze noch bei 20 %. „Eine echte Erleichterung – und ein wenig mehr Gerechtigkeit auf dem Wohnungsmarkt!03.04.2018"

ist das noch aktuell ?
kann ich somit der erhöhung mit dem recht auf meiner seite wiedersprechen , oder wiegt zb ... die anpassung aus sicht des vermieters an ortsübliche mieten höher als diese regelungen ?
oder wie ist das in der praxis , dh auch wenn es diese regelungen gibt , kann es sein das vermieter uneinsichtig sind und es zu teuren rechtsstreits kommt sodass man trotz offiziellem recht klein beigeben sollte oder was weiss ich für scenarien?
sollte man das zumindest erst absprechen mit dem vermieter?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41028x hilfreich)

Zitat (von torstn):
ist das noch aktuell ?

Die Frage solltest Du an die entsprechende Stelle richten ...



Zitat (von torstn):
kann es sein das vermieter uneinsichtig sind und es zu teuren rechtsstreits kommt

Klar.



Zitat (von torstn):
oder was weiss ich für scenarien?

Auch die können eintreten.



Zitat (von torstn):
sollte man das zumindest erst absprechen mit dem vermieter?

Was sollte man da absprechen? Entweder man stimmt zu oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat:
ist das noch aktuell ?


Nein.
Die Mietpreisbremse wurde in Schleswig-Holstein zum 30.11.2019 abgeschafft.

Zitat:
kann ich somit der erhöhung mit dem recht auf meiner seite wiedersprechen


Die Kappungsgrenze liegt jetzt bei 20% in 3 Jahren. Du musst daher nur eine Erhöhung um 5% akzeptieren.

Zitat:
oder wiegt zb ... die anpassung aus sicht des vermieters an ortsübliche mieten höher als diese regelungen ?


Nein

Zitat:
kann es sein das vermieter uneinsichtig sind und es zu teuren rechtsstreits kommt sodass man trotz offiziellem recht klein beigeben sollte oder was weiss ich für scenarien?


Dass der Vermieter uneinsichtig ist kann natürlich passieren. Dann muss sich der Vermieter die Rechtslage eben von einem Richter erklären lassen.

Zitat (von Harry van Sell):
Entweder man stimmt zu oder nicht.


Nein, zu empfehlen ist hier eine Teilzustimmung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
torstn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, zu empfehlen ist hier eine Teilzustimmung.


danke für die infos, werde mich ggfls mal in die teilzustimmung einlesen, muss überhaupt erstmal recherchieren wie hoch die letzten beiden mieterhöhungen denn waren....
PS die 2te variante wie man gegen so eine erhöhung vorgehen kann ist (gehe ich von aus) --wenn die miete unverhältnismässig erhöht wird........ wird da als masstab der mietspiegel des ortes /stadtteils genommen? gibt es da sowas wie richtlinien/ eine vorgabe wie viel höher als die ortsübliche durchschnittmiete ein vermieter gehen kann?

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Zitat (von torstn):
wenn die miete unverhältnismässig erhöht wird........ wird da als masstab der mietspiegel des ortes /stadtteils genommen?

Hast du noch keine Mieterhöhung bekommen? Sonst müsste aus dem Erhöhungsverlangen ganz klar hervorgehen, worauf sich der Vermieter mit seiner Erhöhung stützt.

Zitat (von torstn):
gibt es da sowas wie richtlinien/ eine vorgabe wie viel höher als die ortsübliche durchschnittmiete ein vermieter gehen kann?

Nimmt der Vermieter beispielsweise den Mietspiegel zur Begründung seines Erhöhungsverlangens darf er im Prinzip gar nicht darüber hinausgehen. Im Prinzip bedeutet, dass er es verdammt gut begründen muss, wenn er es doch tut.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37283 Beiträge, 6248x hilfreich)

Zitat (von torstn):
muss überhaupt erstmal recherchieren wie hoch die letzten beiden mieterhöhungen denn waren....
Es zählt die, die du vor 1,5 Jahren wohl akzeptiert hattest. Jetzt darf er nur innerhalb 3 Jahren um 20% erhöhen.
Zitat (von torstn):
sollte man das zumindest erst absprechen mit dem vermieter?
Was denn absprechen? Was schreibt dein Vermieter dir genau? Vielleicht ist alles gleich für die Tonne?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von torstn):
wird da als masstab der mietspiegel des ortes /stadtteils genommen?


Ja, klar und was als Maßstab genommen wird muss im Mieterhöhungsverlangen stehen, sonst ist das Mieterhöhungsverlangen komplett unwirksam.

Zitat (von torstn):
gibt es da sowas wie richtlinien/ eine vorgabe wie viel höher als die ortsübliche durchschnittmiete ein vermieter gehen kann?


Ja, 0% also die neue Miete darf gar nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete.

Kiel hat einen qualifizierten Mietspiegel, der gerade erst am 20.05.2021 neu rausgegeben wurde.

Die neue Miete darfnicht höher sein, als das, was mit dem Mietspiegelrechner rauskommt:
https://www.kiel.de/de/kiel_zukunft/wohnen/mietspiegel.php

-- Editiert von hh am 03.06.2021 16:02

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, 0% also die neue Miete darf gar nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete.

Das stimmt so pauschal einfach nicht. Für die allermeisten Wohnungen sicherlich, aber wenn Wohnung/Haus über sehr exquisite Ausstattungskriterien verfügen, ist es im Einzelfall durchaus möglich auch über den Mietspiegel hinauszugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49333 Beiträge, 17356x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Für die allermeisten Wohnungen sicherlich, aber wenn Wohnung/Haus über sehr exquisite Ausstattungskriterien verfügen, ist es im Einzelfall durchaus möglich auch über den Mietspiegel hinauszugehen.


Aber nicht mit einem Verweis auf den Mietspiegel. In dem Fall benötigt man entweder 3 Vergleichswohnungen oder sogar ein Gutachten.

Da ein qualifizierter Mietspiegel Vermutungswirkung hat, kommt der Vermieter mit 3 Vergleichswohnungen im Regelfall auch nicht weit.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1013x hilfreich)

Zitat (von hh):
Aber nicht mit einem Verweis auf den Mietspiegel.

Doch natürlich, nur wird es dann evtl zu einem Rechtstreit kommen. Tut es auch so manchmal, wenn der Vermieter die Wohnung falsch einschätzt.


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