mietminderung bei defekten außenrollo?

8. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
annemitbrille
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
mietminderung bei defekten außenrollo?

Hallo,

kann mir jemand weiterhelfen?

Im Wohnzimmer ist der Rollo defekt. Er geht nicht mehr hoch. Es ist also den ganzen Tag dunkel im Zimmer. Man kann nicht lüften. Die Zimmerpflanzen gehen ein. Und ich bekomm auch schon Zustände.

Der Vermieter meint man kann ihn nur von außen reparieren. Wir wohnen im 2. Stock und er müsste mit Hubwagen ran. Das Problem ist vor dem Fenster ist Wiese und der Hubwagen sinkt ein. Es kann erst bei trockener Wiese ( wird wohl dann erst Frühjahr) oder bei gefrorener Wiese ( na ja wir kennen ja die Winter in Deutschland - wann soll da denn noch was gefrieren? ) repariert werden.

Kann ich die Miete bis zur Reparatur mindern, oder damit drohen?
Wieviel kann ich die Miete mindern? Und wie funktioniert sowas.

Ich hab ehrlich gesagt keine Lust so lange zu warten und im Dunkeln zu sitzen, bzw. immerzu mit Licht.
Am Liebsten wäre mir natürlich die würden den irgendwie anders reparieren.

Hoffe jemand kann mir helfen, ich bin schon ganz deprimiert bei dem Lichtmangel.

Lg
Anne




15 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
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#2
 Von 
annemitbrille
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Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Rollo ist gerissen. Ganz oben halt, so das das Fenster zu ist und nur oben 20 cm Frei.
Für die Leiter wird es zu hoch sein.
Seit 1 Woche. Die Handwerker kamen aber gleich am nächsten Tag.

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#3
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3167 Beiträge, 1443x hilfreich)

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#4
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
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#5
 Von 
annemitbrille
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

+++Und DER hat behauptet, da ließe sich nur von außen etwas machen ?
Halte ich für Blödsinn.
Ihr habt doch über dem Fenster sicher einen Rolladenkasten mit einer Zugangsklappe ?+++

Ja, wir haben ja auch gedacht, dass es dadurch gehen muss.
Ich hab heute nochmal dort angerufen und um eine alternative Rep-Möglichkeit gebeten.
Wenn ich diese Woche nichts mehr höre, bekommen die am Montag ein Schreiben wegen der Minderung.

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#6
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1585 Beiträge, 805x hilfreich)

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#7
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 289x hilfreich)

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#8
 Von 
annemitbrille
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)

es ist kein nachträglich montierter Rollo. Man hat ne Klappe innen, aber die meinten man müßte die Schiene draussen entfernen.

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#9
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 289x hilfreich)

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#10
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4091 Beiträge, 630x hilfreich)

Die Schiene habe ich auch schon von innen entfernt. Also quatsch was der VM da sagt. Nimm eine Leiter, steig da rauf, öffne die Klappe, drück die Jalousie hoch und anschließend zieh die Jalousie rein (also in die Wohnung), die defekte Schiene rausziehen, den Rest wieder in die andere Schiene schieben und langsam die Jalousie wieder nach unten gleiten lassen......
Hast du eine Kleinreparaturklausel in deinem Mietvertrag?

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#11
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7444 Beiträge, 1635x hilfreich)

Selbst wenn eine Kleinreperaturklausel exestiert, so ist es trotzdem Vermietersache, den Mangel zu beseitigen. Als Mieter würde ich da gar nichts machen, nicht aus Trotz, sondern um weitere Schäden nicht aufs Auge gedrückt zu bekommen, die bei der Reperatur entstehen könnten.

Gruß
Michael

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#12
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4091 Beiträge, 630x hilfreich)

gut, dann mach mal eine Mietminderung und warte noch einige Wochen, bis der VM etwas unternimmt.



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#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7444 Beiträge, 1635x hilfreich)

Ich würde dem VM eine Frist setzen und ankündigen, selber Handwerker zu beauftragen. Die Reperaturkosten dann mit der Miete verrechnen.

Gruß
Michael

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#14
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4091 Beiträge, 630x hilfreich)

Was sagt denn mein geliebter Mieterverein dazu?

Recht
Stichworte zum Mietrecht

Kleinreparaturen


(dmb) Der Vermieter ist nach dem Gesetz sowohl für große als auch für kleine Reparaturen im Haus bzw. in der Wohnung zuständig. Für Kleinreparaturen hat er aber nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für die Beseitigung von Bagatellschäden zahlen muss.
Wirksam ist eine derartige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich tatsächlich um die Beseitigung eines Bagatellschadens handeln, d.h. um Kleinigkeiten.
- Die Reparatur darf höchstens 75 Euro kosten.
- Die Reparatur selbst muss sich auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Gemeint ist damit der tropfende Wasserhahn oder auch Schäden an Duschköpfen, Fenster-, Türverschlüssen, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen usw.
- In der Kleinreparaturklausel muss außerdem noch eine Obergrenze genannt werden für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres. Der Mieter muss danach in einem Jahr höchstens 150 – 200 Euro für alle Kleinreparaturen zusammen zahlen oder 8 % der Jahresmiete.
Unwirksam, so der Mieterbund, sind Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen. Genauso unwirksam sind auch Vertragsklauseln, nach denen der Mieter die Reparaturarbeiten selbst in Auftrag geben muss. Das ist und bleibt immer Sache des Vermieters. Der kann bei entsprechender Vertragsgestaltung eben nur verlangen, dass der Mieter für Kleinreparaturen zahlt, mehr nicht.

Weitere Informationen zum Thema Kleinreparaturen und zu allen Alltagsfragen rund um die Wohnung in der Mieterbund-Broschüre „Mieterrechte und Mieterpflichten“, 5 Euro, bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin oder zu bestellen unter www.mieterbund.de.

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#15
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7444 Beiträge, 1635x hilfreich)

Schön, daß Du eine lange Abhandlung hier reinsetzt, über das, was ich in 1 Satz formuliert hatte, oder was willst Du damit zum Ausdruck bringen ??

Gruß
Michael

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