mietminderung noch vor einzug

23. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
leonberg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
mietminderung noch vor einzug

leider zu spät mit dem Mietspiegel auseinander gesetzt!!!


die von mir auf 1.März 2005 angemietet Wohnung hat 87m². Mietvertrag schon unterschrieben.

der Mietspiegel sieht für baujahr 1945 und lassen wir es mal mittlerer Ausstattung (wobei das auch noch zu gut ist) einen preis von 3,60€-4,75€ (stand 2003) vor.
so. die wohnung hat einen preis von 6,67€/m²!!
selber schuld oder kann ich schon bei der ersten Miete was machen???

Die Übergabe ist am Samstag, daher eilt!!

Danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

wenn du den Preis im Mietvertrag so akzeptiert und unterschrieben hast, kannst du m.E. nicht nachträglich mindern.

lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#2
 Von 
leonberg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn es aber gesetzliche vorlagen dafür gibt, und der vermieter sich nach den ortsüblichen mietspiegel halten muß. muß das doch auch nachträglich änderbar sein.

oder man beruft sich auf mängel der wohnung!!?
sowie alte fenster, fliesen in Küche kompl. kaputt, wasserflecken an der Baddecke....

da muß man doch was machen können!!??

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#3
 Von 
sweeney
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 52x hilfreich)

Wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% überstiegen wird, ist das Mietwucher.
Wenn man den Durchschnitt der Mieten nimmt (4,18) dann wären 50% drüber 6,27 Eur.
Bei 4,75 wären es 7,13. Was als Ausgangswert zur Berechnung genommen wird, weiß ich auch nicht. Ich würde mal beim Mieterbund nachfragen.
Den Vermieter würde ich auch darauf ansprechen, aber wenn die Wohnungen in der Gegend sehr begehrt sind, kann er sich die Preise wohl leisten.

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#4
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Wucher liegt nicht schon dann vor, wenn der geforderte Preis objektiv stark überhöht ist. Hinzukommen muß noch eine bewußte Ausnutzung einer Notlage oder der geschäftlichen Unerfahrenheit der anderen Seite, die im Streitfall zu beweisen wäre.

Der Mietspiegel ist, abgesehen davon, nur für Mieterhöhungsverlangen von Belang, aber nicht für Neuabschlüsse.

Auf Mängel der Wohnung kann man sich nicht berufen, wenn sie bei Besichtigung offensichtlich waren und man sie ohne Vorbehalt so akzeptiert hat.

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#5
 Von 
leonberg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

:(

das ist schade das man da nicht viel machen kann.
ich kann jetzt nur hoffen das meine vermieterin mit sich reden läßt....

vielleicht ist die angebliche "sanierung" noch ein punkt auf den ich mich stützen kann.
und das schlechte gewissen das ich ihr bei der übergabe machen werde;)

dank euch erstmal.
werd mich bestimmt nochmal melden!


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#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo leonberg,

der Vermieter muss bei der vereinbarten Miethöhe nicht nur die Wuchergrenze beachten, sondern auch das Verbot der Preisüberhöhung gem. § 5 WiStG . Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er sich unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine Miete versprechen läßt, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt.

In diesem Fall ist die Vereinbarung zur Miethöhe teilnichtig, der Mieter kann zuviel entrichtete Mieten (Teil über 20%) zurückverlangen.

Nach einem Urteil des BGH v. 28.01.2004 - VIII ZR 190/03 - ist das Tatbestandsmerkmal der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG ) nur erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und dass er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluss des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war.

MfG Gruwo

-- Editiert von Gruwo am 25.02.2005 16:10:18

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