mietüberweisung

9. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
schnuckelchen1979
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 5x hilfreich)
mietüberweisung

hallo,ich hoffe ihr könnt weiter helfen.
ich habe meine miete immer bis zum 3. werktag immer pünktlich eingezahlt.nun habe ich ein besseres arbeitsangebot bekommen und würde mein gehalt erst zum 15.des monats bekommen.habe mit meinen Vermieter gesprochen,das ich dann immer erst zum 15.des monat meine miete bezahlen würde,er hat ein theater gemacht vom feinsten,ich habe gefälligst meine miete zum 3.des monats zu zahlen.ich verstehe nicht wo das problem ist ob ich nun am 3.oder am 15.des monats zahle.
kann mir was passieren,wenn ich einfach am 15. zahle?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Mal kurz folgendes Szenario überdenken:

Der Vermieter muß die monatliche Rate seines Kredites an die Bank vereinbarungsgemäß am 3. des Monats zahlen. Da er die Mieten erst später bekommt, zahlt auch er später. Als die Bank sich beschwert, erwidert er: ich verstehe nicht, wo das Problem der Bank ist, ob ich nun Tilgung und Zinsen am 3. oder am 15. des Monats zahle, ist doch egal.

Was wird ihm die Bank wohl dann erzählen?

Was dem Mieter passieren kann: Abmahnung und später Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen (Vertragsverletzung).

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#2
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)

Ich kann fix nur zustimmen. Aber was hältst Du davon:

Du könntest doch am 15. immer schon die Miete des Folgemonats überweisen? Das löst Dein Problem - musst halt bei der ersten Umstellung am 3. und dann am 15. eines Monats zahlen. Danach läuft es aber genauso wie Du es Dir wünschst. Und Dein Vermieter kann auch garnicht meckern.

Gruss, JoKu

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#3
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

Hierzu noch eine Frage: eine Abmahnung muss aber in jedem Fall vor Kündigung erfolgen, oder? Kann der Vermieter auch ohne jemals eine Mahnung oder ähnliches geschickt zu haben kündigen?

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#4
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

...ich verstehe nicht wo das problem ist ob ich nun am 3.oder am 15.des monats zahle...

Na wenns kein Problem ist, zahlen Sie weiter zum 3.

det11

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

..dem kann ich auch nur zustimmen. Wenn es doch egal ist, dann kannst Du ja auch bezahlen, wie vereinbahrt.
(Egal ist es für Dich aber wohl nur, wenn der andere den Nachteil hat.)

Und ich verstehe auch Deine Logik nicht! Wie kommt man nur auf eine solche Idee??

Man kann sich nun mal nicht aussuchen, wann man seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen möchte.

Die Miete ist am Monatsanfang zu zahlen und daran führt nun kein weg vorbei.

Wenn Du etwas kaufst, wirst Du ja wohl in der Regel nicht fragen, ob Du es 15 Tage später bezahlen kannst -oder doch;)?

Wenn Du die halbe Monatsmiete, die Du bis zum Erhalt Deines Gehaltes vorstrecken musst, nicht hast, so wäre Dein neuer Arbeitgeber der Ansprechpartner.
Er zahlt schließlich erst 15 Tag nachdem er
Deine Arbeitskraft in Anspruch genommen hat.




-- Editiert von Odil am 10.01.2006 13:44:46

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#6
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

Sobald Du die Miete nicht wie vertraglich vereinbarts, befindest Du Dich mit Deinen Zahlungen im Verzug. Dazu braucht es keine zusätzliche Mahnung.

@det11: ... irgendwie logisch :)

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#7
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

ja klar, logisch, aber kündigung wegen zahlungsverzug kann doch erst ab 2,5 Monatsmieten Rückstand erfolgen, richtig? Somit ist Kündigung wegen ständig verspäteten Mietzahlungen ja ein anderer Kündigungsgrund als Zahlungsverzug, sehe ich das richtig?! Und zu letzterem hätte ich eben gern die Schritte, die ein Vermieter in solch einem Fall unternehmen muss, bevor er kündigen kann. Das geht also einfach so?

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#8
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen bedarf keiner vorherigen Abmahnung. Allerdings muß der Zahlungsrückstand entweder (a) mehr als eine Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Monate oder (b) mindestens zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum betragen.

Die rückständige Miete kann im Regelfall vom Mieter nachgezahlt werden, die Kündigung wird dann automatisch gegenstandslos.

Die Kündigung wegen schuldhafter(!) unpünktlicher Mietzahlung ist zumeist nur als ordentliche fristgemäße Kündigung möglich. Hier müßte vorher abgemahnt werden. Eine bestimmte Höhe des Rückstandes ist hier nicht erforderlich, allerdings muß der Mieter den Rückstand schuldhaft verursacht haben.

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#9
 Von 
pilot1961
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 12x hilfreich)

vielen dank!

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