mietvertrag gestalten

18. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
charnelfire
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)
mietvertrag gestalten

Hallo, liebe Forumleute!

Ich habe folgende Frage:
wir (Ehepaar) haben mit meinen Schwiegeeltern ein Haus gekauft: 3 Stockwerke - 3 Wohnungen. Eine davon werden die Eltern bewohnen, die andere wir. In die dritte soll der Vorbesitzer einziehen, nach seiner mündlichen Aussagen für max. 2 Jahre.

Wie ist der Mietvertrag am besten zu gestalten, sodass die Mietdauer wirklich auf 2 Jahre begrenzt ist und der Vorbesitzer danach ausziehen muss? Reicht da eine Klausel ("Das Mietverhältnis endet am xx.xx.xxxx und ist nicht verlängerbar"?) oder muss man irgendeine Vorlage nehmen?

Danke!

Mfg, charnel

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Das hätte in den Kaufvertrag gehört.

Als Notlösung einen Staffelmietvertrag abschliessen, der nach 2 Jahren deutlich über der ortsüblichen Miete liegt.
Kaution nicht vergessen

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#2
 Von 
guest-12318.01.2010 15:10:20
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 2x hilfreich)

Das vertragsende muss sehr genau begründet werden.
Selbst dann könnte es, wenn der Mieter nicht auszieht Probleme geben, da Ihr dann den Klageweg beschreiten müsst und erst einmal alle Kosten tragen müsst. Bei Prozessgeweinn muss natürlich der Mieter zahlen, sofern er dazu in der Lage ist.



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#3
 Von 
charnelfire
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

laut unserem Finanzierungsberaten, wenn man sowas in den Notarvertrag reinschreibt (Was ja eben der Kaufvertrag ist), so steht dann der Mieter im Grundbuch und hat lebenslanges Recht dort zu wohnen ;)

und wenn man die Klausel etwas umformuliert:
"Das Mietverhältnis endet am xx.xx.xxxx und ist nicht verlängerbar, da der Vermieter die Räume ab dem Zeitpunkt für den Eigenbedarf beansprucht"

es ist auch so, ca. ab da wollen wir Kinder haben und brauchen die Räume

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
es ist auch so, ca. ab da wollen wir Kinder haben und brauchen die Räume


Wenn dann Kinder da sind, könnt Ihr auch so wegen Eigenbedarf kündigen. Wenn aber keine da sind (ist ja nicht sooo genau planbar) verfällt praktisch Euer Befristungsgrund und der Mieter muss nicht auziehen.

Wie schon geschrieben wurde, wenn der Mieter, auch bei berechtigtem Kündigungsgrund oder bei einer rechtlich korrekten Befristung doch nicht auszieht, wirds erst mal teuer für Euch. Daher gut überlegen ob Ihr das riskieren wollt.

Gruß
Michael


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#5
 Von 
charnelfire
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

wir müssen das riskieren, haben halt schon mündlich zugesagt, Vorbesitzer ist zZ allein und kann sich keine andere Wohnung suchen, umziehen etc. Ist nun mal so ein Gefallen von uns, weil er uns auch schon genug entgegengekommen ist. Aber die Befürchtung, dass er danach doch nicht auszieht ist halt da.
Und wenn er eine Erklärung schreibt mit sowas wie "ich verpflichte mich bis zum xx.xx.xxxx die Wohnung sowieso zu räumen und auszuziehen"? :(

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Will der Vermieter einen qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen ist, wie schon vor dem 1. September Voraussetzung, dass einer von drei im Gesetz aufgeführten Befristungsgründen vorliegt. Dazu zählt der voraussichtliche Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Haus- und Familienangehörigen, z.B. wenn der Sohn zum Studienbeginn das Appartement bekommen soll. Ein weiterer Befristungsgrund ist der geplante Abriss oder eine derart umfassende Sanierung des Objektes, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert oder unmöglich wird. Schließlich ist eine Befristung zulässig, wenn der Vermieter die Räume an einen „zur Dienstleistung Verpflichteten" vermieten will (also wenn es sich um Werks- und Dienstwohnungen handelt). [color=red]Wichtig: Der jeweilige Befristungsgrund bzw. der geplante Verwendungszweck muss dabei bereits im Mietvertrag konkret genannt werden, sonst gilt der Vertrag automatisch als unbefristet![/color] Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Vermieter nicht nur noch (kurze) Zeitmietverträge anbieten, um unerwünschte Mieter im „Notfall" schneller los zu werden oder um gesetzliche Grenzen für Mieterhöhungen zu umschiffen, indem sie nach Ablauf eines Zeitmietvertrags den Abschluss eines neuen Vertrags mit höherer Miete anbieten.

[color=red]Vier Monate vor Ablauf der Frist kann der Mieter dann vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob seine Pläne noch realistisch sind bzw. ob der ursprünglich Befristungsgrund überhaupt noch vorliegt.[/color]Der Vermieter muss daraufhin innerhalb eines Monats antworten. Antwortet er verspätet oder tritt der Befristungsgrund erst später ein, z.B. wenn die Sanierung erst in einigen Jahren durchgeführt wird, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen. [color=red]Entfällt der Befristungsgrund ganz, z.B. weil der Sohn des Vermieters in einer anderen Stadt studiert, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen. Dann wird das Mietverhältnis praktisch zu einem unbefristeten Vertrag. [/color]Kann der Vermieter jedoch glaubhaft nachweisen, dass er die Räumlichkeiten fristgemäß für den ursprünglich genannten Zweck benötigt, dann ist nach Ablauf des angegebenen Zeitraumes endgültig Schluss. Der Mieter muss gehen - ohne weitere Erklärungen, ohne Verlängerungsanspruch und ohne Kündigungsschutz, auch nicht aus sozialen Gründen!


Gruß
Michael

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#7
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

so steht dann der Mieter im Grundbuch und hat lebenslanges Recht dort zu wohnen
Was habt ihr nur für Berater ?

Und wenn er eine Erklärung schreibt mit sowas wie "ich verpflichte mich bis zum xx.xx.xxxx die Wohnung sowieso zu räumen und auszuziehen"?
und wenn er das dann doch nicht macht ?


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#8
 Von 
charnelfire
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Danke michael, ist aber die Eigennutzung der Räume kein glaubhafter Grund?

@werner: wenn er was doch nicht macht? Unterschreiben oder am xx.xx.xxxx räumen? Wenn er nicht unterschreibt kommt kein Mietverhältnis zustande. Wenn du das zweitere meinst, so habe ich dann seine Erklärung auf der Hand. Die Frage ist hierbei dann aber die rechtliche Relevanz von so einer Erklärung.

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#9
 Von 
guest-12328.01.2010 13:00:54
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 46x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

quote:
Danke michael, ist aber die Eigennutzung der Räume kein glaubhafter Grund?


Doch, ist sie, jedoch müsst Ihr schon genau ausformulieren, wer ab wann warum dort einziehen will. Daher halte ich den Passus "Weil wir dann Kinder wollen" für nicht ausreichend. Spätestens, wenn nach 2 Jahren keine Schwangerschaft vorliegt, hat sich der Grund erledigt und der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Wie gesagt könntet Ihr bei Nachwuchs ja auch so wg. Eigenbedarf kündigen.

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#11
 Von 
charnelfire
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

Blockwart was nimmst du denn so pro Finanzierungsvermittlung?

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michael können wir denn was anderes angeben? Arbeitszimmer / Gästezimmer? Fitnessgeräteraum?

-- Editiert am 18.01.2010 14:38

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.01.2010 13:00:54
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 46x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Also,
Ihr könnt es drehen und wenden wie Ihr es wollt, die Begründung muss nachvolllziehbar und nachweisbar sein.

Arbeitszimmer : Warum nach 2 jahren, wie läuft es bis dahin ??
Gästezimmer/Fitnessraum : 1 ganze Wohnung ???

Das sind die Fragen, die vor einem Gericht dann wohl gestellt würden.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charnelfire
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 17x hilfreich)

naja "ganze Wohnung" ist zu weit gegriffen, es ist eine Dachgeschosswohnung, die Räumlichkeiten ergeben insgesamt nur 40 m². Es sind zwei Zimmer (mit jeweils einer schrägen Wand), Bad, Abstellraum und kleine Küche am Eingang. Ein Zimmer wollten wir in ein Arbeitszimmer verwandeln (ich studiere nebenbei - das muss einfach sein), das andere in ein Gästezimmer, später Kinderzimmer.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

quote:
laut unserem Finanzierungsberaten, wenn man sowas in den Notarvertrag reinschreibt (Was ja eben der Kaufvertrag ist), so steht dann der Mieter im Grundbuch und hat lebenslanges Recht dort zu wohnen

Das ist völliger Schwachsinn ...

Ihr soltet beten das diese Finanzberater von der Finanzberatung mehr verstehen als vom Kauf- und Mietrecht. Sonst stellt sich das Problem in 2 Jahren gar nicht mehr ...



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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#16
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Das ist völliger Schwachsinn ...

Na na, das ist alles andere als Schwachsinn, sondern die reale Möglichkeit!
Es ist durchaus möglich, daß der Eigentümer eines Grundstücks zu Gunsten eines Dritten als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein lebenslanges Wohnrecht (notarikell beglaubigt) bestellen kann, das auch im Grundbuch eingetragen wird
(§ 1093 BGB )



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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Das stimmt, § 1093 BGB war mir nicht unbekannt, aber in diesem Zusammenhang wäre das Recht dort zu wohnen ja von vorneherein zeitlich beschränkt gewesen.


Als Schwachsinn sehe ich die Aussage das die Aufnahme eines zeitlich beschränkten Wohnrechtes in den Kaufvertrag pauschal ein lebenslanges Wohnrecht auslösen soll.
Das Wohnrecht kann durch aus befristet oder bedingt sein.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>laut unserem Finanzierungsberaten, wenn man sowas in den Notarvertrag reinschreibt (Was ja eben der Kaufvertrag ist), so steht dann der Mieter im Grundbuch und hat lebenslanges Recht dort zu wohnen

Allein auf diese Aussage des Finanzberaters wurde mit Schwachsinn reagiert. Bei Kenntnis des § 1093 BGB , daß dies möglich sei, hätte diese Beurteilung nicht erfolgen dürfen.



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