mietvertrag nur von minderjährige unterschrieben!

13. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
lachgas2001
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
mietvertrag nur von minderjährige unterschrieben!

was ist wenn der mietvertrag nur von mir als ich 16 war unterschrieben wurde ohne das meine mutter mit unterschrieben hat.
ist der vertrag gültig oder ungültig?


silvia

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Hattest du nicht neulich gesagt, dass deine Mutter für dich unterschrieben hatte?

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#2
 Von 
lachgas2001
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

hatte ich auch gedacht aber ich habe mir den mietvertrag zuschicken lassen wo nur meine unterschrift zu finden ist

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#3
 Von 
KPL Hausverwaltungen am Niederrhein
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 0x hilfreich)

16jährige sind nicht voll geschäftsfähig, können daher auch ohne gesetzlichen Vertreter keinen Mietvertrag abschließen.

-----------------
"Viele Grüße
Klaus"

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#4
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn du allerdings nach Eintritt der Volljährigkeit noch dort gewohnt hast, hast du den Vertrag nachträglich abgesegnet.

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#5
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Was hast Du davon, wenn er ungültig wäre ?
Nur Nachteile

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#6
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Ganz einfach - sie hat den Gerichtsvollzieher wegen ungezahlter Mieten vor der Tür stehen und möchte nun belegen, dass sie ja gar nicht verpflichtet ist, Miete zu zahlen, weil sie zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht volljährig war.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Wenn sie jetzt volljährig ist, gilt das, was alida schon geschrieben hat.
Zur Mietzahlung ist sie in jedem Fall verpflichtet.

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#8
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Die Mietzahlungsverpflichtung der Vergangenheit ist nicht von einem gültigen Mietvertrag abhängig. Selbst wenn er von Anfang an nichtig wäre (und da würde er mit Volljährigkeit nicht gültig werden) ist eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Und da ja vorher offensichtlich ein Prozeßverfahren gelaufen ist (oder ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid ergangen ist) - sonst würde der Gerichtsvollzieher nicht tätig, ist prozessual alles geklärt, zumindestens rechtskräftig.
Und klagen und verklagt werden kann man auch als Minderjährige (§ 1 BGB ).

Wolfgang

-----------------
"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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