minderjähriger Vermieter

12. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.10.2017 13:16:49
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
minderjähriger Vermieter

Hallo,

mein Sohn ist minderjährig und erreicht in einigen Monaten das 18. Lebensjahr.

Seine geerbte Wohnung ist vermietet und wir als Eltern (gesetz. Vertreter) müssen sich um die Belange der Wohnungsvermietung kümmern.

Die Wohnung hat der Vater jedoch ohne Zustimmung der Mutter vermietet. Wirtschaftlich ist diese Wohnung einfach unter der Hand an Bekannte für wenig Geld eher unwirtschaftlich vermietet worden.

Kann mein Sohn mit Volljährigkeit hingehen und den Mietvertrag neu gestalten und auch wesentlich mehr Miete verlangen, so das es einem ortsüblichem Mietzins gleicht? Hat er mit erreichen der Volljährigkeit ein gesondertes Kündigungsrecht an die Mieter?

VG Aquos

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von Aquos):
Kann mein Sohn mit Volljährigkeit hingehen und den Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) neu gestalten und auch wesentlich mehr Miete verlangen, so das es einem ortsüblichem Mietzins gleicht? Hat er mit erreichen der Volljährigkeit ein gesondertes Kündigungsrecht an die Mieter?

Der Mietvertrag wird weiter in dieser Form bestehen bleiben, ein besonderes Kündigungsrecht bei Erreichen der Volljährigkeit gibt es nicht, Mieterhöhungen im gesetzlichen Rahmen sind jedoch möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

ein Schadensersatzanspruch (Differenz zur möglichen Miete) dürfte aber gegeben sein. Aber gegen den Vater.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.10.2017 13:16:49
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, danke für die Info!

Ich hätte noche eine weitere Frage zu folgenden Regelungen:

Frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben (Wartefrist).
Der Preisaufschlag darf innerhalb von drei Jahren nicht höher sein als 20 Prozent. In Berlin, Hamburg, München und vielen anderen Städten dürfen Vermieter die Miete sogar nur um 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöhen (Kappungsgrenze).

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.dehttp//www.finanztip.de/mieterhoehung/#ixzz4VZbjS4az

Was bedeutet, "darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben"?
Darf das dann trotzdem höher sein als 20 Prozent?
Die Wohnung ist momentan viel zu günstig unter der Hand vermietet.
Die Mieten sind hier sehr viel höher und mein Sohn würde mit Volljährigkeit gerne höher vermieten anstatt die Wohnung fast herzuschenkenn :(

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Entscheidend ist die Höhe der Kappungsgrenze. Das sind entweder die genannten 15 oder 20 Prozent. Mehr geht dann innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht, selbst wenn damit die ortsübliche Vergleichsmiete nicht annähernd erreicht wird.
Die Miete könnt ihr jetzt schon erhöhen, ohne die Volljährigkeit abzuwarten.
Wer hat denn so niedrig vermietet? Der Vererber, also der Opa?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.10.2017 13:16:49
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

...vermietet hat mein Exmann, ohne meine Einverständnis, die er dazu gebraucht hätte.
Die Mieterin hatte wohl behauptet, das sie nicht bereit wäre mehr wie 380€ Kaltmiete für die Wohnung zu zahlen.
Die Wohnung hat 83qm, Terasse, Garten, Keller, Garage.
Mit dem Vater der Mieterin ist ein zusätzlicher Vertrag geschlossen worden wovon die Mieterin nichts wusste und nicht wissen sollte. Der Vater zahlt jeden Monat zusätzlich 120€ (eeeein Kuddelmuddel) letztendlich 500€ kalt + 120€ Nebenkosten.
Die Wohnungen werden im allgemeinen hier aber höher vermietet.

Gerichtlich sind die Mietverträge ohnehin unwirksam und von daher erhoffe ich mir, das man da irgendetwas machen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Wer hat denn so niedrig vermietet? Der Vererber, also der Opa?
Zitat (von Aquos):
Die Wohnung hat der Vater jedoch ohne Zustimmung der Mutter vermietet.



Zitat (von Liane46):
Der Mietvertrag wird weiter in dieser Form bestehen bleiben

Ich frage mich gerade, ob das so zutreffend ist? Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, müssen auch beide zustimmen. Der Mietvertrag mit der Unterschrift von nur einem Elternteil sollte doch damit unwirksam sein.

Bzw. wenn der Vater in seinem Namen vermietet hat, schaut es ja nochmal ganz anders aus. Ich kann ja auch nicht einfach hergehen und die Wohnung von einem Familienmitglied in meinem Namen vermieten.

Da müsste dann aber erst Mal die Mutter den Mietvertrag anfechten, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Wieso sollten die Mietverträge unwirksam sein? Sind sie nicht, man kann sogar das Haus seines Nachbarn ohne dessen Wissen vermieten, wenn man will. Der Mietvertrag ist wirksam.
Wie oben schon geschrieben, besteht aber evtl. ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vater.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Ich kann ja auch nicht einfach hergehen und die Wohnung von einem Familienmitglied in meinem Namen vermieten.

Doch, genau das kannst du tun. Nur musst du mit den Folgen, wie eben Schadensersatzansprüche, auch leben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Gerichtlich sind die Mietverträge ohnehin unwirksam und von daher erhoffe ich mir, das man da irgendetwas machen kann.
Mietverträge (über Wohnraum!) sind so gut wie nie unwirksam.
Und hier ganz sicher nicht.

Zitat:
... man kann sogar das Haus seines Nachbarn ohne dessen Wissen vermieten
Aber dann hätte der Mieter kein Recht dort auch einzuziehen. Ganz so schlimm ist es nämlich doch nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wie lange ist die Bude denn schon vermietet? War die Mutter damals mit dem Vater verheiratet oder jedenfalls zusammen lebend?
Wenn nicht: wieso hat sie die Wohnungsübergabe zugelassen oder was hat sie dagegen unternommen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Aber dann hätte der Mieter kein Recht dort auch einzuziehen. Ganz so schlimm ist es nämlich doch nicht.

Das ist rechtlich ein bisschen komplizierter. Der Mieter hat ein Recht dort einzuziehen.
Aber er kann dieses Recht nur gegenüber demjenigen geltend machen, mit dem er eine Vertragsbeziehung hat, und das ist der zur Vermietung nicht berechtigte "Falschvermieter". Und der kommt vermutlich nicht an die Wohnung. Bleibt der Schadensersatz.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
ein Schadensersatzanspruch (Differenz zur möglichen Miete) dürfte aber gegeben sein. Aber gegen den Vater.

Wenn der zahlungsunfähig wäre, hat man aber Pech gehabt.
Möglicherweise gibt es auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Mutter, wenn diese nichts unternommen hat.


Und der Sohn hat kein Interesse dort 1-2 Jahre zu wohnen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und der Sohn hat kein Interesse dort 1-2 Jahre zu wohnen?
Gute Idee. :grins:

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Wenn der zahlungsunfähig wäre, hat man aber Pech gehabt.

Das ist in solchen Fällen immer so.
Zitat (von Harry van Sell):
Möglicherweise gibt es auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Mutter, wenn diese nichts unternommen hat.

Jetzt treibs mal nicht auf die Spitze. Die Mutter scheint doch hinter den Interessen ihres Sohnes zu stehen. Und wie will man eine Unterschrift unter einen Vertrag verhindern?

Zitat (von Harry van Sell):
Und der Sohn hat kein Interesse dort 1-2 Jahre zu wohnen?

Da würde es mit darauf ankommen, wie lange die Mieterin dort schon wohnt. Vorhersehbarer Eigenbedarf und so....

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Möglicherweise gibt es auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Mutter, wenn diese nichts unternommen hat.
Was hätte sie denn (wann) unternehmen können?

Zitat:
Da würde es mit darauf ankommen, wie lange die Mieterin dort schon wohnt. Vorhersehbarer Eigenbedarf und so....
Allein das er bald 18 wird ist doch Vorhersage genug. Wer in eine Wohnung eines Minderjährigen einzieht muss imho jedenfalls damit rechnen.
Außerdem weiß ich grad nicht worauf du hinaus willst. Eigenbedarf muss überhaupt nicht vorhersehbar sein. Oder meinst du das Gegenteil, also dass schon vorher klar war, dass der Eigentümer einziehen wird, und man das hätte erwähnen müssen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was hätte sie denn (wann) unternehmen können?

Kommt darauf an, wann sie das mit dem vermieten erfahnren hat.
Eventuell hätte sie schon vor der Unterschrift eingreifen können/müssen um den Vertragsabschluss zu verhindern.
Eventeull nach Vertragsabschluss den Vater bereits in Regress nehmen können.

Ist der Vertrag überhaupt gültig mit nur einer Unterschrift, wurde das geprüft gegebenen falls angegriffen?



Zitat (von kathi2008):
Da würde es mit darauf ankommen, wie lange die Mieterin dort schon wohnt. Vorhersehbarer Eigenbedarf und so....

Och, mit 18 kommt es häufig zu spontanen Enschlüssen, da ist man noch total spontan nicht nicht so (vorraus)planungswütig ...



Zitat (von reckoner):
Oder meinst du das Gegenteil, also dass schon vorher klar war, dass der Eigentümer einziehen wird, und man das hätte erwähnen müssen?

Korrekt. Einige Gerichte sind der Meinung, das wenn man den Eigenbedarf hätte vorraussehen können/müssen man dann keinen Eigenbedarf mehr durchsetzen kann.

Wie das hier aussieht, müsste man halt mal prüfen. Kommt halt auf die genauen Umstände an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Einige Gerichte sind der Meinung, das wenn man den Eigenbedarf hätte vorraussehen können/müssen man dann keinen Eigenbedarf mehr durchsetzen kann.
Da aber der Sohn nicht mal involviert war konnte er von seinen Plänen ja gar nicht berichten ...
Klar, der Vater hätte das ahnen, wissen oder eben erfragen können. Aber reicht das, um dem Sohn den Eigenbedarf streitig zu machen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Allein das er bald 18 wird ist doch Vorhersage genug. Wer in eine Wohnung eines Minderjährigen einzieht muss imho jedenfalls damit rechnen.
Außerdem weiß ich grad nicht worauf du hinaus willst. Eigenbedarf muss überhaupt nicht vorhersehbar sein. Oder meinst du das Gegenteil, also dass schon vorher klar war, dass der Eigentümer einziehen wird, und man das hätte erwähnen müssen?

Genau! Mieter müssen nicht in die Zukunft schauen können, von Vermietern wird diese Fähigkeit erwartet.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Wer in eine Wohnung eines Minderjährigen einzieht muss imho jedenfalls damit rechnen.

Dazu hätte die Mieterin (Bekannte) aber wissen müssen wer der wirkliche Eigentümer ist.
Für sie war und ist der Vermieter maßgebend.
Die Wohnungsübergabe ist vollzogen und damit der Mietvertrag erfüllt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Klar, der Vater hätte das ahnen, wissen oder eben erfragen können. Aber reicht das, um dem Sohn den Eigenbedarf streitig zu machen?

Ja, die Ahnung/Möglichkeit reicht in vielen Fällen.
Das gilt auch für Fälle in denen Eltern nicht die Wohnung eines minderjährigen Sprösslings vermieten, sondern ihre eigene.
Kommt aber genau darauf an, wie der Fall gelagert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Seh ich auch so, das typische Problem von "ich kann zwar den Kölner Dom vermieten, hab aber das Problem dass ich dem Mieter den Besitz nicht verschaffen kann", hatte der Vater nicht.
Er hat zwar unberechtigt vermietet (möglicherweise) aber er war in der Lage der Mieterin den Besitz zu verschaffen.
Also konnte die M (erstmal) nicht wissen, dass Sie vom Nichtberechtigten mietet.
(Beim Kölner Dom ist das i.d.R. auch das anders).

Die Mieterin hat damit einen gültigen MV.


-- Editiert von Akkarin am 12.01.2017 22:14

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Nachdem die Mutter jahrelang nichts gesagt hat, kann man auch davon ausgehen, dass dies mittlerweile eine konkludenten Willenerklärung war. Zumindest wäre es schwer dem Gericht zu vermitteln, warum nach 2 Jahren etwas unternommen wurde. Die Miethöhe etc. war ja wohl bekannt.

Außerdem halte ich es für sehr weiter hergeholt, dass man vom Mieter ausgehen darf, wenn der Eigentümer minderjährig ist, dass bei Volljährigkeit Eigenbedarf angemeldet werden kann.

Dann müßte man auch davon ausgehen, dass Eigentümerinnen im gebärfähigen Alter auch Eigenbedarf anmelden können - und so wäre alles ausgehebelt. Das ist glücklicherweise so nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Klar, der Vater hätte das ahnen, wissen oder eben erfragen können. Aber reicht das, um dem Sohn den Eigenbedarf streitig zu machen?

Vater hatte vielleicht zu dem Zeitpunkt gar nicht ahnen können, das der Sohn mit Volljährigkeit auch sein eigenes Leben führen möchte, weil Sohn mit Mutter doch nicht so auskommt wie angedacht.
Manche Kinder bleiben bis 30 Jahre bei Mutter, andere möchten so schnell wie möglich ein eigenes Leben führen, das kann der Vater unmöglich bei Abschluss gewusst haben.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das ist aber alles auch völlig irrelevant.
Entscheidend für eine evtle Eigenbedarfskündigung ist, ob bei Vertragsabschluss bereits die Absicht zur Eigennutzung bestand. Bei einem damals minderjährigen Sohn wohl eher nicht ...

M.E. gehört auch zunächst einmal aufgeklärt, ob die Überschrift "minderjähriger Vermieter" überhaupt zutrifft ( d.h. Sohn steht als Vermieter im Mietvertrag und hat den Vertrag auch (alleine) unterschrieben)
bzw. wer genau steht als Vermieter im Mietvertrag? wer genau hat den Mietvertrag als Vermieter unterzeichnet? steht etwas zu Vertretungsvollmachten im Mietvertrag?
Das ist zunächst zu klären, denn nur der Vermieter kann/muss Mietvertrag ggf. auch wieder kündigen und auch die Miete erhöhen - oder es sind eben entsprechende Vollmachten nötig.

Dann:
Wie konnte der Vater überhaupt über die Wohnung verfügen - wie ist er an die Schlüssel gelangt?

Zitat (von Aquos):
Gerichtlich sind die Mietverträge ohnehin unwirksam und von daher erhoffe ich mir, das man da irgendetwas machen kann.
Das sind sie eben nicht > egal worüber sich Vater/Mutter/Sohn uneinig sind, zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind sie durchaus wirksam und die Wohnung ist ja im Besitz der Mieter.
Ggf. ist aber der Vater gegenüber seinem minderjährigen Sohn zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er gegen die Interessen seines Sohnes gehandelt und/oder ihn durch zu billige Vermietung geschädigt hat - und auch zu entsprechender Mitwirkung bei einer Kündigung/Mieterhöhung.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.941 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen