mündliche Mietvertrag-Änderung

10. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Freiraumtobi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mündliche Mietvertrag-Änderung

ich habe seid 11 Monaten eine "neue" Wohnung im selben Haus wie zuvor meien alte. Mein Vermieter sagte mir bei der Wohnungsübergabe vor 11Monaten, dass ich einen neuen Mietvertrag bekomme, und dass die neue Wohnung nun 30 € mehr kostet.
Ich warte bis heute auf einen gültigen Mietvertrag, und zahle wie gehabt den Preis der alten Wohnung. Ich sehe auch nicht ein warum ich ohne eine schriftliche Änderung, und ohne meine Unterschrift mehr Geld bezahlen soll. Bissl ******* von mir, aber ich sehe das so dass ich ohne schriftlichen Vertrag und ohne meine schriftliche Zustimmung nicht mehr Geld zahle.
Jetzt hat mir mein Vermieter eine Mahnung geschickt, und 330€ gefordert, die ich in den letzten Monaten versäumt habe. Alles ohne mein Zustimmen. Ich sehe mein Zustimmen erst wenn ich eine Unterschrift auf einen Vertrag setze, nicht wenn ich eine mündliche Abmachung treffe.
Kann mein Vermieter die 330 € ein verlangen, oder braucht er einen Gültigen Vertrag? Noch einmal, er hatte bis gestern mich 11Monate ohne Mietvertrag in der neuen Wohnung wohnen lassen, und nur mündlich von der Mietpreiserhöhung gesprochen. Ich warte bis heute auf den passenden Mietvertrag.
Danke für die Hilfe

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Es ist schon etwas komplizierter.
Denn im Mietrecht gelten mündliche Mietverträge ebenso, wie schriftlich verfasste.
Wenn hier Vermieter und Mieter darüber einstimmen, dass ein mündlicher Mietvertrag besteht, dann hätte der Mieter die Nachzahlung der Miete zu leisten.

Aber der Vermieter sollte bedenken, dass eine Nebenkostenabrechnung und die Forderung von Schönheitsreparaturen über mündliche Mietverträge rechtlich ausgeschlossen ist.

Es wäre also abzuwarten, was die Vertragspartner nun weiter beschließen. :devilangel:

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Es liegt ein mündlicher Mietvertrag vor. Spätestens durch Deinen Einzug in die neue Wohnung hast Du diesem mündlichen Mietvertrag und der damit verbundenen höheren Miete zugestimmt. Daher ist die höhere Miete ab Einzug zu zahlen.

quote:
Aber der Vermieter sollte bedenken, dass eine Nebenkostenabrechnung und die Forderung von Schönheitsreparaturen über mündliche Mietverträge rechtlich ausgeschlossen ist.


Das ist nicht der Fall. Mündlich kann (fast) alles vereinbart werden, was auch schriftlich vereinbart werden kann. Einzige Ausnahme ist die Befristung.
Bei mündlichen Vereinbarungen, die von der Gesetzeslage abweichen (Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturklausel o.ä.) stellt sich häufig jedoch die Frage der Beweisbarkeit.

Im konkreten Fall kann aber mündlich auch die Weitergeltung des bestehenden Mietvertrages für die neue Wohnung zu einer erhöhten Miete vereinbart worden sein. Das wäre zulässig und wirksam.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:
Das ist nicht der Fall. Mündlich kann (fast) alles vereinbart werden, was auch schriftlich vereinbart werden kann. Einzige Ausnahme ist die Befristung.
Bei mündlichen Vereinbarungen, die von der Gesetzeslage abweichen (Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturklausel o.ä.) stellt sich häufig jedoch die Frage der Beweisbarkeit.

Sie stellt sich nicht nur häufig, sie stellt sich immer. In der Aufzählung fehlt noch die Betriebskostenvereinbarung!
Die Befristung ist keine Ausnahme, wenn sie nicht über ein Jahr hinausgeht.

Ich stelle mir jetzt vor, wie ein Vermieter eine Betriebskostenvereinbarung, einen Fristenplan bezüglich der Schönheitsreparaturen und dazu eine Kleinreparaturklausel mündlich vereinbaren will.
Völlig unmöglich, weil es an der Auffassungsgabe eines normalen Menschen/Mieters scheitert. Solche mündlichen Vereinbarung stellen daher gegenüber einer ordentlichen schriftlichen Vereinbarung keine Alternative dar. Der Mieter würde immer benachteiligt.

Für jede vom Vermieter behauptete Abweichung von der BGB-Regelung und von diesen Abweichung sprechen wir hier, ist der Vermieter beweispflichtig.

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