mündlicher Mietvertag

9. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Enrico 78
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
mündlicher Mietvertag

Hallo!
Habe zum 1.11.06 eine Wohnung als Nachmieter eines Bekannten übernommen. Der Vermieter hat mir einen Mietvertrag zugesichert und daraufhin meine Daten ( Bankverbindung ) bekommen. Der VM hat auch im November einen Geldbetrag mit dem Vermerk M 11/2006 abgebucht. Da ich ständig unterwegs bin, hat mein bekannter weiter die Schlüssel für die Wohnung behalten,damit er in Ruhe seine Sachen rausholen kann. Nun habe ich am 2.1.2007 immernoch keinen Mietvertrag erhalten und habe daraufhin die Miete für 12/06 und 01/07 auf mein Konto zurückbuchen lassen. Bevor ich überhaupt etwas erklären konnte hatte ich am 8.1.07 die fristlose Kündigung im Briefkasten mit den Aufforderungen:
1. Räumung der Wohnung zum 11.1.07
2. Zahlung der Austehenden 2 MM bis zum 15.1.07
3. Durchführung der Schönheitsreparaturen ( Renovierung der Mietsache )

und dem Hinweis mich Rückwirkend zum 30.11.06 abzumelden,da ich mich sonst strafbar machen würde.

Was haltet Ihr davon und wie soll ich mich jetzt verhalten?
Muss noch dazusagen das mein Bekannter immernoch ein Teil seiner Sachen in der Wohnung hat.

Danke

-- Editiert von Enrico 78 am 09.01.2007 15:55:24

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Du hast einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, was auch möglich und zulässig ist und jetzt die Miete nicht bezahlt. Oder bist Du ggfls. in den Mietvertrag Deines Vormieters eingetreten, so dass dieser jetzt fürr Dich weiter gilt?

Da Du nunmehr mit 2 Monatsmieten im Rückstand bist, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Wenn Du jetzt jedoch die 2 Monatsmieten umgehend bezahlst, dann ist damit automatisch die fristlose Kündigung hinfällig.

Schönheitsreparaturen sind auf keinen Fall fällig, da ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag diese vom Vermieter durchzuführen sind. Aus diesem Grund würde ich mich nunmehr an Deiner Stelle weigern, einen schriftlichen Mietvertrag zu unterschreiben, da die Regelungen des BGB, die bei einem mündlichen Mietvertrag gelten, im Regelfall für den Mieter günstiger sind.

Die Kosten, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der unberechtigten Rückbuchung der Miete entstanden sind, sowie eventuelle Kosten für die fristlose Kündigung sind von Dir zu tragen.

-- Editiert von hh am 09.01.2007 16:15:19

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.801 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen