mündlicher Mietvertrag, Kaution und Kündigung

13. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)
mündlicher Mietvertrag, Kaution und Kündigung

Hallo Ihr lieben,
ich wohne seit knapp in einer 2 Zimmer Wohnung die per mündlicher Vereinbarung abgeschlossen wurde. Nun ist es so, dass ich in absehbarer Zeit mit meiner Freundin zusammenziehen möchte und mich folgenden Gedanken plagen.

1.) Seit dem Einzug habe ich permanente Probleme mit meiner Vermieterin.
2.) Seit knapp einem halben Jahr besteht zwischen meinem Juristen vom Mieterverein und ihrem Anwalt ein ständiges auf und ab. Es geht um gewisse Einschränkungen die ich zu leisten habe, obwohl im Mietvertrag nie etwas darauf angedeutet wurde. Also eher belanglose Dinge, mit denen mich meine Vermieterin wohl auf der Wohnung haben möchte.
3.) Ich habe eine Kaution hinterlegt, die aber nicht auf ein Kautionskonto sondern auf ihr Privatkonto überwiesen wird. Ich habe dies angesprochen und auch schriftlich an den Anwalt geschickt, dass ich um eine Mitsicherheit verlange, wobei ihr Anwalt sinngemäß schreibt , da der Mietvertrag mündlich abgeschlossen wurde, weist dieser mein Anliegen vorerst zurück.

Im laufe der Zeit sind in der Wohnung gewisse Gebrauchsspuren entstanden, die ja völlig normal sind. Das nur am Rande.

Meine Frage lautet. Kann nun von Seiten der Vermieterin die Kaution nicht voll ausgezahlt werden, da jene "Dinge" (z.b.Rost, Dellen am Türrahmem, was weiß ich noch) reperaturpflichtig sind und ausgetauscht werden müssen? Da wir ja diesbezüglich weder etwas schriftlich noch mündlich festgehalten haben, brauche ich mir in diesem Sinne keine großen Gedanken machen die Kaution "nicht" vollständig ausgezahlt zu bekommen, oder?

MFG
E

-- Editiert am 13.06.2009 22:39

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
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--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Soweit es sich um Beschädigungen handelt, bist Du natürlich ersatzpflichtig.
Das braucht im Mietvertrag nicht erst explizit geregelt zu werden.

Wenn es sich überhaupt um "Beschädigungen" handelt, wie will sie den behaupten, dass diese durch mich entstanden sind? Denn als ist eingezogen bin, gab es schon das eine oder andere was nicht einwandfrei funktioniert hat!

Gruß

-- Editiert am 13.06.2009 22:54

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#4
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Kannst Du darüber einen gerichtsverwertbaren Nachweis führen ?

nein! sie aber genauso wenig!

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Die Beweispflicht liegt ja wohl beim Vermieter, er muss beweisen, dass der Schaden nicht schon bei Übergabe vorlag.

Gruß
Michael

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#7
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Sie muß nur nachweisen, daß die Schäden jetzt vorhanden sind.

Das verstehe ich nicht! Wenn meine Vermieterin es versäumt hat, sich durch eine entsprechende "Absicherung" abzusichern, dass der Wohnraum beim Einzug "einwandfrei" übergeben wurde, wieso soll ich den dafür den kürzeren ziehen?

Gruß

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#8
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)

quote:
Die Beweispflicht liegt ja wohl beim Vermieter, er muss beweisen, dass der Schaden nicht schon bei Übergabe vorlag.

genau! aber was für Möglichkeiten hat dieser dann? Ohne mein Einverständniss oder meine Zustimmung hat dieser doch wenig in der Hand dies zu beweisen, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#10
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)

So wie ich mich gerade im Netz schlau gemacht habe, liegt die Beweispflicht beim jeweiligen Kläger. Bei einem Prozess muss dieser dann bewiesen, dass die Schäden vom Mieter versursacht worden sind und sich nicht um die üblichen
Abnutzungserscheinungen im Sinne von § 538 BGB handelt.

Die Frage ist nur, wie will mein VM dies beweisen? Kann er dies auch ohne meine Kentnissnahme beweisen? z.b durch Zeugen die bei Wohnungsubergabe nicht anwesen waren? oder durch Fotos die mir nicht vorgelegt wurden? Ich tappe da etwas im dunkeln.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Morti,
versuchst Du gerade wieder um mehrere Ecken zu denken um auf teufel komm raus eine für den Vermieter eindeutige schlechte Situation auf Biegen und Brechn umzudrehen ??

Wenn der Mieter die Rückzahlung der Kaution fordert, dann muss der Vermieter schon beweisen, dass er diese zurecht einbehält.

siehe mal hier :

a) In Bezug auf das Handwaschbecken im Badezimmer haben die Beklagten dargetan, dass die Sanitärkeramik bereits bei ihrem Einzug in die streitgegenständliche Wohnung beschädigt gewesen sei, was die Klägerin bestritten hat. [color=red]Grundsätzlich würde die Beweislast für die Behauptung, dass sich das Handwaschbecken im Badezimmer bei Übergabe der Wohnung an die Beklagten in einem einwandfreien Zustand befunden habe, die Klägerin(hier = Vermieter) treffen[/color]. [color=green]Allerdings haben die Beklagten (hier = Mieter) das "Wohnungs-Übergabeprotokoll" vom 10.7.1990 unterzeichnet, dass sich gemäß § 1 Nr. 4 als Bestandteil des Mietvertrages über die streitgegenständlichen Räume darstellte[/color]. In dem "Wohnungs-Übergabeprotokoll" ist das Handwaschbecken im Badezimmer neben anderen Einrichtungsgegenständen ausdrücklich aufgeführt worden. Das "Wohnungs-Übergabeprotokoll" endet mit der Feststellung: "Die Wohnung befindet sich in einem ordnungsgemäßen Zustand." Einen Vorbehalt im Hinblick auf einzelne Einrichtungsgegenstände haben die Beklagten nicht erklärt, woraus sich eine Beweislastumkehr ergibt.

aus:
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/2002/02481.htm

Was willst Du noch hören ???
Die Beweislast liegt beim Vermieter.

gruß
Michael


-- Editiert am 14.06.2009 01:38

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#13
 Von 
Eddie1979
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für Deine Ausführung Michael.
Aber was ist, wenn von beiden Seiten "kein" schriftliches Abgabeprotokoll vorliegt, wie kann dann im Zweifelsfall über eine Kautionsrückerstattung entschieden werden wenn diese vor Gericht landet?

Wie will mein VM beweisen, dass z.B. ein Fenster vor Einzug einwandfrei auf Kipp zu legen war, nur aber nicht mehr? Vor meinem Einzug war eines meiner Fenster bereits defekt, also nicht auf Kipp zu setzen.

Die Frage ist auch folgende, wie will mein VM sämtlichen "Mängel" nach/ beweisen? Kann sie dies auch ohne meine Kentnissnahme vorweisen? z.b durch Fotos die mir nicht vorgelegt wurden? Ich tappe da weiter etwas im dunkeln.

Gruß

-- Editiert am 14.06.2009 02:49

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#14
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Insgesamt schließe ich mich Michael32 an. Soweit der Mieter seine Kaution zurückhaben will, muss er vorliegend nur beweisen, dass er überhaupt eine geleistet hat. Dies dürfte nicht schwierig sein, wenn die kaution unbar geleistet wurde.

Will der Vermieter die Kaution behalten, weil er Gegenansprüche (z.B. Schadensersatz) geltend macht, dann muss der Vermieter das Bestehen der Gegenansprüche beweisen. Dazu muss der Vermieter nicht nur das Bestehen eines Schadens beweisen, sondern natürlich auch, wer den Schaden verschuldet hat. Will er also den Mieter schadensersatzpflichtig machen, dann muss er auch beweisen, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist.

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#16
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Mal eine Gegenfrage,

wenn der Mieter eine kaution bezahlt hat, dies aber nicht mehr beweisen kann, im Mietvertrag aber steht, dass eine Kaution zu leisten ist, muss dann auch der Vermieter beweisen, dass er keine Kaution bekommen hat um diese nicht zurückzahlen zu müssen ??

So jedenfalls kommt mir die Logik von dem ehmals bekannt als mortinghale vor.

mfg
Thomas

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

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