muss man die Fussbodenheizung anstellen?

29. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
freddyfinley
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
muss man die Fussbodenheizung anstellen?

Hallo,
habe hier schon nach der passenden Antwort gesucht aber nichts gefunden.
Wir wohnen zur Miete in einem kleinen Häuschen, das ausser einer Fussbodenheizung auch noch in jedem Zimmer Heizkörper hat. Dazu haben wir noch einen Kaminofen im Wohnzimmer. Unser Vermieter möchte nun das wir die Fussbodenheizung im Winter anstellen damit der Durchfluss gesichert ist. Beim Bau wurden aber Rohre auch ein Stück ausserhalb(!)verlegt, heisst wir heizen draussen (kein Scherz - vor der Haustür.Das wir darauf keine Lust haben ist verständlich,oder? Im ersten Jahr haben wir auch noch mit der sehr alten (ca. 1980), schwer zu regulierenden Fussbodenheizung geheizt. Im zweiten Jahr dann nicht mehr und wir bekamen ca. 700€ von den Gaswerken erstattet.
Meine Frage ist, ob wir zur Heizung mit der Fussbodenheizung verpflichtet sind. Im Mietvetrag ist nichts darüber geregelt. Kennt sich jemand damit aus???
Danke im voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Zu Ihrer Obhutspflicht gehört es, dass Sie dafür Sorge
tragen, dass die Heizung im Winter nicht einfriert.
Wie Sie das anstellen ist Ihre Sache.
Die außenliegenden Heizungsrohre sollten isoliert werden.
Das ist Sache des Vermieters.

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Beim Bau wurden aber Rohre auch ein Stück ausserhalb(!)verlegt, heisst wir heizen draussen (kein Scherz - vor der Haustür

Spart das Schneeschieben vor der Haustür. Ist doch klasse ;-)

Wie schon geschrieben: Die Leitungen außerhalb der Wohnung (warum auch immer die dort liegen) müssen gedämmt werden.

Wenn Ihr aber nicht heizt und die Leitungen frieren ein, mit einem entsprechenden Schaden, dann haftet Ihr als Mieter für den Schaden.


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"lg.
R.M. "

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Was wäre denn der Umkehrschluss?

AG Krefeld
Entscheidungsdatum: 27.05.2011
Aktenzeichen: 11 C 524/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 535 BGB , § 556 BGB
Wohnraummiete: Behauptung überhöhter Heizkosten aufgrund der Beschaffenheit der Heizanlage und mangelnder Gebäudeisolierung

Orientierungssatz
1. Liegt durch Art und Beschaffenheit der Heizung weder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, noch ein technisch bedingter Mehrverbrauch, kann der Mieter den Vermieter nicht wegen überhöhter Heizkosten in Anspruch nehmen.(Rn.24)


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