muß renoviert werden bei Auszug

4. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
Beronik
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
muß renoviert werden bei Auszug

Hallo,
unsere Mieterin wollten bei Einzug lieber das Geld für die Renovierung von der Vormieterin anstatt einer renovierten Wohnung. Deshalb haben die Beiden das untereinander so gelöst. In Ihrem Mietvertrag steht auch noch, daß alle 6 Jahre renoviert werden muß, aber das macht sie schon lange nicht mehr. Da dieser Mietvertrag von meiner Mutter geschlossen wurde, wollte ich gern wissen , ob man eine Art Nachtrag machen kann , indem sich die Mieterin verpflichtet bei Auszug die Wohnung zu Renovieren. Die Miete ist auch ziemlich niedrig, wäre nicht OK wenn meine Mutter das bezahlen müsste.

-- Editiert von User am 4. März 2024 05:15

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 97x hilfreich)

Wenn die Mieterin einverstanden ist, so eine Vereinbarung nachträglich zu schließen, dann darf man das so machen. Wenn die Mieterin nicht einverstanden ist, dann nicht.

Zitat (von Beronik):
Die Miete ist auch ziemlich niedrig, wäre nicht OK wenn meine Mutter das bezahlen müsste.


Doch, natürlich ist das OK. Schönheitsreparaturen sind laut Gesetz Aufgabe des Vermieters. Sie können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter übertragen werden. Wenn man das als Vermieter nicht macht, dann sind Mieter dafür eben nicht zuständig.

Zitat (von Beronik):
daß alle 6 Jahre renoviert werden muß


Es ist aus dem geringen Informationsgehalt des Eingangspost zwar schwer zu sagen, aber ich tippe aktuell, dass die Mieterin nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, basierend auf dem oben genannten Zitat (unzulässige Klausel). Warum sollte sie also einer Vereinbarung zustimmen, der sie nicht zustimmen muss, die sie jetzt doch zu Schönheitsreparaturen verpflichtet? Oder anders: Was hätte sie denn davon?

Zitat (von Beronik):
unsere Mieterin wollten bei Einzug lieber das Geld für die Renovierung von der Vormieterin anstatt einer renovierten Wohnung. Deshalb haben die Beiden das untereinander so gelöst


Das ist für euch als Vermieter tatsächlich irrelevant. Das ist wenn ein Vertrag zwischen Vormieter und Mieter und ihr seid keine der beiden Vertragsparteien und könnt daraus auch keine Ansprüche an eine der beiden Parteien stellen.

Wenn etwas konkretere Details gepostet werden (von wann ist der Mietvertrag, was genau steht denn drin, etc.), kann sich meine Einschätzung auch wieder ändern.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10535 Beiträge, 4664x hilfreich)

Frei nach der Devise "Es wurde schon alles gesagt aber noch nicht von allem" mein kurzes Statement: Ich stimme der Antwort von GefährlichesHalbwissen zu.

Als Ergänzung der Hinweis auf das relevante BGH Urteil (BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16). Vereinbarungen zwischen Vormieter und Nachmieter haben in der Regel keine Auswirkungen darauf, ob eine Wohnung als bei Übergabe renoviert gilt oder nicht. Man kann über dieses Urteil sicherlich diskutieren bzw. das Urteil falsch finden. Aber als aktuelles, höchstrichterliches Urteil wird man sich dennoch danach richten müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Beronik
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

im Mietvertrag von 1988 steht: Der Mieter ist insbesondere verpflichtetdie Schönheitsrep. (das Tapezieren , Anstreichen d. Wände u. Decken, Heizrohre ect.) wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen. die Zeitfolge beträgt 5 Jahre. Bei Beendigung des Mietverhält.hat d. Mieter die Whg. in fachger. renoviertem Zustand zu übergeben.

Signatur:

Bero

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10535 Beiträge, 4664x hilfreich)

Wenn da wirklich eine Mindestfrist ohne Rücksicht auf den konkreten Zustand vereinbart wurde, dann ist die Renovierungsvereinbarung eh sehr, sehr wahrscheinlich unwirksam.

Sollte dem wirklich so sein, so wäre gut zu überlegen, ob du den Mieter auf Renovierungen oder gar eine nachträgle Zusatzverpflichtung ansprechen willst. Denn dann kann es sein, dass der Vermieter in der Pflicht ist, Schönheitsreparaturen zu veranlassen und zu bezahlen. Das kann also zum Bumerang werden.

Zitat (von Beronik):
Die Miete ist auch ziemlich niedrig
Das ist erst einmal relativ. Du kannst versuchen, die ortsübliche Vergleichsmiete über den Mietspiegel zu bestimmen, sofern es so etwas gibt. Sollte eine Mieterhöhung möglich sein, dann kann man versuchen, sich mit dem Mieter irgendwie zu einigen. Dazu muss man aber erst einmal wissen, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete eigentlich ist.

Im übrigen scheint es mir, als dass du wenig Erfahrung in der Vermietung hast. In solchen Fällen empfehle ich normalerweise, in eine Vermietervereinigung wie Haus&Grund einzutreten. Das kostet zwar Geld, aber die beraten ihre Mitglieder. Das kann sich durchaus lohnen und erspart vor allem viel Stress beim nachrecherchieren. Denn ein Forum wie dieses hier kann höchstens abstrakte Hinweise geben. Konkrete Beratung in allen Bereichen, die bei einem Mietverhältnis anfallen, kann und darf das Forum nicht liefern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von Beronik):
Der Mieter ist insbesondere verpflichtetdie Schönheitsrep. (das Tapezieren , Anstreichen d. Wände u. Decken, Heizrohre ect.) wenn erforderlich, mindestens aber in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen. die Zeitfolge beträgt 5 Jahre.

Wenn das keine Individualvereinbarung war, dann dürfte diese Klausel nichtig sein da eine fixe Frist von 5 Jahren vorgesehen ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Beronik
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um einen im Schreibwarenladen gekaufter Mietvertrag, deshalb frage ich mich, wiso ein Verztrag mit falschem Inhalt verkauft werden durfte. Man kann doch eigentlich nicht im nachhinein damals getroffene Vereinbarungen als mitlerweile unzulässig ansehen. Kann man sich überhaupt noch auf das was in den heutigen Mietverträgen steht verlassen? Danke übrigens für den Tip mit Haus u. Grund.

Signatur:

Bero

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 97x hilfreich)

Zitat (von Beronik):
Es handelt sich um einen im Schreibwarenladen gekaufter Mietvertrag, deshalb frage ich mich, wiso ein Verztrag mit falschem Inhalt verkauft werden durfte


Naja, als der irgendwann 1988 verkauft wurde, galt der Inhalt vielleicht damals noch als zulässig. Seitdem hat der BGH aber etliche Grundsatzurteile gefällt, die sehr, sehr viele damals übliche Klauseln als unzulässig eingeordnet haben.

Zitat (von Beronik):
Man kann doch eigentlich nicht im nachhinein damals getroffene Vereinbarungen als mitlerweile unzulässig ansehen.


Jetzt wird es spitzfindig ;-). Die Vereinbarungen waren auch damals bereits unzulässig, es wusste nur niemand. Das entscheidet in letzter Instanz bei Mietrecht der BGH. Solange niemand eine Klage bis dahin bringt, fehlt die verbindliche Überprüfung, ob eine Vereinbarung zulässig ist oder nicht. Bzgl. der Schönheitsreparaturen gab es in den 2010ern etliche Überprüfungen durch den BGH, die rechtliche Klarheit geschaffen haben, und seitdem sind die meisten Klauseln, die davor üblicherweise verwendet wurden, als nicht zulässig eingestuft worden.

Das Recht ist keine statische Angelegenheit, es können sich immer mal wieder Dinge ändern, sowohl zum eigenen Vorteil, als auch zum eigenen Nachteil. Und das bedeutet gelegentlich auch, dass bereits in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen (zum Teil) nichtig werden.

Zitat (von Beronik):
Kann man sich überhaupt noch auf das was in den heutigen Mietverträgen steht verlassen?


Wenn Du die Mietverträge von einer seriösen Quelle erwirbst, dann kannst Du Dich mehr oder weniger drauf verlassen, dass sie die aktuellste Rechtsprechung berücksichtigen. Aber in die Zukunft können die natürlich auch nicht sehen...

Ich kann verstehen, dass das im ersten Moment blöd ist und man sich drüber ärgert. Aber Deine Mutter hat Miete kassiert, wenn auch nicht viel (zumindest laut eigener Aussage...). Die Wohnung ist seit 1988 durchgehend an die selbe Mieterin vermietet, richtig? Das sind ca. 36 Jahre Mietdauer. Da sollten eigentlich die Kosten für Schönheitsreparaturen locker als Instandhaltungsrücklagen gebildet worden sein - ansonsten ist auf Vermieterseite ordentlich was schiefgelaufen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9098 Beiträge, 1926x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Wenn Du die Mietverträge von einer seriösen Quelle erwirbst, dann kannst Du Dich mehr oder weniger drauf verlassen, dass sie die aktuellste Rechtsprechung berücksichtigen.


Haus und Grund zb. Die haben Mietverträge die den heutigen gesetzlichen Regelungen entsprechen

Zitat (von Beronik):
Die Miete ist auch ziemlich niedrig, wäre nicht OK wenn meine Mutter das bezahlen müsste.


Evtl. sollte man dann die Miete erhöhen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von Beronik):
Man kann doch eigentlich nicht im nachhinein damals getroffene Vereinbarungen als mitlerweile unzulässig ansehen

Ernsthaft?
Der Theorie nach müssten dann auch noch viele Leute nach DDR Urteilen im Gefängnis sitzen, weil sie z.B. fliehen wollten.


Wenn ein Vermieter sich 35 Jahre lang nicht um die Rechtmäßigkeit der Verträge kümmert, ist das schlicht Pech für den Vermieter.



Zitat (von Beronik):
Kann man sich überhaupt noch auf das was in den heutigen Mietverträgen steht verlassen?

Nö.

Wie man am eignen Fall sieht, kursieren noch viele historische Dokumente, es geistern noch viele Vorlagen mit rechtswidrigen Inhalten durch das Internet.

Und die aktuell von Spezialisten abgefassten Verträge können denknotwendigerweise nur die heutige Rechtslage berücksichtigen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7441 Beiträge, 1630x hilfreich)

Zitat (von Beronik):
Kann man sich überhaupt noch auf das was in den heutigen Mietverträgen steht verlassen?


Ich würde es so sehen:
Man kann sich auf das BGB verlassen. Nicht wenige Klauseln in Mietverträgen sind ja der Versuch des Vermieters, sich besser zu stellen als es das BGB vorsieht. Manche sind wirksam, manche halt nicht.

Nach BGB ist der Vermieter für den Erhalt der Mietsache zuständig, kann dies aber auch auf den Mieter abwälzen. Der Vermieter könnte aber auch eine entspr. Instandhaltungsrücklage in die Miete einkalkulieren und sich selber kümmern.....

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6223 Beiträge, 842x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Der Vermieter könnte aber auch eine entspr. Instandhaltungsrücklage in die Miete einkalkulieren und sich selber kümmern.....


Na ja, das ist ja eher beschränkt durch die Mietpreisbremsen überall.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41041x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Man kann sich auf das BGB verlassen.

In der Tat.

Nur das es das halt immer wieder Anpassungen gibt (die letzte große Mietrecht-Reform z.B. war 2013, die nächste steht an), die man dann durchaus beachten muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.423 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.047 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen