...nach Wasserschäden

8. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
klatschie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
...nach Wasserschäden

Ich vermiete eine Wohnung frisch geweißt und dann kam der Wasserschaden...

Der Mieter hat die Wände von geweißt auf grau gestrichen.

Die Hamburger Feuerkasse stellt den geweißten Zustand mit neuen Tapeten her, wie bei Einzug und der Farbanstrich des Mieters wird aber nicht wiederhergestellt.

Muss der Mieter seine Malkünste selber wieder auftragen, oder muss ich als Vermieter dafür sorgen?

danke im Voraus, Hamburg

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

Wenn der Mieter den Schaden nicht selbst verursacht hat, hat er Anspruch auf Widerherstellung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
klatschie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist falsch... Die Naturalresituation muss geschaffen werden... bedeutet, der Zustand bei Start der Vermietung muss geschaffen werden. Alles, was der Mieter in die Wohnung einbringt oder verändert, muss im Schadensfall durch seine Hausrat ersetzt werden, wenn er diese Versicherung denn abgeschlossen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Mieter den Schaden nicht selbst verursacht hat, hat er Anspruch auf Widerherstellung.

Ja, aber erstmal "nur" auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands (= Zustand bei Mietbeginn).

Eine weitergehende Haftung des Vermieters kann allerdings bestehen, wenn der Vermieter den Wasserschaden verschuldet hat (z.B. durch unterlassene Wartung). Hat der Vermieter den Wasserschaden (indirekt) herbeigeführt, dann haftet er deliktisch. Das würde dann die Wiederherstellung des Zustands vor dem Wasserschaden umfassen.

Außerdem sollte man kritisch prüfen, was genau die Gebäuderversicherung tatsächlich umfasst. M.E. ist es eher ungewöhnlich, dass sich die Versicherung des Vermieters weigert, den Anstrich des Mieters wiederherzustellen. Und wenn der Mieter in seinen Nebenkosten die Gebäudeversicherung mitbezahlt, dann hat der Mieter auch einen Anspruch, dass der Vermieter die Versicherung auch zugunsten des Mieters nutzt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
klatschie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Gutachter von der Gebäudeversicherung sagt:

"Würde der Eigentümer die Whg selbst nutzen, dann wird exakt der Zustand (Naturalsititution) hergestellt...
Wohnt ein Mieter in dem Eigentum, dann der Zustand bei Einzug...
Die Sonder-Tapeten und Farbe muss ggf. die Hausrat vom Mieter ersetzen."

Ob es da jetzt tatsächlich noch Unterschiede zwischen: Mieter verursacht, Vermieter verursacht..., gibt?

jedenfalls will die Sanierungsfirma freiwillig die Farben wiederherstellen! die macht das generell so...!

Und was wäre, wenn der Mieter eine müffelnde Teppichbrücke ersetzt haben möchte?

Zum Eingrenzen: Wasser ist hinter die Armatur in der Dusche gelaufen.

-- Editiert von klatschie am 10.07.2017 13:11

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Bei der Farbe halte ich das Verhalten der Malers für normal/ sinnvoll. Ob er weiß oder grau streicht kann ihm egal sein und der Versicherung letztlich auch.

Aber fuer die Gegenstände des Mieters ist tatsachlich nur die Hausrat des Mieters zuständig.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.345 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen