nachmieter möchte alles übernehmen, genossenschaft

3. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)
nachmieter möchte alles übernehmen, genossenschaft

zum tausendsten male. aber ich verstehe diesen ganzen ****** nicht.

wir ziehen nach genau 13 monaten wieder aus (mietbeginn 01.06.2009, mietende 30.06.2010).
unser nachmieter möchte die wohnung ganz genau so übernehmen, wie sie ist. hellgelbe bzw weisse wände in der gesamten wohnung.
dazu im schlafzimmer eine rote wand. fanden die nachmieter super. ebenso das verlegte laminat.
auch das möchten die nachmieter gern behalten. die genossenschaft sagt aber, jede wand müsse weiss sein, laminat muss entfernt werden.
wenn die nachmieter gern andere farben haben möchten, dann bitte nach der übernahme mit den geweissten wänden.
schliesslich sollen die nachmieter, wenn sie irgendwann mal ausziehen, die wohnung auch geweisst zurück geben.
muss das so sein???
bitte helft uns, da wir in ein paar tagen ja raus müssen. vielen dank an alle.

hier mal die vertragsklausel:


Nr. 5 Schönheitsreparaturen

a) das mitglied verpflichtet sich, die während der nutzungszeit erforderlichen schönheitsreparaturen innerhalb der wohnung auf seine kosten durchzurühren, soweit sie auf seinem gebrauch zurückzuführen sind. die schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen, wenn und soweit eine renovierung nach dem zustand der jeweiligen teile des wohnraums notwendig ist; der ablauf der unter buchstagen c) genannten fristen gibt einen anhaltspunkt für die erforderlichkeit einer renovierung.

b) die schöheitsreparaturen umfassen nur die arbeiten innerhalb des wohnraums, nämlich das rapezieren, anstreichen der wände und decken, heizkörper einschließlich heizungsrohre, versorgungsleitungen, der innentüren sowie der fenster und außentüren von innen und das reinigen der füßböden.

c) üblicherweise werden schönheitreparaturen in den mieträumen in folgenden abständen erforderlich sein: - in feucht- bzw. nassräumen (küchen, bäder, duschen) dabei sind die innenanstriche der fenster sowie die anstriche der türen, heizkörper und heizungsrohre alle sechs janre durchzuführen---alle drei jahre---
- in wohn- und schlafräumen, fluren, dielen und toiletten---alle fünf jahre---
- in anderen nebenräumen---alle sieben jahre---
die frist beginnt mit dem einzug des mitgliedes zu laufen.

d) soweit die ausführung von schönheitsreparaturen erforderlich ist, hat das mitglied sei spätestens zum ende des nutzungsverhältnisses nachzuholen.

dem mitglied bleibt es unbenommen, den nachweis zu führen, dass es die nach dem vorstehenden fälig gewesenen schönheitsreparaturen fachgerecht ausgeführt hat. führt das mitglied diesen nachweis, so erfolgt die weitere abwicklung des mietverhältnisses auf der basis eines anteiligen kostenausgleiches gemäß dem nachstehenden buchstaben e).

kommt das mitglied der vorgenannten verpflichtungen nicht nach, so ist die genossenschaft nach vergeblicher mahnung und fristsetzung, ohne dass es einer ablehnungsanordnung bedarf, berechtigt, die notwendigen arbeiten auf kosten des mitgliedes durchführen zu lassen oder schadenersatz in geld zu verlangen.

mahnung und fristsetzng sind auch schon zum ende des mietverhältnisses zulässig, wenn sich bei einer vorbesichtigung die notwendigkeit von schönheitsreparaturen ergeben hat.

e) endet das nutzungsverhältnis vor eintritt der erstmaligen verpflichtung zur durchführung von schönheitsreparaturen oder vor erneuter fälligkeit der schönheitsreparaturen gemäß obiger ziffer 5 buchstagen a) und c), so ist das mitglied verpflichtet, die anteiligen kosten für die (noch nicht fälligen oder noch nicht wieder fälligen) schönheitsreparaturen auf der grundlage eines kostenvoranschlages eines von der genossenschaft auszuwählenden malerfachbetriebs nach folgendem prozentualen schlüssel zu zahlen:

liegen die letzten schönheitsreparaturen für die feucht- und nassräume während der nutzungszeit länger als ein jahr zurück, so zahlt das mitglied 33%, liegen sie länger als zwei jahre zurück, 66% der veranschlagten kosten.

liegen die letzten schönheitsreparaturen für die wohn- und schlafräume, flure, dielen und toiletten während der nutzungsszeit länger als ein jahr zurück, so zahlt das mitglied 20% der kosten des kostenvoranschlages, liegen sie länger als zwei jahre zurück, 40%, länger als drei jahre 60% und länger als vier jahre 80% der veranschlagten kosten.

die berechnung des anteiligen prozentualen ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem zustand der jeweiligen teile des wohnraums bei beendigung des nutzungsverhältnisses im verhältnis zur nutzungsdauer durch das mitglied seit dem zeitpunkt der letzten schönheitsreparaturen. eine basis für die ermittlung der renovierungsquote folgt aus den unter buchstaben c) genannten fristen.

renoviert das mitglied die räume freiwillig bei bertragsbeginn bzw. früher, als dies gemäß obiger ziffer 5 buchstagen a) und c) erforderlich ist, so kann es der genossenschaft dies seiner am zeitpunkt der letzten schönheitsreparaturen während der nutzungsdauer ausgerichteten abgeltungsverpflichtung bei ende des nutzungsverhältnisses nicht entgegenhalten, dem mitglied bleibts es unbenommen, der prozentualen abgeltung der schönheitsreparaturen durch einen malerfachbetrieb durchführen lässt oder diese in eigenarbeit fachgerecht ausführt. dem mitglied steht der nachweis offen, dass der genossenschaft geringere kosten entstanden sind, als im kostenvoranschlag aufgeführt.

f) die geltendmachung weiterer schadenersatzansprüche der genossenschaft, insbesondere eines nutzungsausfallschadens, bleibt von den vorstehenden vereinbarungen unberührt.


soooooo, endlich fertig. langer text und ich verstehe nur bahnhof.
wir bitten euch um euren rat. danke.

-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.06.2010 10:27:41
Status:
Lehrling
(1563 Beiträge, 1113x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12318.11.2020 05:35:50
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 5x hilfreich)

danke für die schnelle antwort.

bedeutet also für mich, dass ich mit dem nachmieter eine vereinbarung unterzeichne, in dem festgelegt wird, das ER dafür verantwortlich ist, die wohnug bei seinem auszug in einwandfreiem zustand zu übergeben?


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8412 Beiträge, 3772x hilfreich)

Du kannst mit dem Nachmieter keine wirksame Vereinbarung treffen, wenn die Genossenschaft nicht will. Die G könnte mit dem Nachmieter vereinbaren, dass er die Wohnung - obwohl ´´bunt´´ übernommen- nach seinem Auszug weiß streicht. Aber nur, wenn sie will......

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12308.06.2010 15:01:33
Status:
Schüler
(185 Beiträge, 62x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.177 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen