nachträglich miete gefordert

10. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
trulla63
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
nachträglich miete gefordert

hallo,

ich hab bis 05/2011 im haus meinen geschiedenen mannes gewohnt. in dieser zeit habe ich keine miete zahlen müssen.
dieses haus ist nun in einer zwangsversteigerung verkauft wurden.
nach dem verkauf wohnte ich noch 2 monate bis ende 07/2011 in der wohnung.
jetzt fordert der neue eigentümer für diesen zeitraum also die 2 monate die entsprechende miete ein.
ein mietvertrag mit meinem mann hat nie existiert auch mußte ich ihm keine miete zahlen. genausowenig der bank gegenüber die das haus zwangsversteigert hat.

ist das rechtens? muß ich die miete zahlen?
welches gesetzt liegt dem zu grunde?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Warum sollte denn der neue Eigentümer auch so gutmütig sein, wie dein EX ?
Was war denn abgemacht ?

quote:
ein mietvertrag mit meinem mann hat nie existiert

Falsch, es muß zumindest ein mündlicher MV vorliegen.

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#2
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

quote:
jetzt fordert der neue eigentümer für diesen zeitraum also die 2 monate die entsprechende miete ein.
Was bedeutet das im Klartext?
Was ist die "entsprechende" Miete? Gab es eine, wenn auch mündliche, Absprache zwischen Ihnen und dem neuen Besitzer. Und ab wann ist das Haus im Grundbuch eingetragen?

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist das rechtens? muß ich die miete zahlen?
welches gesetzt liegt dem zu grunde?
<hr size=1 noshade>



Nein, da du keine Miete bezahlt hast und kein MietV existiert, ist das unentgeltliche Leihe gewesen, § 598 BGB .

Der Vertrag hätte jederzeit gekündigt werden können, das ist aber nicht geschehen. Deshalb gibt es keinen Zahlungsanspruch.

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#4
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Da kann ich mich flawless nur anschliessen. Aus einer Leihe wird auch durch einen Verkauf nicht automatisch ein Mietverhältnis, daher halte ich die Forderung ebenfalls für nicht berechtigt.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, da du keine Miete bezahlt hast und kein MietV existiert, ist das unentgeltliche Leihe gewesen, § 598 BGB . <hr size=1 noshade>


Ich sehe das anders. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag geht ein Leihvertrag (wenn es denn einer ist) nicht automatisch auf den neuen Eingentümer über.
Daher sehe ich Ansprüche aus § 812 BGB .

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"Bewertungen freuen mich immer"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Gegensatz zu einem Mietvertrag geht ein Leihvertrag (wenn es denn einer ist) nicht automatisch auf den neuen Eingentümer über. <hr size=1 noshade>


Ja, stimmt, das war hier kein "Verkauf", sondern Zuschlag nach ZVG. Der Leihvertrag verliert mit Zuschlag seine Wirksamkeit, damit entfällt der Rechtsgrund.

Dann besteht ein Anspruch nach §§ 56 ZVG , §§ 99 , 812 BGB in Höhe der marktüblichen Miete ab Zuschlag.

Anders als beim Verkauf wechselt das Eigentum nicht erst mit Eintragung, sondern bereits mit dem Zuschlag.

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#7
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
der marktüblichen Miete

Was ist mit NK ?

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was ist mit NK ? <hr size=1 noshade>



Verbrauchskosten hat TE sowieso bezahlt.

Grundst. etc. muss sie nicht zahlen, sogar wenn es einen MV gäbe, könnte das ja nur umgelegt werden, wenn das vertraglich vereinbart wäre. Hier gibt es weder das Eine, noch das Andere.

Nach §§ 812 ff. BGB ist sie nur um den Gebrauchsvorteil bereichert, sozusagen netto, ohne NK.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Das Zauberwort heißt "Nutzungsentschädigung." Die einzige Frage, die sich mir stellt, ist, ob die Nutzerin in Verzug hätte gesetzt werden müssen. Wahrscheinlich nicht.

wirdwerden

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#10
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Ihr hätte sofort nach Zuschlag die Miethöhe mitgeteilt werden sollen.
Nun hat sie Diese eben später erfahren.
Als quasi Mit-Ex-ET könnte man dies wissen.


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Dumme Frage an den Instruktor: "sollen" oder müssen?


wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
könnte man dies wissen.

Was will ich wohl mit könnte ausdrücken ?
Denk nach, Du könntest draufkommen.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wieso? Erst einmal müsste ich wissen, was eine Mit EX ET oder so ähnlich ist.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

ET = Eigentümer

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